RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0109537 Entscheidungsdatum09.02.1998 Geschäftszahl10ObS320/97z; 10ObS236/99z; 10ObS258/02t; 10ObS128/08h; 10ObS70/11h; 10ObS118/12v NormASVG §137 Abs1; ASVG §154 Abs1; B-KUVG §65 RechtssatzDie Unterscheidung zwischen Heilbehelfen (§ 137 Abs 1 ASVG) und Hilfsmitteln (§ 154 Abs 1 ASVG) ist danach zu treffen, ob der Behelf (im konkreten Anwendungsfall) dem Heilungszweck dient ("Heilbehelf") oder ob er erst nach Abschluss des Heilungsprozesses (als "Hilfsmittel") zum Einsatz kommt.Die Unterscheidung zwischen Heilbehelfen (Paragraph 137, Absatz eins, ASVG) und Hilfsmitteln (Paragraph 154, Absatz eins, ASVG) ist danach zu treffen, ob der Behelf (im konkreten Anwendungsfall) dem Heilungszweck dient ("Heilbehelf") oder ob er erst nach Abschluss des Heilungsprozesses (als "Hilfsmittel") zum Einsatz kommt. EntscheidungstexteTE OGH 1998-02-09 10 ObS 320/97z TE OGH 2000-06-06 10 ObS 236/99z Beisatz: Der Unterscheidung im Bereich des B-KUVG kommt keine entscheidende Bedeutung zu, weil dieses Gesetz sowohl Heilbehelfe als auch Hilfsmittel (anders als ASVG und BSVG) als Teile der gesetzlichen Pflichtleistung normiert. (T1); Veröff: SZ 73/92 TE OGH 2003-02-18 10 ObS 258/02t Auch; Veröff: SZ 2003/14 TE OGH 2008-11-04 10 ObS 128/08h Auch TE OGH 2011-11-08 10 ObS 70/11h Auch; Beisatz: Zur Beurteilung der Frage, ob im konkreten Fall ein „Heilbehelf“ iSd § 137 ASVG begehrt wird, kommt es allein darauf an, ob die angestrebte Zurverfügungstellung eines Multifunktionskrankenfahrstuhls im Zusammenhang mit einer Krankenbehandlung steht; (nur) solange eine (noch) behandlungsbedürftige Krankheit iSd § 120 Abs 1 Z 1 iVm § 133 Abs 2 ASVG durch ärztliche Hilfe, Heilmittel oder Heilbehelfe beeinflussbar und eine Verbesserung bzw Stabilisierung der Gesundheit, Arbeits- oder Selbsthilfefähigkeit (noch) zu erwarten ist, muss die „Krankenbehandlung“ (also auch die Versorgung mit den notwendigen Heilbehelfen) von der Krankenkasse getragen werden, soweit dadurch das Maß des Notwendigen iSd § 133 Abs 2 ASVG nicht überschritten wird. (T2)Auch; Beisatz: Zur Beurteilung der Frage, ob im konkreten Fall ein „Heilbehelf“ iSd Paragraph 137, ASVG begehrt wird, kommt es allein darauf an, ob die angestrebte Zurverfügungstellung eines Multifunktionskrankenfahrstuhls im Zusammenhang mit einer Krankenbehandlung steht; (nur) solange eine (noch) behandlungsbedürftige Krankheit iSd Paragraph 120, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 133, Absatz 2, ASVG durch ärztliche Hilfe, Heilmittel oder Heilbehelfe beeinflussbar und eine Verbesserung bzw Stabilisierung der Gesundheit, Arbeits- oder Selbsthilfefähigkeit (noch) zu erwarten ist, muss die „Krankenbehandlung“ (also auch die Versorgung mit den notwendigen Heilbehelfen) von der Krankenkasse getragen werden, soweit dadurch das Maß des Notwendigen iSd Paragraph 133, Absatz 2, ASVG nicht überschritten wird. (T2) TE OGH 2012-09-10 10 ObS 118/12v Auch; Veröff: SZ 2012/86 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1998:RS0109537
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.