OGH Rechtssatz RS0109825 (2Ob12/98y u. a.)
RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0109825 Entscheidungsdatum21.01.2025 Geschäftszahl2Ob12/98y; 7Ob263/09s; 5Ob39/11p; 4Ob46/12m; 2Ob97/16b; 5Ob34/17m; 9Ob52/18i; 1Ob178/18k; 8Ob55/19z; 1Ob52/24i; 16Ok1/24v; 16Ok2/24s NormABGB §1302 A Rechtssatz§ 1302 ABGB stellt zwar bei der Anordnung der Solidarhaftung trotz Bestimmbarkeit der Anteile auf die vorsätzliche Mittäterschaft ab. Solidarhaftung ist aber auch schon dann gerechtfertigt, wenn zwar kein gemeinschaftlicher Schädigungsvorsatz bestand, zwischen den mehreren Personen aber Einvernehmen über die Begehung einer rechtswidrigen Handlung herrschte und diese Handlung für den eingetretenen Schaden konkret gefährlich war. Hiefür spricht der Verdacht psychischer Kausalität, das Vorliegen schweren Verschuldens und ein hoher Grad der Adäquität.Paragraph 1302, ABGB stellt zwar bei der Anordnung der Solidarhaftung trotz Bestimmbarkeit der Anteile auf die vorsätzliche Mittäterschaft ab. Solidarhaftung ist aber auch schon dann gerechtfertigt, wenn zwar kein gemeinschaftlicher Schädigungsvorsatz bestand, zwischen den mehreren Personen aber Einvernehmen über die Begehung einer rechtswidrigen Handlung herrschte und diese Handlung für den eingetretenen Schaden konkret gefährlich war. Hiefür spricht der Verdacht psychischer Kausalität, das Vorliegen schweren Verschuldens und ein hoher Grad der Adäquität.
EntscheidungstexteTE OGH 1998-02-12 2 Ob 12/98y Veröff: SZ 71/22 TE OGH 2010-01-27 7 Ob 263/09s Veröff: SZ 2010/5 TE OGH 2012-02-14 5 Ob 39/11p Auch; Veröff: SZ 2012/14 TE OGH 2012-08-02 4 Ob 46/12m Auch; Beisatz: Hier: Kartellrechtswidrige Preisabsprache. (T1); Veröff: SZ 2012/78 TE OGH 2016-08-31 2 Ob 97/16b Veröff: SZ 2016/87 TE OGH 2017-07-20 5 Ob 34/17m Auch TE OGH 2018-08-30 9 Ob 52/18i TE OGH 2018-10-17 1 Ob 178/18k TE OGH 2019-07-24 8 Ob 55/19z TE OGH 2024-07-24 1 Ob 52/24i vgl; Beisatz: Hier: Zur Frage, ob im "Mitbetreiben" einer Website ein Verstoß gegen das Glücksspielmonopol gem GSpG liegt. (T2) TE OGH 2024-12-06 16 Ok 1/24v nur: Solidarhaftung tritt schon ein, wenn Einvernehmen über die Begehung einer rechtswidrigen Handlung bestand, die für den Schaden konkret gefährlich war. (T3) TE OGH 2025-01-21 16 Ok 2/24s nur T3 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1998:RS0109825