RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0109643 Entscheidungsdatum18.12.2024 Geschäftszahl5Ob241/97w; 5Ob58/99m; 5Ob248/00g; 5Ob228/03w; 5Ob28/05m; 5Ob262/05y; 5Ob275/05k; 5Ob223/07s; 5Ob63/08p; 5Ob180/08v; 5Ob185/09f; 5Ob235/09h; 5Ob73/10m; 5Ob70/11x; 5Ob43/11a; 5Ob98/11i; 4Ob109/11z; 5Ob143/11g; 5Ob236/11h; 5Ob154/13b; 5Ob150/14s; 5Ob39/15v; 5Ob212/15k; 5Ob49/18v; 5Ob235/17w; 5Ob139/18d; 5Ob38/19b; 5Ob173/19f; 5Ob15/21y; 5Ob24/21x; 5Ob114/24m; 5Ob204/24x NormMRG §9 Abs1 WEG 1975 §13 Abs2 Z1 WEG 2002 §16 Abs2 RechtssatzDie Interessenabwägung gemäß § 13 Abs 2 WEG hat stets, auf den Einzelfall sowie auf die Benützungssituation der gesamten Liegenschaft bezogen, die Änderung in ihrer Gesamtheit zu beurteilen. Daher ist nicht schon jede bauliche Veränderung, die eine Änderung der Nutzwerte nach sich zieht, als empfindlicher Eingriff in die Rechtssphäre der übrigen Miteigentümer anzusehen (WoBl 1991/108 [Call, Würth]; MietSlg 36.614; MietSlg XXXVIII/9, WoBl 1994/46 [Markl]).Die Interessenabwägung gemäß Paragraph 13, Absatz 2, WEG hat stets, auf den Einzelfall sowie auf die Benützungssituation der gesamten Liegenschaft bezogen, die Änderung in ihrer Gesamtheit zu beurteilen. Daher ist nicht schon jede bauliche Veränderung, die eine Änderung der Nutzwerte nach sich zieht, als empfindlicher Eingriff in die Rechtssphäre der übrigen Miteigentümer anzusehen (WoBl 1991/108 [Call, Würth]; MietSlg 36.614; MietSlg XXXVIII/9, WoBl 1994/46 [Markl]). EntscheidungstexteTE OGH 1998-02-10 5 Ob 241/97w TE OGH 1999-03-23 5 Ob 58/99m Auch; nur: Daher ist nicht schon jede bauliche Veränderung, die eine Änderung der Nutzwerte nach sich zieht, als empfindlicher Eingriff in die Rechtssphäre der übrigen Miteigentümer anzusehen. (T1) TE OGH 2000-10-24 5 Ob 248/00g Auch; nur: Die Interessenabwägung gemäß § 13 Abs 2 WEG hat stets, auf den Einzelfall die Änderung zu beurteilen. (T2)Auch; nur: Die Interessenabwägung gemäß Paragraph 13, Absatz 2, WEG hat stets, auf den Einzelfall die Änderung zu beurteilen. (T2) Beisatz: Ob eine von einem Wohnungseigentümer beabsichtigte Änderung seines Wohnungseigentumsobjektes von den anderen Mit- und Wohnungseigentümern der Liegenschaft nach Maßgabe des § 13 Abs 2 WEG zu dulden ist, hängt immer von den Umständen des Einzelfalls ab. (T3)Beisatz: Ob eine von einem Wohnungseigentümer beabsichtigte Änderung seines Wohnungseigentumsobjektes von den anderen Mit- und Wohnungseigentümern der Liegenschaft nach Maßgabe des Paragraph 13, Absatz 2, WEG zu dulden ist, hängt immer von den Umständen des Einzelfalls ab. (T3) Beisatz: Die Entscheidung des Rekursgerichtes kann vom Obersten Gerichtshof nur unter dem Gesichtspunkt überprüft werden, ob die Verkehrsüblichkeit überhaupt als Tatbestandserfordernis für die Genehmigung des gegenständlichen Dachbodensausbaus zu werten ist beziehungsweise ob einem Ergänzungsauftrag des Rekursgerichtes, mit dem zum Ausdruck gebracht wurde, dass die bisher getroffenen Feststellungen noch keine Bejahung der Verkehrsüblichkeit des Bauvorhabens erlauben, eine grobe Fehlbeurteilung anhaftet. (T4) TE OGH 2003-10-07 5 Ob 228/03w nur: Die Interessenabwägung gemäß § 13 Abs 2 WEG hat stets, auf den Einzelfall sowie auf die Benützungssituation der gesamten Liegenschaft bezogen, die Änderung in ihrer Gesamtheit zu beurteilen. (T5)nur: Die Interessenabwägung gemäß Paragraph 13, Absatz 2, WEG hat stets, auf den Einzelfall sowie auf die Benützungssituation der gesamten Liegenschaft bezogen, die Änderung in ihrer Gesamtheit zu beurteilen. (T5) TE OGH 2005-04-05 5 Ob 28/05m nur T5; Beisatz: Hier: § 16 Abs 2 WEG
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