RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0109584 Entscheidungsdatum10.07.2025 Geschäftszahl6Ob203/97i; 6Ob130/05v; 6Ob139/06v; 6Ob28/08y; 6Ob49/09p; 6Ob169/16w; 6Ob213/16s; 6Ob104/19s; 10Ob38/25y NormZPO §228 B3dd AktG §195 Abs1 GmbHG §41 RechtssatzBei bloßen Mängeln des Beschlusses infolge unzutreffender Ergebnisfeststellung kann die Anfechtungsklage mit dem Begehren auf Feststellung des tatsächlich zustandegekommenen Beschlusses verbunden werden - "positive Beschlussfeststellungsklage". Der erkennende Senat hält aber an der Rechtsprechung fest, dass die Etablierung des entgegengesetzten Beschlussergebnisses durch bloße Feststellungsklage ohne vorhergehende oder gleichzeitige Anfechtungsklage nicht möglich ist. EntscheidungstexteTE OGH 1998-02-12 6 Ob 203/97i TE OGH 2006-02-16 6 Ob 130/05v Vgl auch; Beisatz: Als Anfechtungsgründe kommen demnach die Verletzung verfahrensrechtlicher Regeln über die Beschlussfassung einerseits und Verstöße des Beschlussinhalts gegen zwingendes Gesetzesrecht oder den Gesellschaftsvertrag andererseits in Betracht. (T1) Beisatz: Ist keine Ergebnisfeststellung erfolgt, ist der Gesellschafterbeschluss dennoch wirksam, weil die Feststellung - im Unterschied zum Aktienrecht - gerade kein Wirksamkeitserfordernis ist. (T2) Beisatz: Die (vorläufige) Verbindlichkeit eines Gesellschafterbeschlusses kann aber nur dann eintreten, wenn alle Gesellschafter zumindest am Ende der Generalversammlung ein bestimmtes Beschlussergebnis übereinstimmend zugrundelegten. (T3) TE OGH 2006-10-12 6 Ob 139/06v Auch; nur: Bei bloßen Mängeln des Beschlusses infolge unzutreffender Ergebnisfeststellung kann die Anfechtungsklage mit dem Begehren auf Feststellung des tatsächlich zustandegekommenen Beschlusses verbunden werden - "positive Beschlussfeststellungsklage". (T4) Veröff: SZ 2006/149 TE OGH 2008-05-08 6 Ob 28/08y Vgl; Beisatz: Der rechtswidrig als zustande gekommen protokollierte Beschluss auf Ablehnung der Sonderprüfung war gemäß § 195 Abs 1 AktG für nichtig zu erklären und die Fassung eines antragsstattgebenden Beschlusses festzustellen. (T5)Vgl; Beisatz: Der rechtswidrig als zustande gekommen protokollierte Beschluss auf Ablehnung der Sonderprüfung war gemäß Paragraph 195, Absatz eins, AktG für nichtig zu erklären und die Fassung eines antragsstattgebenden Beschlusses festzustellen. (T5) TE OGH 2009-09-18 6 Ob 49/09p Vgl auch; nur T4 TE OGH 2016-10-24 6 Ob 169/16w Beisatz: Geht es aber nicht um die Frage, welcher Beschluss zustandegekommen ist, sondern darum, ob ein Beschluss einer inhaltlichen Prüfung standhält, bedeutet selbst eine erfolgreiche Anfechtungsklage nicht, dass damit automatisch ein gegenteiliger Beschluss gefasst worden wäre. Das Gericht kann daher nicht einfach den angefochtenen Beschluss durch einen anderen vom Kläger gewünschten ersetzen. Konsequenz einer erfolgreichen Anfechtung ist nur, dass die Hauptversammlung erneut über den Beschlussgegenstand zu beschließen hat. (T6) Veröff: SZ 2016/109 TE OGH 2016-11-29 6 Ob 213/16s Auch; nur T4; Beisatz: Hier: Nichtberücksichtigung eines Stimmrechtsausschlusses nach § 130 Abs 1 Satz 2 AktG. (T7)Auch; nur T4; Beisatz: Hier: Nichtberücksichtigung eines Stimmrechtsausschlusses nach Paragraph 130, Absatz eins, Satz 2 AktG. (T7) TE OGH 2019-08-29 6 Ob 104/19s Vgl; nur T4; Beisatz: Hier: Anwendungsfall der positiven „Beschlussfeststellungsklage“, wenn strittig ist, ob die von den anwesenden Gesellschaftern oder ihren Vertretern abgegebenen Stimmen gültig oder wegen eines Verstoßes gegen gesetzliche oder gesellschaftsrechtliche Stimmverbote ungültig gewesen sind. (T8) TE OGH 2025-07-10 10 Ob 38/25y nur: Eine Anfechtungsklage kann mit dem Begehren auf Feststellung des tatsächlich zustandegekommenen Beschlusses verbunden werden ("positive Beschlussfeststellungsklage"), wenn das Beschlussergebnis unzutreffend festgestellt wurde. (T9) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1998:RS0109584
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.