Mit der Jahresabrechnung, die erst im nachhinein erstellt und gelegt wird (§ 17 Abs 1 Z 1 WEG), erfolgt lediglich eine Anpassung (Nachforderung oder Rückzahlung) der vorgeschossenen Beträge an die tatsächlichen Auslagen. Würde man Aufrechnungen einzelner Miteigentümer, sei es auch mit Guthaben aus Vorperioden, deren Berechtigung in der Regel nicht unstrittig ist und oft erst nach Abführung eines Rechtsstreits geklärt werden kann, gegen die Akontovorschreibungen zulassen, könnte dies zu einer empfindlichen Einschränkung der für die Abdeckung laufender Verbindlichkeiten notwendigen Liquidität der Wohnungseigentümergemeinschaft führen. Es entspricht daher dem Zweck des Wohnungseigentumsvertrages, einen schlüssigen Verzicht der Wohnungseigentümer darauf anzunehmen, gegen Akontovorschreibungen zur Abdeckung der § 17 Abs 1 Z 2 WEG genannten Ausgaben mit eigenen Ansprüchen gegenüber der Wohnungseigentümergemeinschaft aufzurechnen, möge es sich dabei auch um Ansprüche auf Grund von Guthaben aus früheren Abrechnungsperioden oder um Ansprüche handeln, die in § 1035 oder § 1042 ABGB ihren Entstehungsgrund haben.Werden vom Verwalter im Rahmen der ordentlichen Verwaltung zulässige Vorschreibungen erstellt, stellen die darauf geleisteten Akontozahlungen der einzelnen Miteigentümer die wichtigsten Mittel zur Abdeckung der Forderungen dar,
Paragraph 17, Absatz eins, Ziffer 2, genannten Verwaltungshandlungen ergeben. Mit der Jahresabrechnung, die erst im nachhinein erstellt und gelegt wird (Paragraph 17, Absatz eins, Ziffer eins, WEG), erfolgt lediglich eine Anpassung (Nachforderung oder Rückzahlung) der vorgeschossenen Beträge an die tatsächlichen Auslagen. Würde man Aufrechnungen einzelner Miteigentümer, sei es auch mit Guthaben aus Vorperioden, deren Berechtigung in der Regel nicht unstrittig ist und oft erst nach Abführung eines Rechtsstreits geklärt werden kann, gegen die Akontovorschreibungen zulassen, könnte dies zu einer empfindlichen Einschränkung der für die Abdeckung laufender Verbindlichkeiten notwendigen Liquidität der Wohnungseigentümergemeinschaft führen. Es entspricht daher dem Zweck des Wohnungseigentumsvertrages, einen schlüssigen Verzicht der Wohnungseigentümer darauf anzunehmen, gegen Akontovorschreibungen zur Abdeckung der Paragraph 17, Absatz eins, Ziffer 2, WEG genannten Ausgaben mit eigenen Ansprüchen gegenüber der Wohnungseigentümergemeinschaft aufzurechnen, möge es sich dabei auch um Ansprüche auf Grund von Guthaben aus früheren Abrechnungsperioden oder um Ansprüche handeln, die in Paragraph 1035, oder Paragraph 1042, ABGB ihren Entstehungsgrund haben. EntscheidungstexteTE OGH 1998-02-10 5 Ob 111/97b TE OGH 1999-12-21 5 Ob 328/99t nur: Es entspricht daher dem Zweck des Wohnungseigentumsvertrages, einen schlüssigen Verzicht der Wohnungseigentümer darauf anzunehmen, gegen Akontovorschreibungen zur Abdeckung der § 17 Abs 1 Z 2 WEG genannten Ausgaben mit eigenen Ansprüchen gegenüber der Wohnungseigentümergemeinschaft aufzurechnen, möge es sich dabei auch um Ansprüche auf Grund von Guthaben aus früheren Abrechnungsperioden oder um Ansprüche handeln, die in § 1035 oder § 1042 ABGB ihren Entstehungsgrund haben. (T1) nur: Es entspricht daher dem Zweck des Wohnungseigentumsvertrages, einen schlüssigen Verzicht der Wohnungseigentümer darauf anzunehmen, gegen Akontovorschreibungen zur Abdeckung der Paragraph 17, Absatz eins, Ziffer 2, WEG genannten Ausgaben mit eigenen Ansprüchen gegenüber der Wohnungseigentümergemeinschaft aufzurechnen, möge es sich dabei auch um Ansprüche auf Grund von Guthaben aus früheren Abrechnungsperioden oder um Ansprüche handeln, die in Paragraph 1035, oder Paragraph 1042, ABGB ihren Entstehungsgrund haben. (T1) Beisatz: Die fälligen Akonto-Zahlungen können auch noch dann eingehoben werden, wenn die Aufwendungen, für die sie vorgeschrieben wurden, bereits abgerechnet sind, jedoch Streit darüber besteht, ob die Abrechnung ordnungsgemäß, vollständig oder richtig ist. (T2) TE OGH 2000-07-13 5 Ob 165/00a Vgl auch; nur T1; Veröff: SZ 73/116 TE OGH 2000-10-24 5 Ob 103/00h nur: Werden vom Verwalter im Rahmen der ordentlichen Verwaltung zulässige Vorschreibungen erstellt, stellen die darauf geleisteten Akontozahlungen der einzelnen Miteigentümer die wichtigsten Mittel zur Abdeckung der Forderungen dar,
Würde man Aufrechnungen einzelner Miteigentümer, sei es auch mit Guthaben aus Vorperioden, deren Berechtigung in der Regel nicht unstrittig ist und oft erst nach Abführung eines Rechtsstreits geklärt werden kann, gegen die Akontovorschreibungen zulassen, könnte dies zu einer empfindlichen Einschränkung der für die Abdeckung laufender Verbindlichkeiten notwendigen Liquidität der Wohnungseigentümergemeinschaft führen. (T3) nur: Werden vom Verwalter im Rahmen der ordentlichen Verwaltung zulässige Vorschreibungen erstellt, stellen die darauf geleisteten Akontozahlungen der einzelnen Miteigentümer die wichtigsten Mittel zur Abdeckung der Forderungen dar,
Paragraph 17, Absatz eins, Ziffer 2, genannten Verwaltungshandlungen ergeben. Würde man Aufrechnungen einzelner Miteigentümer, sei es auch mit Guthaben aus Vorperioden, deren Berechtigung in der Regel nicht unstrittig ist und oft erst nach Abführung eines Rechtsstreits geklärt werden kann, gegen die Akontovorschreibungen zulassen, könnte dies zu einer empfindlichen Einschränkung der für die Abdeckung laufender Verbindlichkeiten notwendigen Liquidität der Wohnungseigentümergemeinschaft führen. (T3) Beis wie T2; Beisatz: Auch der Einwand vertragswidriger Vorschreibung von Bewirtschaftungskosten hindert die Fälligkeit der Akontoforderungen nicht, weil auch solche Fragen der Richtigkeit und Vertragsgemäßheit in der Regel erst nach Abführung eines Rechtsstreites geklärt werden können, was auch hier zu einer empfindlichen Einschränkung der für die Abdeckung der laufenden Verbindlichkeiten notwendigen Liquidität der Wohnungseigentümergemeinschaft führen würde. (T4) Beisatz: Bedenken gegen die Richtigkeit einer Abrechnung vermögen nicht, die Fälligkeit laufender Betriebskostenvorschreibungen zu verhindern. Die Unschlüssigkeit einer Abrechnung vermag nicht die Schlüssigkeit einer Vorschreibung in Frage zu stellen. (T5) TE OGH 2002-02-26 5 Ob 308/01g Vgl; nur T1; Beisatz: Handelt es sich bei den klagsgegenständlichen Forderungen nicht um Aufwandersatz für Akontovorschreibungen, sondern um Aufwandersatz für bereits abgerechnete Hausbewirtschaftungskosten, steht dem beklagten Wohnungseigentümer das Recht zu, mit Gegenforderungen aufzurechnen. (T6) TE OGH 2002-11-05 5 Ob 171/02m Auch; nur T3; Beis wie T2; Beis wie T4; Beisatz: Dasselbe gilt, wenn ein Miteigentümer gegen die Höhe der Vorschreibungen einwendet, das zu Grunde liegende Verwalterhonorar sei unrichtig berechnet worden. Das Verwalterhonorar gehört zu den Bewirtschaftungskosten und ist bei der Festsetzung der Akontoforderungen zu berücksichtigen. (T7) Veröff: SZ 2002/148 TE OGH 2004-06-15 5 Ob 135/04w Vgl aber; Beisatz: Dieser schlüssige Aufrechnungsverzicht ist auf die Rücklagenbildung (§ 17 Abs 1 Z 1 und Z 2 WEG 1975 bzw. § 20 Abs 2 WEG 2002) nicht ohne weiteres übertragbar. Bei der Rücklagenbildung steht die Herstellung der vom Gesetz geforderten gleichen (anteiligen) Belastung der Wohnungseigentümer bei der finanziellen Vorsorge zur Deckung des Instandhaltungsaufwands im Vordergrund. Dem Wohnungseigentümer kann hier kein schlüssiger genereller Aufrechnungsverzicht unterstellt werden. (T8)Vgl aber; Beisatz: Dieser schlüssige Aufrechnungsverzicht ist auf die Rücklagenbildung (Paragraph 17, Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 2, WEG 1975 bzw. Paragraph 20, Absatz 2, WEG 2002) nicht ohne weiteres übertragbar. Bei der Rücklagenbildung steht die Herstellung der vom Gesetz geforderten gleichen (anteiligen) Belastung der Wohnungseigentümer bei der finanziellen Vorsorge zur Deckung des Instandhaltungsaufwands im Vordergrund. Dem Wohnungseigentümer kann hier kein schlüssiger genereller Aufrechnungsverzicht unterstellt werden. (T8) TE OGH 2007-04-17 5 Ob 255/06w Auch; nur: Werden vom Verwalter im Rahmen der ordentlichen Verwaltung zulässige Vorschreibungen erstellt, stellen die darauf geleisteten Akontozahlungen der einzelnen Miteigentümer die wichtigsten Mittel zur Abdeckung der Forderungen dar,
Auch; nur: Werden vom Verwalter im Rahmen der ordentlichen Verwaltung zulässige Vorschreibungen erstellt, stellen die darauf geleisteten Akontozahlungen der einzelnen Miteigentümer die wichtigsten Mittel zur Abdeckung der Forderungen dar,
Paragraph 17, Absatz eins, Ziffer 2, genannten Verwaltungshandlungen ergeben. (T9) Beisatz: Im Ausnahmefall darf der Verwalter die monatlichen Vorschreibungen auch während des laufenden Jahres erhöhen. Der Verwalter hat dabei durch entsprechende Information den Wohnungseigentümern eine (abweichende) Weisung zu ermöglichen. (T10) TE OGH 2007-12-11 5 Ob 263/07y Vgl auch; Beis ähnlich wie T2; Beis ähnlich wie T5; Beisatz: Selbst wenn Streit darüber besteht, ob die Abrechnung vollständig oder richtig ist, können also Zahlungen durch die Wohnungseigentümer niemals dahin gewertet werden, dass mit ihnen ein Anerkenntnis der Richtigkeit der Abrechnung bewirkt worden wäre. (T11) TE OGH 2012-12-17 5 Ob 187/12d Vgl auch; nur T9; Beisatz: Der Bedeutung der Liquiditätssicherung zur laufenden Bewirtschaftung wird von der Rechtsprechung auch dadurch Rechnung getragen, dass gegen Bewirtschaftungskostenvorschreibungen die Aufrechnung in der Regel unzulässig ist. Aus dem Zweck des Wohnungseigentumsvertrags wird ein schlüssiger Verzicht der Wohnungseigentümer darauf abgeleitet, gegen Akontovorschreibungen mit eigenen Ansprüchen gegenüber der Wohnungseigentümergemeinschaft aufzurechnen. (T12) TE OGH 2015-03-24 5 Ob 29/15y Vgl auch; Veröff: SZ 2015/25 TE OGH 2015-08-25 5 Ob 144/15k Auch; Beisatz: Im Fall drohender Illiquidität der Gemeinschaft greift aufgrund des Vorrangs der Gemeinschaftsinteressen der schlüssige Aufrechnungsverzicht. (T13) TE OGH 2017-04-25 20 Ds 3/17x Auch TE OGH 2019-10-22 5 Ob 158/19z nur T3; Beis wie T2; Beis wie T4 TE OGH 2022-03-24 5 Ob 14/22b Vgl; nur T3; Beis wie T4 TE OGH 2022-03-03 5 Ob 25/22w Beis wie T6 TE OGH 2023-12-19 5 Ob 201/23d Beisatz wie T6 TE OGH 2025-06-03 5 Ob 11/25s Beisatz wie T1; Beisatz wie T12 Beisatz: Der einzelne Wohnungseigentümer kann einem Begehren der vom Verwalter vertretenen Eigentümergemeinschaft auf Zahlung rückständiger Betriebskostenakonti für die laufende Abrechnungsperiode (auch) keine Gegenforderung(en) aus (angeblich) bevorschussten Aufwendungen für die Liegenschaft entgegenhalten. (T14) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1998:RS0109647
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.