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Abs1ZPO §84 Abs2 römisch eins;
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Bei Entscheidungen in der Hauptsache sind grundsätzlich nur die Parteien rechtsmittellegitimiert. Gemäß § 84 Abs 2 Satz 2 ist aber die unrichtige Benennung eines Rechtsmittels, eines Rechtsbehelfs oder von Gründen unerheblich, wenn das Begehren deutlich erkennbar ist. Dies muss wegen gleicher Interessenlage auch dann gelten, wenn eine Partei unrichtig bezeichnet wird, aber klar erkannt werden kann, wer gemeint ist.Bei Entscheidungen in der Hauptsache sind grundsätzlich nur die Parteien rechtsmittellegitimiert. Gemäß Paragraph 84, Absatz 2, Satz 2 ist aber die unrichtige Benennung eines Rechtsmittels, eines Rechtsbehelfs oder von Gründen unerheblich, wenn das Begehren deutlich erkennbar ist. Dies muss wegen gleicher Interessenlage auch dann gelten, wenn eine Partei unrichtig bezeichnet wird, aber klar erkannt werden kann, wer gemeint ist. EntscheidungstexteTE OGH 1998-02-12 2 Ob 64/98p TE OGH 2001-01-30 1 Ob 291/00a TE OGH 2007-02-15 6 Ob 10/07z Auch; Beisatz: Nach dem Grundsatz der „sacherledigungsfreundlichen Auslegung" ist zumindest im Zweifel davon auszugehen, dass ein Rechtsmittel vom tatsächlich Rechtsmittellegitimierten erhoben wurde. (T1); Beisatz: Hier: Bloße Fehlbezeichnung in der Berufung. (T2) TE OGH 2008-09-09 10 Ob 66/08s Vgl auch; Beis wie T1; Beisatz: Hier: Rechtsmittel im Verfahren über eine pflegschaftsgerichtliche Genehmigung. (T3) TE OGH 2009-04-16 2 Ob 19/09x nur: Bei Entscheidungen in der Hauptsache sind grundsätzlich nur die Parteien rechtsmittellegitimiert. (T4); Beisatz: Und die Nebenintervenienten. (T5) TE OGH 2009-09-18 6 Ob 143/09m nur: Gemäß § 84 Abs 2 Satz 2 ist aber die unrichtige Benennung eines Rechtsmittels, eines Rechtsbehelfs oder von Gründen unerheblich, wenn das Begehren deutlich erkennbar ist. (T6); Beis wie T1; Beis wie T2; Bem: Hier: Anstatt Privatstiftung wird im Rubrum der Berufungsschrift ihr im Prozess einschreitender Vertreter, der auch ihr Stifter und Begünstigter ist, als Rechtsmittelwerber angeführt. (T7)nur: Gemäß Paragraph 84, Absatz 2, Satz 2 ist aber die unrichtige Benennung eines Rechtsmittels, eines Rechtsbehelfs oder von Gründen unerheblich, wenn das Begehren deutlich erkennbar ist. (T6); Beis wie T1; Beis wie T2; Bem: Hier: Anstatt Privatstiftung wird im Rubrum der Berufungsschrift ihr im Prozess einschreitender Vertreter, der auch ihr Stifter und Begünstigter ist, als Rechtsmittelwerber angeführt. (T7) TE OGH 2010-11-11 2 Ob 128/10b Vgl; Beis wie T1; Beisatz: Hier: Mutter in ihrer Eigenschaft als gesetzliche Vertreterin ihrer Tochter im pflegschaftsgerichtlichen Genehmigungsverfahren. (T8); Veröff: SZ 2010/143 TE OGH 2013-05-08 6 Ob 42/13i Vgl; Beis wie T1 TE OGH 2017-06-28 1 Ob 104/17a Auch; Beis wie T1 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1998:RS0109396
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.