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5Ob20/98x

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0109568 Entscheidungsdatum10.02.1998 Geschäftszahl5Ob20/98x; 3Ob180/02w; 5Ob223/04m; 5Ob228/06z; 5Ob155/10w; 5Ob47/19a; 5Ob155/19h NormMRG idF 3.

§16Abs1 Z1; MRG id

F 3.

§16Abs8 Satz2; MRG §37 Abs1 Z8; KSch

G §1 Abs1 Z1; KSchG §1 Abs3MRG in der Fassung 3.

§16

Abs1 Z1; MRG in der Fassung 3.

§16Abs8 Satz2; MRG §37 Abs1 Z8; KSch

G §1 Abs1 Z1; KSchG §1 Abs3 RechtssatzEin Mietvertragsabschluss, der ein Gründungsgeschäft eines angehenden Unternehmers ist, erlaubt (innerhalb der Verjährungsfrist des § 16 Abs 8 Satz 2 MRG) eine Mietzinsüberprüfung nach Maßgabe des § 16 Abs 1 Z 1 MRG iVm § 37 Abs 1 Z 8 MRG auch ohne unverzügliche Rüge des Unternehmers. Den Unternehmer trifft keine Rügeobliegenheit, wenn er eine natürliche Person ist und ihm beim Mietvertragsabschluss die Unternehmereigenschaft im Sinne des § 16 Abs 1 Z 1 letzter Halbsatz MRG fehlte. Die Unternehmerbegriffe in § 1 KSchG und §16 Abs 1 Z 1 letzter Halbsatz MRG sind gleichzusetzen.Ein Mietvertragsabschluss, der ein Gründungsgeschäft eines angehenden Unternehmers ist, erlaubt (innerhalb der Verjährungsfrist des Paragraph 16, Absatz 8, Satz 2 MRG) eine Mietzinsüberprüfung nach Maßgabe des Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer eins, MRG in Verbindung mit Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer 8, MRG auch ohne unverzügliche Rüge des Unternehmers. Den Unternehmer trifft keine Rügeobliegenheit, wenn er eine natürliche Person ist und ihm beim Mietvertragsabschluss die Unternehmereigenschaft im Sinne des Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer eins, letzter Halbsatz MRG fehlte. Die Unternehmerbegriffe in Paragraph eins, KSchG und §16 Absatz eins, Ziffer eins, letzter Halbsatz MRG sind gleichzusetzen. EntscheidungstexteTE OGH 1998-02-10 5 Ob 20/98x Veröff: SZ 71/19 TE OGH 2003-04-24 3 Ob 180/02w Vgl auch TE OGH 2004-12-07 5 Ob 223/04m Vgl aber; Beisatz: Der dem KSchG entnommene Unternehmerbegriff lässt eine Adaptierung für §16 Abs1 Z1 letzter Halbsatz MRG angezeigt sein. (T1); Beisatz: Die Erstantragstellerin hat als geschäftsführende Alleingesellschafterin der zweitantragstellenden Gesellschaft mit beschränkter Haftung in Wahrheit ihre eigenen Geschäfte geführt. Sie kann daher bei Abschluss eines Mietvertrages gemeinsam mit der Gesellschaft auch im eigenen Namen nicht darauf verweisen, dass ihr als natürlicher Person die unternehmerische Erfahrung schlechthin fehle. (T2) TE OGH 2006-11-14 5 Ob 228/06z Auch; Beisatz: Das in § 1 Abs 3 KSchG normierte „Gründungsprivileg" steht aber nur natürlichen Personen zu. (T3); Veröff: SZ 2006/165Auch; Beisatz: Das in Paragraph eins, Absatz 3, KSchG normierte „Gründungsprivileg" steht aber nur natürlichen Personen zu. (T3); Veröff: SZ 2006/165 TE OGH 2010-10-21 5 Ob 155/10w nur: Ein Mietvertragsabschluss, der ein Gründungsgeschäft eines angehenden Unternehmers ist, erlaubt eine Mietzinsüberprüfung nach Maßgabe des § 16 Abs 1 Z 1 MRG iVm § 37 Abs 1 Z 8 MRG auch ohne unverzügliche Rüge des Unternehmers. (T4)nur: Ein Mietvertragsabschluss, der ein Gründungsgeschäft eines angehenden Unternehmers ist, erlaubt eine Mietzinsüberprüfung nach Maßgabe des Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer eins, MRG in Verbindung mit Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer 8, MRG auch ohne unverzügliche Rüge des Unternehmers. (T4) TE OGH 2019-05-21 5 Ob 47/19a TE OGH 2019-10-22 5 Ob 155/19h European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1998:RS0109568

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.