RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum09.02.1998 Geschäftszahl10ObS337/97z; 10ObS105/01s; 10ObS279/02f; 10ObS201/03m; 10ObS107/05s NormASVG §293 Abs1 lita; BSVG §141 Abs1 lita/aa; GSVG §150 Abs1 lita; RechtssatzFür im gemeinsamen Haushalt lebende Ehepaare ist ein besonderer, erhöhter Richtsatz ("Familienrichtsatz") vorgesehen. Der Familienrichtsatz für im gemeinsamen Haushalt lebende Ehegatten ist keineswegs doppelt so hoch wie der Richtsatz für einen allein lebenden Pensionisten, sondern er liegt nur um etwa 42 Prozent darüber. Damit trägt der Gesetzgeber dem Umstand Rechnung, daß dann, wenn die Ehegatten getrennt leben, die Höhe der Bedürfnisse jedes einzelnen höher liegt, als der Hälfte des Familienrichtsatzes entspricht (SSV-NF 6/18). EntscheidungstexteTE OGH 1998/02/09 10 ObS 337/97z TE OGH 2001/05/22 10 ObS 105/01s Vgl auch; Beisatz: Im Bereich des ASVG wurde durch die
- ASVG-Novelle ein eigener "Familienrichtsatz" für Ehepaare geschaffen, dessen Anwendung vom Bestehen eines gemeinsamen Haushalts abhängig gemacht wird. Seine Schaffung stand im Zusammenhang mit der ebenfalls neuen Bestimmung des § 292 Abs 2 ASVG (entspricht § 149 Abs 2 GSVG). (T1) Vgl auch; Beisatz: Im Bereich des ASVG wurde durch die
- ASVG-Novelle ein eigener "Familienrichtsatz" für Ehepaare geschaffen, dessen Anwendung vom Bestehen eines gemeinsamen Haushalts abhängig gemacht wird. Seine Schaffung stand im Zusammenhang mit der ebenfalls neuen Bestimmung des Paragraph 292, Absatz 2, ASVG (entspricht Paragraph 149, Absatz 2, GSVG). (T1) TE OGH 2002/10/22 10 ObS 279/02f Auch; nur: Für im gemeinsamen Haushalt lebende Ehepaare ist ein besonderer, erhöhter Richtsatz ("Familienrichtsatz") vorgesehen. (T2); Beisatz: Nur bei im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegatten besteht in der Regel eine so enge Wirtschaftsgemeinschaft, die bei der Feststellung des Anspruches auf Ausgleichszulage nicht nur den höheren sogenannten Familienrichtsatz rechtfertigt, sondern auch die Berücksichtigung des gesamten Nettoeinkommens des im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehepartners (§ 149 Abs 2 GSVG). Der Familienrichtsatz soll damit die Einkommensverhältnisse der Wirtschaftsgemeinschaft berücksichtigen, in der der Pensionsberechtigte lebt. (T3) Auch; nur: Für im gemeinsamen Haushalt lebende Ehepaare ist ein besonderer, erhöhter Richtsatz ("Familienrichtsatz") vorgesehen. (T2); Beisatz: Nur bei im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegatten besteht in der Regel eine so enge Wirtschaftsgemeinschaft, die bei der Feststellung des Anspruches auf Ausgleichszulage nicht nur den höheren sogenannten Familienrichtsatz rechtfertigt, sondern auch die Berücksichtigung des gesamten Nettoeinkommens des im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehepartners (Paragraph 149, Absatz 2, GSVG). Der Familienrichtsatz soll damit die Einkommensverhältnisse der Wirtschaftsgemeinschaft berücksichtigen, in der der Pensionsberechtigte lebt. (T3) TE OGH 2003/09/16 10 ObS 201/03m Auch; Beis wie T3; Veröff: SZ 2003/107 TE OGH 2006/01/24 10 ObS 107/05s Vgl auch; nur T2; Beisatz: Wenn die Ehegatten (wie hier) ihre Wirtschaftsführung mehr oder weniger zur Gänze trennen und im Wesentlichen nur gemeinsam wohnen, kann zwar von einer Wohngemeinschaft, nicht aber auch von einer - für die Verwirklichung des „Lebens im gemeinsamen Haushalt" ebenfalls erforderlichen - Wirtschaftsgemeinschaft gesprochen werden. (T4) RechtssatznummerRS0109341