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{'item': '5Ob241/97w; 5Ob58/99m; 5Ob248/00g; 5Ob228/03w; 5Ob28/05m; 5Ob262/05y; 5Ob275/05k; 5Ob223/07s; 5Ob63/08p; 5Ob180/08v; 5Ob185/09f; 5Ob235/09h;

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0109643 Entscheidungsdatum18.12.2024 Geschäftszahl5Ob241/97w; 5Ob58/99m; 5Ob248/00g; 5Ob228/03w; 5Ob28/05m; 5Ob262/05y; 5Ob275/05k; 5Ob223/07s; 5Ob63/08p; 5Ob180/08v; 5Ob185/09f; 5Ob235/09h; 5Ob73/10m; 5Ob70/11x; 5Ob43/11a; 5Ob98/11i; 4Ob109/11z; 5Ob143/11g; 5Ob236/11h; 5Ob154/13b; 5Ob150/14s; 5Ob39/15v; 5Ob212/15k; 5Ob49/18v; 5Ob235/17w; 5Ob139/18d; 5Ob38/19b; 5Ob173/19f; 5Ob15/21y; 5Ob24/21x; 5Ob114/24m; 5Ob204/24x NormMRG §9 Abs1 WEG 1975 §13 Abs2 Z1 WEG 2002 §16 Abs2 RechtssatzDie Interessenabwägung gemäß § 13 Abs 2 WEG hat stets, auf den Einzelfall sowie auf die Benützungssituation der gesamten Liegenschaft bezogen, die Änderung in ihrer Gesamtheit zu beurteilen. Daher ist nicht schon jede bauliche Veränderung, die eine Änderung der Nutzwerte nach sich zieht, als empfindlicher Eingriff in die Rechtssphäre der übrigen Miteigentümer anzusehen (WoBl 1991/108 [Call, Würth]; MietSlg 36.614; MietSlg XXXVIII/9, WoBl 1994/46 [Markl]).Die Interessenabwägung gemäß Paragraph 13, Absatz 2, WEG hat stets, auf den Einzelfall sowie auf die Benützungssituation der gesamten Liegenschaft bezogen, die Änderung in ihrer Gesamtheit zu beurteilen. Daher ist nicht schon jede bauliche Veränderung, die eine Änderung der Nutzwerte nach sich zieht, als empfindlicher Eingriff in die Rechtssphäre der übrigen Miteigentümer anzusehen (WoBl 1991/108 [Call, Würth]; MietSlg 36.614; MietSlg XXXVIII/9, WoBl 1994/46 [Markl]). EntscheidungstexteTE OGH 1998-02-10 5 Ob 241/97w TE OGH 1999-03-23 5 Ob 58/99m Auch; nur: Daher ist nicht schon jede bauliche Veränderung, die eine Änderung der Nutzwerte nach sich zieht, als empfindlicher Eingriff in die Rechtssphäre der übrigen Miteigentümer anzusehen. (T1) TE OGH 2000-10-24 5 Ob 248/00g Auch; nur: Die Interessenabwägung gemäß § 13 Abs 2 WEG hat stets, auf den Einzelfall die Änderung zu beurteilen. (T2)Auch; nur: Die Interessenabwägung gemäß Paragraph 13, Absatz 2, WEG hat stets, auf den Einzelfall die Änderung zu beurteilen. (T2) Beisatz: Ob eine von einem Wohnungseigentümer beabsichtigte Änderung seines Wohnungseigentumsobjektes von den anderen Mit- und Wohnungseigentümern der Liegenschaft nach Maßgabe des § 13 Abs 2 WEG zu dulden ist, hängt immer von den Umständen des Einzelfalls ab. (T3)Beisatz: Ob eine von einem Wohnungseigentümer beabsichtigte Änderung seines Wohnungseigentumsobjektes von den anderen Mit- und Wohnungseigentümern der Liegenschaft nach Maßgabe des Paragraph 13, Absatz 2, WEG zu dulden ist, hängt immer von den Umständen des Einzelfalls ab. (T3) Beisatz: Die Entscheidung des Rekursgerichtes kann vom Obersten Gerichtshof nur unter dem Gesichtspunkt überprüft werden, ob die Verkehrsüblichkeit überhaupt als Tatbestandserfordernis für die Genehmigung des gegenständlichen Dachbodensausbaus zu werten ist beziehungsweise ob einem Ergänzungsauftrag des Rekursgerichtes, mit dem zum Ausdruck gebracht wurde, dass die bisher getroffenen Feststellungen noch keine Bejahung der Verkehrsüblichkeit des Bauvorhabens erlauben, eine grobe Fehlbeurteilung anhaftet. (T4) TE OGH 2003-10-07 5 Ob 228/03w nur: Die Interessenabwägung gemäß § 13 Abs 2 WEG hat stets, auf den Einzelfall sowie auf die Benützungssituation der gesamten Liegenschaft bezogen, die Änderung in ihrer Gesamtheit zu beurteilen. (T5)nur: Die Interessenabwägung gemäß Paragraph 13, Absatz 2, WEG hat stets, auf den Einzelfall sowie auf die Benützungssituation der gesamten Liegenschaft bezogen, die Änderung in ihrer Gesamtheit zu beurteilen. (T5) TE OGH 2005-04-05 5 Ob 28/05m nur T5; Beisatz: Hier: § 16 Abs 2 WEG

  1. (T6)nur T5; Beisatz: Hier: Paragraph 16, Absatz 2, WEG
  2. (T6) TE OGH 2006-03-07 5 Ob 262/05y nur T5; Beis wie T6 TE OGH 2006-03-07 5 Ob 275/05k Auch; nur T1; nur T2; Beis wie T3; Beis wie T6; Beisatz: Hier: Nahezu Verdopplung der Nutzfläche und der Nutzwerte eines Wohnungseigentumsobjektes auf Kosten von allgemeinen Teilen der Liegenschaft und zum Nachteil aller anderen Wohnungseigentümer. (T7) TE OGH 2007-11-06 5 Ob 223/07s Vgl auch; Beisatz: Nach der Rechtsprechung würde nur die Verminderung des Verkehrswerts anderer Wohnungseigentumseinheiten einen Verweigerungsgrund darstellen. (T8) Beis wie T6; Bem: Mit ausdrücklichem Bezug auf RS0083271, (T3, 4). (T9) TE OGH 2008-04-01 5 Ob 63/08p Vgl; nur T5; Beis wie T6; Beisatz: Dabei ist dem Rechtsanwender ein gewisser Ermessensspielraum eingeräumt. (T10) TE OGH 2008-08-26 5 Ob 180/08v Vgl; Beis wie T10; Beisatz: Solange der dem Rechtsanwender eingeräumte Ermessensspielraum nicht überschritten wird, liegt keine erhebliche Rechtsfrage vor. (T11) TE OGH 2009-11-10 5 Ob 185/09f Vgl; nur T5 TE OGH 2010-03-25 5 Ob 235/09h Auch; Beis wie T10; Beis wie T11 TE OGH 2010-05-27 5 Ob 73/10m Vgl auch; Beisatz: § 16 Abs 2 WEG räumt dem Außerstreitrichter bei Beurteilung eines wichtigen Interesses an der Änderung einen weiten Wertungs‑ und Ermessensspielraum ein. (T12)Vgl auch; Beisatz: Paragraph 16, Absatz 2, WEG räumt dem Außerstreitrichter bei Beurteilung eines wichtigen Interesses an der Änderung einen weiten Wertungs‑ und Ermessensspielraum ein. (T12) TE OGH 2011-04-27 5 Ob 70/11x Vgl auch; Beis wie T12 TE OGH 2011-05-26 5 Ob 43/11a Vgl; Beis wie T10; Beis wie T11 TE OGH 2011-08-25 5 Ob 98/11i Vgl; nur ähnlich T5; Beis wie T10; Beis wie T11; Beis ähnlich wie T12; Beisatz: Hier: Dachterrasse. (T13) TE OGH 2011-09-20 4 Ob 109/11z Vgl auch; Beisatz: Hier: Auslegung des Umfangs einer Zustimmungserklärung eines Wohnungseigentümers zu beabsichtigten baulichen Maßnahmen unter Einbeziehung allgemeiner Teile. (T14) TE OGH 2011-08-25 5 Ob 143/11g Vgl; Beisatz: Gesamtbetrachtung trotz teilweiser Zustimmung; geänderte Bauweise; Liftzubau. (T15) TE OGH 2012-03-20 5 Ob 236/11h Auch; Bem auch wie T9; Beisatz: Vgl auch 5 Ob 235/09h. (T16) Beisatz: Hier: Vorversetzen der Wohnungseingangstüren unter Benützung einer Allgemeinfläche (Gangfläche) im Ausmaß von 2 m². (T17) TE OGH 2013-08-28 5 Ob 154/13b Auch; Beis wie T10 TE OGH 2014-09-04 5 Ob 150/14s Auch TE OGH 2015-03-24 5 Ob 39/15v Vgl; Beis wie T10 TE OGH 2015-10-30 5 Ob 212/15k Vgl auch TE OGH 2018-04-10 5 Ob 49/18v Vgl auch TE OGH 2018-05-15 5 Ob 235/17w Auch; nur T1; Beis wie T8; Beis wie T10; Beis wie T11 TE OGH 2018-10-03 5 Ob 139/18d Auch; Beisatz: Hier: zu § 9 Abs 1 MRG. (T18)Auch; Beisatz: Hier: zu Paragraph 9, Absatz eins, MRG. (T18) TE OGH 2019-05-21 5 Ob 38/19b Beis wie T8 TE OGH 2019-12-18 5 Ob 173/19f Vgl; Veröff: SZ 2019/125 TE OGH 2021-02-15 5 Ob 15/21y nur T5 TE OGH 2021-03-11 5 Ob 24/21x Vgl; nur T1 TE OGH 2024-11-14 5 Ob 114/24m vgl; Beisatz wie T10; Beisatz wie T12 TE OGH 2024-12-18 5 Ob 204/24x vgl; Beisatz wie T10; Beisatz wie T11; Beisatz wie T12 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1998:RS0109643

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.