RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0109536 Entscheidungsdatum09.02.1998 Geschäftszahl10ObS320/97z; 10ObS258/02t; 10ObS128/08h; 10ObS70/11h; 10ObS26/12i; 10ObS118/12v NormASVG §137 Abs1 Rechtssatz§ 137 Abs 1 ASVG bietet keine Definition der "Heilbehelfe", sondern begnügt sich mit einer beispielsweisen Aufzählung. Es ist jeweils zu prüfen, ob ein bestimmtes, dem Versicherten verordnetes Mittel dem Sprachgebrauch nach einen "Behelf" darstellt und den gesetzlichen Beispielen zwanglos zugeordnet werden kann (vergleiche SSV-NF 1/9, 4/77, 4/146, 8/12, 9/2, 10/120). § 137 Abs 1 ASVG ist dahin auszulegen, dass unter "Heilbehelfen" nur solche Behelfe zu verstehen sind, die der Heilung, Linderung oder Verhütung von Verschlimmerungen der Krankheit dienen.Paragraph 137, Absatz eins, ASVG bietet keine Definition der "Heilbehelfe", sondern begnügt sich mit einer beispielsweisen Aufzählung. Es ist jeweils zu prüfen, ob ein bestimmtes, dem Versicherten verordnetes Mittel dem Sprachgebrauch nach einen "Behelf" darstellt und den gesetzlichen Beispielen zwanglos zugeordnet werden kann (vergleiche SSV-NF 1/9, 4/77, 4/146, 8/12, 9/2, 10/120). Paragraph 137, Absatz eins, ASVG ist dahin auszulegen, dass unter "Heilbehelfen" nur solche Behelfe zu verstehen sind, die der Heilung, Linderung oder Verhütung von Verschlimmerungen der Krankheit dienen. EntscheidungstexteTE OGH 1998-02-09 10 ObS 320/97z TE OGH 2003-02-18 10 ObS 258/02t Beisatz: Während "Hilfsmittel" erst nach Abschluss des Heilungsprozesses zum Einsatz gelangen. (T1); Beisatz: Es kann ein und derselbe Gegenstand einmal Heilbehelf, ein anderes Mal Hilfsmittel sein, was von den konkreten Umständen abhängt. (T2); Veröff: SZ 2003/14 TE OGH 2008-11-04 10 ObS 128/08h Vgl auch; Beisatz: Die Rechtsprechung legt § 137 Abs 1 ASVG und § 87 Abs 1 BSVG dahin aus, dass unter „Heilbehelfen" nur solche Behelfe zu verstehen sind, die der Heilung, Linderung oder Verhütung von Verschlimmerungen der Krankheit dienen, während „Hilfsmittel" (§ 154 Abs 1 ASVG, § 96 Abs 1 BSVG) erst nach Abschluss des Heilungsprozesses zum Einsatz gelangen. (T3)Vgl auch; Beisatz: Die Rechtsprechung legt Paragraph 137, Absatz eins, ASVG und Paragraph 87, Absatz eins, BSVG dahin aus, dass unter „Heilbehelfen" nur solche Behelfe zu verstehen sind, die der Heilung, Linderung oder Verhütung von Verschlimmerungen der Krankheit dienen, während „Hilfsmittel" (Paragraph 154, Absatz eins, ASVG, Paragraph 96, Absatz eins, BSVG) erst nach Abschluss des Heilungsprozesses zum Einsatz gelangen. (T3) TE OGH 2011-11-08 10 ObS 70/11h Auch; Beis wie T2; Beisatz: Zur Beurteilung der Frage, ob im konkreten Fall ein „Heilbehelf“ iSd § 137 ASVG begehrt wird, kommt es allein darauf an, ob die angestrebte Zurverfügungstellung eines Multifunktionskrankenfahrstuhls im Zusammenhang mit einer Krankenbehandlung steht; (nur) solange eine (noch) behandlungsbedürftige Krankheit iSd § 120 Abs 1 Z 1 iVm § 133 Abs 2 ASVG durch ärztliche Hilfe, Heilmittel oder Heilbehelfe beeinflussbar und eine Verbesserung bzw Stabilisierung der Gesundheit, Arbeits- oder Selbsthilfefähigkeit (noch) zu erwarten ist, muss die „Krankenbehandlung“ (also auch die Versorgung mit den notwendigen Heilbehelfen) von der Krankenkasse getragen werden, soweit dadurch das Maß des Notwendigen iSd § 133 Abs 2 ASVG nicht überschritten wird. (T4)Auch; Beis wie T2; Beisatz: Zur Beurteilung der Frage, ob im konkreten Fall ein „Heilbehelf“ iSd Paragraph 137, ASVG begehrt wird, kommt es allein darauf an, ob die angestrebte Zurverfügungstellung eines Multifunktionskrankenfahrstuhls im Zusammenhang mit einer Krankenbehandlung steht; (nur) solange eine (noch) behandlungsbedürftige Krankheit iSd Paragraph 120, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 133, Absatz 2, ASVG durch ärztliche Hilfe, Heilmittel oder Heilbehelfe beeinflussbar und eine Verbesserung bzw Stabilisierung der Gesundheit, Arbeits- oder Selbsthilfefähigkeit (noch) zu erwarten ist, muss die „Krankenbehandlung“ (also auch die Versorgung mit den notwendigen Heilbehelfen) von der Krankenkasse getragen werden, soweit dadurch das Maß des Notwendigen iSd Paragraph 133, Absatz 2, ASVG nicht überschritten wird. (T4) TE OGH 2012-04-12 10 ObS 26/12i Vgl auch; Beis wie T3; Beisatz: Ein Pflegelifter ist als Hilfsmittel zu beurteilen, wenn er nicht nur der Pflegeerleichterung, sondern vorrangig dem Behinderungsausgleich bzw der Milderung der mit einem bestehenden Gebrechen verbundenen Beeinträchtigung dient. (T5) TE OGH 2012-09-10 10 ObS 118/12v Auch; Beisatz: Ein Blutdruckmeßgerät, welches die eigentliche Medikation fördern soll, stellt einen Heilbehelf iSd § 137 ASVG dar. (T6); Veröff: SZ 2012/86Auch; Beisatz: Ein Blutdruckmeßgerät, welches die eigentliche Medikation fördern soll, stellt einen Heilbehelf iSd Paragraph 137, ASVG dar. (T6); Veröff: SZ 2012/86 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1998:RS0109536
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