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{'item': ['5Ob420/97v', '8Ob76/99f', '5Ob202/09f', '7Ob208/14k', '3Ob116/17f']}

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0109564 Entscheidungsdatum10.02.1998 Geschäftszahl5Ob420/97v; 8Ob76/99f; 5Ob202/09f; 7Ob208/14k; 3Ob116/17f NormMRG §2 Abs1; MRG §2 Abs3 RechtssatzAufgrund der in § 2 Abs 1 MRG normierten Bindung an den Mietvertrag samt Nebenabreden sogar ungewöhnlichen Inhalts, die er kannte oder kennen mußte, muß der Rechtsnachfolger des Vermieters im Rahmen des § 2 Abs 3 MRG auch für eine durch den übernommenen Mietvertrag indizierte Umgehungsabsicht seines Rechtsvorgängers einstehen. Andernfalls würde der Untermieter, der sich auf ein Umgehungsgeschäft im Sinne des § 2 Abs 3 MRG berufen kann und daher von Gesetzes wegen eigentlich Hauptmieter ist, durch eine bloße Rechtsnachfolge auf Vermieterseite um seine Rechte gebracht. Gerade das sollte durch die Bestimmung des § 2 Abs 1 MRG verhindert werden.Aufgrund der in Paragraph 2, Absatz eins, MRG normierten Bindung an den Mietvertrag samt Nebenabreden sogar ungewöhnlichen Inhalts, die er kannte oder kennen mußte, muß der Rechtsnachfolger des Vermieters im Rahmen des Paragraph 2, Absatz 3, MRG auch für eine durch den übernommenen Mietvertrag indizierte Umgehungsabsicht seines Rechtsvorgängers einstehen. Andernfalls würde der Untermieter, der sich auf ein Umgehungsgeschäft im Sinne des Paragraph 2, Absatz 3, MRG berufen kann und daher von Gesetzes wegen eigentlich Hauptmieter ist, durch eine bloße Rechtsnachfolge auf Vermieterseite um seine Rechte gebracht. Gerade das sollte durch die Bestimmung des Paragraph 2, Absatz eins, MRG verhindert werden. EntscheidungstexteTE OGH 1998-02-10 5 Ob 420/97v Veröff: SZ 71/18 TE OGH 1999-05-27 8 Ob 76/99f Vgl; nur: Aufgrund der in § 2 Abs 1 MRG normierten Bindung an den Mietvertrag samt Nebenabreden sogar ungewöhnlichen Inhalts, die er kannte oder kennen musste, muss der Rechtsnachfolger des Vermieters im Rahmen des § 2 Abs 3 MRG auch für eine durch den übernommenen Mietvertrag indizierte Umgehungsabsicht seines Rechtsvorgängers einstehen. (T1)Vgl; nur: Aufgrund der in Paragraph 2, Absatz eins, MRG normierten Bindung an den Mietvertrag samt Nebenabreden sogar ungewöhnlichen Inhalts, die er kannte oder kennen musste, muss der Rechtsnachfolger des Vermieters im Rahmen des Paragraph 2, Absatz 3, MRG auch für eine durch den übernommenen Mietvertrag indizierte Umgehungsabsicht seines Rechtsvorgängers einstehen. (T1) Beisatz: Dies muss erst recht für das Rechtsverhältnis an sich gelten. (T2) TE OGH 2010-02-11 5 Ob 202/09f Vgl; Beisatz: Durch die Bestimmung des § 2 Abs 1 MRG soll insbesondere verhindert werden, dass ein Hauptmieter durch bloße Rechtsnachfolge auf Vermieterseite um seine Rechte gebracht wird. (T3)Vgl; Beisatz: Durch die Bestimmung des Paragraph 2, Absatz eins, MRG soll insbesondere verhindert werden, dass ein Hauptmieter durch bloße Rechtsnachfolge auf Vermieterseite um seine Rechte gebracht wird. (T3) TE OGH 2014-11-26 7 Ob 208/14k Vgl; Beis wie T3 TE OGH 2017-07-04 3 Ob 116/17f Vgl; Beis wie T3 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1998:RS0109564

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.