RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0109571 Entscheidungsdatum21.11.2023 Geschäftszahl10ObS447/97a; 10ObS374/97s; 10ObS449/97w; 10ObS235/98a; 10ObS255/98t; 10ObS277/98b; 10ObS404/98d; 10ObS38/99g; 10ObS389/98y; 10ObS405/98a; 10ObS265/99i; 10ObS121/99p; 10ObS319/00k; 10ObS143/01d; 10ObS309/02t; 10ObS324/02y; 10ObS30/03i; 10ObS31/03m; 10ObS53/03x; 10ObS51/03b; 10ObS64/03i; 10ObS148/03t; 10ObS230/03a; 10ObS54/04w; 10ObS39/08w; 10ObS134/15a; 10ObS107/23t NormBPGG §4 Abs1 BPGG §4 Abs2 F1 BPGG §4 Abs2 F2b EinstV §1 EinstV §1 Abs2 EinstV §2 EinstV §4 EinstV nF §4 KrntPGG §4 Abs2 StmkPGG §4 Abs2 WrEinstV §1 WrEinstV §1 Abs2 WrEinstV §2 WrEinstV §4 WPGG §4 Abs1 WPGG §4 Abs2 Stufe6 RechtssatzAbgesehen von den ausdrücklichen Regelungen (§ 4 Abs 2 Stufe 6 WPGG; § 4 Abs 2 Stufe 6 BPGG, § 4 WrEinstV, § 4 EinstV) ist die für eine notwendige Beaufsichtigung erforderliche Zeit nicht bei der Ermittlung des Betreuungsaufwandes und Hilfsaufwandes einzubeziehen. Der Zeitaufwand für die Beaufsichtigung ist bei der Prüfung des Anspruches auf Pflegegeld nicht in Anschlag zu bringen. Die notwendige Beaufsichtigung ist auch nicht der Mobilitätshilfe im engeren Sinn (§ 1 Abs 2 WrEinstV, § 1 Abs 2 EinstV) zuzuordnen.Abgesehen von den ausdrücklichen Regelungen (Paragraph 4, Absatz 2, Stufe 6 WPGG; Paragraph 4, Absatz 2, Stufe 6 BPGG, Paragraph 4, WrEinstV, Paragraph 4, EinstV) ist die für eine notwendige Beaufsichtigung erforderliche Zeit nicht bei der Ermittlung des Betreuungsaufwandes und Hilfsaufwandes einzubeziehen. Der Zeitaufwand für die Beaufsichtigung ist bei der Prüfung des Anspruches auf Pflegegeld nicht in Anschlag zu bringen. Die notwendige Beaufsichtigung ist auch nicht der Mobilitätshilfe im engeren Sinn (Paragraph eins, Absatz 2, WrEinstV, Paragraph eins, Absatz 2, EinstV) zuzuordnen. EntscheidungstexteTE OGH 1998-02-09 10 ObS 447/97a Veröff: SZ 71/16 TE OGH 1998-02-09 10 ObS 374/97s TE OGH 1998-04-14 10 ObS 449/97w Beisatz: Hier: Tir PGG, Tir PBV. (T1) TE OGH 1998-07-16 10 ObS 235/98a nur: Abgesehen von den ausdrücklichen Regelungen (§ 4 Abs 2 Stufe 6 Wr PGG; § 4 Abs 2 Stufe 6 BPGG, § 4 WrEinstV, § 4 EinstV) ist die für eine notwendige Beaufsichtigung erforderliche Zeit nicht bei der Ermittlung des Betreuungsaufwandes und Hilfsaufwandes einzubeziehen. Der Zeitaufwand für die Beaufsichtigung ist bei der Prüfung des Anspruches auf Pflegegeld nicht in Anschlag zu bringen. (T2); Beisatz: Das Erfordernis der dauernden Beaufsichtigung oder eines gleichzuachtenden Pflegeaufwandes wird nur entscheidend, wenn der Pflegebedarf schon ohne diese Beaufsichtigung durchschnittlich mehr als 180 Stunden monatlich beträgt und davon abgesehen die Anleitung und die Beaufsichtigung von Menschen mit geistiger oder psychischer Behinderung bei der Durchführung der in den §§ 1 und 2 EinstV angeführten Verrichtungen der Betreuung und Hilfe selbst gleichzusetzen, nicht aber darüber hinaus gesondert zu veranschlagen ist. (T3)nur: Abgesehen von den ausdrücklichen Regelungen (Paragraph 4, Absatz 2, Stufe 6 Wr PGG; Paragraph 4, Absatz 2, Stufe 6 BPGG, Paragraph 4, WrEinstV, Paragraph 4, EinstV) ist die für eine notwendige Beaufsichtigung erforderliche Zeit nicht bei der Ermittlung des Betreuungsaufwandes und Hilfsaufwandes einzubeziehen. Der Zeitaufwand für die Beaufsichtigung ist bei der Prüfung des Anspruches auf Pflegegeld nicht in Anschlag zu bringen. (T2); Beisatz: Das Erfordernis der dauernden Beaufsichtigung oder eines gleichzuachtenden Pflegeaufwandes wird nur entscheidend, wenn der Pflegebedarf schon ohne diese Beaufsichtigung durchschnittlich mehr als 180 Stunden monatlich beträgt und davon abgesehen die Anleitung und die Beaufsichtigung von Menschen mit geistiger oder psychischer Behinderung bei der Durchführung der in den Paragraphen eins und 2 EinstV angeführten Verrichtungen der Betreuung und Hilfe selbst gleichzusetzen, nicht aber darüber hinaus gesondert zu veranschlagen ist. (T3) TE OGH 1998-08-18 10 ObS 255/98t Auch; nur T2; Beis ähnlich wie T3 TE OGH 1998-12-15 10 ObS 277/98b nur T2; Beis wie T3 TE OGH 1998-12-15 10 ObS 404/98d Auch; nur T2; Beis wie T3; Beisatz: Hier: oö PGG; oö EinstV (T4) TE OGH 1999-03-16 10 ObS 38/99g Auch; nur T2; Beis wie T3; Beis wie T1 TE OGH 1999-03-16 10 ObS 389/98y nur T2; Beis wie T3 TE OGH 1999-06-01 10 ObS 405/98a nur T2; Beis wie T3 TE OGH 1999-11-09 10 ObS 265/99i nur T2; Beis wie T3; Beisatz: Keine Änderung durch die mit 1.1.1999 in Kraft getretene Novelle zum WPGG (Wiener LGBl 1999/44). (T5) TE OGH 1999-11-30 10 ObS 121/99p nur T2; Beis wie T3 TE OGH 2000-12-19 10 ObS 319/00k Auch; nur T2; Beis wie T3; Beisatz: Der Verordnungsgeber (EinstV) wollte die Anleitung oder Beaufsichtigung bei der Durchführung nicht in den §§ 1 und 2 EinstV angeführter Verrichtungen nicht berücksichtigen. (T6)Auch; nur T2; Beis wie T3; Beisatz: Der Verordnungsgeber (EinstV) wollte die Anleitung oder Beaufsichtigung bei der Durchführung nicht in den Paragraphen eins und 2 EinstV angeführter Verrichtungen nicht berücksichtigen. (T6) TE OGH 2001-06-12 10 ObS 143/01d nur T2; Beis ähnlich wie T1; Beisatz: Der Gesetzgeber und Verordnungsgeber hat in Kenntnis dieser Rechtsprechung in den Novellierungen der verschiedenen Pflegegeldgesetze und der dazu ergangenen Einstufungsverordnungen insoweit auch keine Änderung der Rechtslage vorgenommen. (T7) TE OGH 2002-10-22 10 ObS 309/02t Auch; nur T2; Beis wie T3 nur: Das Erfordernis der dauernden Beaufsichtigung oder eines gleichzuachtenden Pflegeaufwandes wird nur entscheidend, wenn der Pflegebedarf schon ohne diese Beaufsichtigung durchschnittlich mehr als 180 Stunden monatlich beträgt. (T8) TE OGH 2002-10-22 10 ObS 324/02y Auch; nur T2; Beis wie T3; Beisatz: Das erforderliche (verstärkte) Beobachten des zehnjährigen Klägers (zur Verhinderung der aus der ausgeprägten, dauernd starken Antriebsstörung und Stimmungstörung resultierenden ernsthaften körperlichen Gefahr) stellt keine Verrichtung im Sinne der Aufzählungskataloge zum Betreuungsaufwand und Hilfsaufwand nach den §§ 1, 2 NÖ Pflegegeld-EinstV dar. (T9)Auch; nur T2; Beis wie T3; Beisatz: Das erforderliche (verstärkte) Beobachten des zehnjährigen Klägers (zur Verhinderung der aus der ausgeprägten, dauernd starken Antriebsstörung und Stimmungstörung resultierenden ernsthaften körperlichen Gefahr) stellt keine Verrichtung im Sinne der Aufzählungskataloge zum Betreuungsaufwand und Hilfsaufwand nach den Paragraphen eins, 2, NÖ Pflegegeld-EinstV dar. (T9) TE OGH 2003-02-18 10 ObS 30/03i Vgl auch; Beis wie T8; Beisatz: Hier: KrntPGG. (T10); Beisatz: Dagegen bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken. (T11) TE OGH 2003-02-18 10 ObS 31/03m Vgl auch; Beis wie T3 nur: Die Anleitung und die Beaufsichtigung von Menschen mit geistiger oder psychischer Behinderung bei der Durchführung der in den §§ 1 und 2 EinstV angeführten Verrichtungen ist der Betreuung und Hilfe selbst gleichzusetzen, nicht aber darüber hinaus gesondert zu veranschlagen ist. (T12); Beisatz: Die Beaufsichtigung einer pflegebedürftigen Person gehört weder zur Betreuung noch zur Hilfe im eigentlichen Sinn (Hier: KrntPGG). (T13); Beisatz: Voraussetzung für die Berücksichtigung eines Betreuungsaufwandes auf Grund geistiger oder psychischer Behinderung gemäß §4 EinstV ist jedoch, dass es sich dabei um die Betreuung bei lebensnotwendigen Tätigkeiten (Körperpflege, Instandhaltung des Haushaltes, selbständige Nahrungszubereitung usw) handelt. (T14)Vgl auch; Beis wie T3 nur: Die Anleitung und die Beaufsichtigung von Menschen mit geistiger oder psychischer Behinderung bei der Durchführung der in den Paragraphen eins und 2 EinstV angeführten Verrichtungen ist der Betreuung und Hilfe selbst gleichzusetzen, nicht aber darüber hinaus gesondert zu veranschlagen ist. (T12); Beisatz: Die Beaufsichtigung einer pflegebedürftigen Person gehört weder zur Betreuung noch zur Hilfe im eigentlichen Sinn (Hier: KrntPGG). (T13); Beisatz: Voraussetzung für die Berücksichtigung eines Betreuungsaufwandes auf Grund geistiger oder psychischer Behinderung gemäß §4 EinstV ist jedoch, dass es sich dabei um die Betreuung bei lebensnotwendigen Tätigkeiten (Körperpflege, Instandhaltung des Haushaltes, selbständige Nahrungszubereitung usw) handelt. (T14) TE OGH 2003-02-18 10 ObS 53/03x Vgl auch; Beis wie T8; Beis wie T10; Beis wie T11; Beisatz: Auch bei Kindern ist Grundvoraussetzung für den Zugang zu den Pflegegeldstufen 5 - 7, dass zusätzlich zu dem bei diesen Stufen angeführten qualifizierten Pflegeaufwand ein Pflegebedarf von mehr als 180 Stunden monatlich gegeben ist (hier: KrntPGG). (T15) TE OGH 2003-02-18 10 ObS 51/03b Vgl auch; Beis wie T8; Beis wieT10; Beis wie T11; Beis wie T15 TE OGH 2003-03-04 10 ObS 64/03i Vgl auch; Beis wie T3; Beis wie T14; Beisatz: Bei Maßnahmen zur Verhinderung ernsthafter körperlicher Gefahr bei dauernder starker Antriebs- und Stimmungsstörung handelt es sich um eine Umschreibung für das Erfordernis der dauernden Anwesenheit einer Pflegeperson wegen wahrscheinlicher Eigen- oder Fremdgefährdung (hier im Sinne des § 4 Abs 2 Stufe 6 Z 2 StmkPGG). (T16)Vgl auch; Beis wie T3; Beis wie T14; Beisatz: Bei Maßnahmen zur Verhinderung ernsthafter körperlicher Gefahr bei dauernder starker Antriebs- und Stimmungsstörung handelt es sich um eine Umschreibung für das Erfordernis der dauernden Anwesenheit einer Pflegeperson wegen wahrscheinlicher Eigen- oder Fremdgefährdung (hier im Sinne des Paragraph 4, Absatz 2, Stufe 6 Ziffer 2, StmkPGG). (T16) TE OGH 2003-05-27 10 ObS 148/03t Vgl auch; Beis wie T15; Beisatz: Dass der Gesetzgeber hinsichtlich der Pflegegeldvoraussetzungen bei den Stufen 5 - 7 nicht zwischen Erwachsenen und Kindern differenziert, ist verfassungsrechtlich nicht bedenklich, weil bei beiden Gruppen letztlich der pflegebedingte Mehraufwand gegenüber vergleichbaren gesunden Personengruppen maßgebend ist. (T17) TE OGH 2003-10-07 10 ObS 230/03a nur T2; Beisatz: Wenn die Beaufsichtigung einer pflegebedürftigen Person - außerhalb der in den §§ 1 und 2 der Einstufungsverordnungen zum BPGG und zum oö PGG genannten Verrichtungen - bei der Ermittlung des Zeitwertes für den Pflegebedarf nicht in Anschlag zu bringen ist, so liegt darin keine Verletzung des Gleichheitssatzes nach Art 7 B-VG. (T18)nur T2; Beisatz: Wenn die Beaufsichtigung einer pflegebedürftigen Person - außerhalb der in den Paragraphen eins und 2 der Einstufungsverordnungen zum BPGG und zum oö PGG genannten Verrichtungen - bei der Ermittlung des Zeitwertes für den Pflegebedarf nicht in Anschlag zu bringen ist, so liegt darin keine Verletzung des Gleichheitssatzes nach Artikel 7, B-VG. (T18) TE OGH 2004-05-18 10 ObS 54/04w nur T2; Beis wie T8; Beis wie T17; Beis wie T18 TE OGH 2008-05-27 10 ObS 39/08w Auch; nur T2; Beis wie T3; Beisatz: Hier: StmkPGG. (T19) TE OGH 2015-12-15 10 ObS 134/15a Auch; Beisatz: Zeiten der bloßen Beaufsichtigung sind bei der Ermittlung des Betreuungs‑ und Hilfsaufwands des mj Pflegebedürftigen nicht zu veranschlagen. (T20) TE OGH 2023-11-21 10 ObS 107/23t vgl; Beisatz nur wie T20 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1998:RS0109571
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.