OGH Rechtssatz RS0109863 (7Ob313/97y)
RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0109863 Entscheidungsdatum10.02.1998 Geschäftszahl7Ob313/97y; 3Ob154/01w; 6Ob140/10x NormABGB §664 RechtssatzDas Forderungsvermächtnis gemäß § 664 ABGB verpflichtet den Beschwerten zur Abtretung der vermachten Forderung. Der begünstigte Legatar hat einen schuldrechtlichen Anspruch auf die Übertragung gegen den Beschwerten, vor der Zession aber kein Recht gegen den debitor cessus (vergleiche 10 Ob 2335/96x).Das Forderungsvermächtnis gemäß Paragraph 664, ABGB verpflichtet den Beschwerten zur Abtretung der vermachten Forderung. Der begünstigte Legatar hat einen schuldrechtlichen Anspruch auf die Übertragung gegen den Beschwerten, vor der Zession aber kein Recht gegen den debitor cessus (vergleiche 10 Ob 2335/96x).
EntscheidungstexteTE OGH 1998-02-10 7 Ob 313/97y TE OGH 2001-11-21 3 Ob 154/01w Beisatz: Wurde eine vermachte Geldforderung bereits vom Schuldner erfüllt, so hat der Vermächtnisnehmer anstelle des nicht mehr erfüllbaren Anspruchs auf Abtretung (im Sinne des § 664 ABGB) einen Geldanspruch gegen den Erben; dies jedenfalls dann, wenn ihm der Geldbetrag, mit dem die Schuld erfüllt wurde, zugekommen ist. Aber auch dann, wenn der Erbe zwar keine Zahlung erhalten, aber über die Forderung etwa in Form einer Zession an einen Dritten verfügt hat. (T1)Beisatz: Wurde eine vermachte Geldforderung bereits vom Schuldner erfüllt, so hat der Vermächtnisnehmer anstelle des nicht mehr erfüllbaren Anspruchs auf Abtretung (im Sinne des Paragraph 664, ABGB) einen Geldanspruch gegen den Erben; dies jedenfalls dann, wenn ihm der Geldbetrag, mit dem die Schuld erfüllt wurde, zugekommen ist. Aber auch dann, wenn der Erbe zwar keine Zahlung erhalten, aber über die Forderung etwa in Form einer Zession an einen Dritten verfügt hat. (T1) TE OGH 2010-10-11 6 Ob 140/10x Vgl; Beis wie T1; Beisatz: § 42 MRG ist im Verhältnis zu § 664 ABGB die speziellere und jüngere Norm. Eine teleologische Reduktion des § 42 MRG ist nur in den Fällen geboten, in denen ein Auseinanderfallen von Instandhaltungspflichtigem und Gläubiger der Mietzinsforderung erfolgte. (T2); Veröff: SZ 2010/124Vgl; Beis wie T1; Beisatz: Paragraph 42, MRG ist im Verhältnis zu Paragraph 664, ABGB die speziellere und jüngere Norm. Eine teleologische Reduktion des Paragraph 42, MRG ist nur in den Fällen geboten, in denen ein Auseinanderfallen von Instandhaltungspflichtigem und Gläubiger der Mietzinsforderung erfolgte. (T2); Veröff: SZ 2010/124