RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0109299 Entscheidungsdatum12.02.1998 Geschäftszahl12Os14/98; 15Os92/98; 15Os120/98; 14Os164/03; 12Os98/06p; 12Os143/06f (12Os144/06b, 12Os145/06z, 12Os146/06x); 12Os39/07p; 11Os42/07x; 15Os93/10f; 14Os104/14x; 14Os103/14z; 14Os24/15h; 11Os14/15s (11Os15/15p); 14Os100/15k NormGRBG §1 Abs1; GRBG §1 Abs2 RechtssatzVom Schutzzweck des Grundrechtsbeschwerdegesetzes sind nur solche richterlichen Akte umfasst, die sich mit Haftfragen befassen, nicht aber ein Hausdurchsuchungsbefehl, dessen Effektuierung der Beschuldigte beiwohnen musste (§ 142 Abs 2 StPO).Vom Schutzzweck des Grundrechtsbeschwerdegesetzes sind nur solche richterlichen Akte umfasst, die sich mit Haftfragen befassen, nicht aber ein Hausdurchsuchungsbefehl, dessen Effektuierung der Beschuldigte beiwohnen musste (Paragraph 142, Absatz 2, StPO). EntscheidungstexteTE OGH 1998-02-12 12 Os 14/98 TE OGH 1998-05-29 15 Os 92/98 nur: Vom Schutzzweck des Grundrechtsbeschwerdegesetzes sind nur solche richterlichen Akte umfasst, die sich mit Haftfragen befassen. (T1) Beisatz: Verfahrensverzögerungen im Zusammenhang mit der Anklageerhebung sind nur dann mit Grundrechtsbeschwerde aufgreifbar, wenn eine funktionell grundrechtsrelevante Erledigung bekämpft und darauf der Einwand der Unverhältnismäßigkeit der Haft gestützt wird. (T2) TE OGH 1998-07-30 15 Os 120/98 nur T1; Beis wie T2 TE OGH 2003-12-16 14 Os 164/03 Vgl; Beis ähnlich T2 TE OGH 2006-09-05 12 Os 98/06p Vgl auch; Beisatz: Es muss sich um eine funktionell grundrechtsrelevante gerichtliche Entscheidung oder Verfügung handeln. (T3) Beisatz: Hier: Beschluss der Ratskammer über eine Beschwerde gemäß § 113 Abs 1 StPO. (T4)Vgl auch; Beisatz: Es muss sich um eine funktionell grundrechtsrelevante gerichtliche Entscheidung oder Verfügung handeln. (T3) Beisatz: Hier: Beschluss der Ratskammer über eine Beschwerde gemäß Paragraph 113, Absatz eins, StPO. (T4) TE OGH 2007-01-10 12 Os 143/06f Vgl auch; Beisatz: Hier: Beschluss des Oberlandesgerichtes, mit welchem eine Verletzung des § 41 Abs 3 StPO festgestellt wurde. (T5)Vgl auch; Beisatz: Hier: Beschluss des Oberlandesgerichtes, mit welchem eine Verletzung des Paragraph 41, Absatz 3, StPO festgestellt wurde. (T5) TE OGH 2007-05-03 12 Os 39/07p Auch; nur T1; Beisatz: Hier: Nur behauptete Verzögerung der Untersuchungsrichterin. (T6) TE OGH 2007-04-24 11 Os 42/07x Auch; nur T1; Beisatz: Hier: Behauptete Verletzung des Grundrechtes auf Eigentum. (T7) TE OGH 2010-08-11 15 Os 93/10f Vgl; Beisatz: Hier: Beschlussfassung über einen Wiederaufnahmeantrag. (T8) TE OGH 2014-10-28 14 Os 104/14x Auch; Beisatz: Gemäß § 1 Abs 2 GRBG ist hinsichtlich der Verhängung und des Vollzugs von Freiheitsstrafen eine Grundrechtsbeschwerde nach Abs 1 GRBG nicht statthaft; ebensowenig stellt die Beschlussfassung über einen Wiederaufnahmeantrag oder allfällige „Schadenersatzansprüche“ eine grundrechtsrelevante Entscheidung im Sinn dieses Gesetzes dar. (T9)Auch; Beisatz: Gemäß Paragraph eins, Absatz 2, GRBG ist hinsichtlich der Verhängung und des Vollzugs von Freiheitsstrafen eine Grundrechtsbeschwerde nach Absatz eins, GRBG nicht statthaft; ebensowenig stellt die Beschlussfassung über einen Wiederaufnahmeantrag oder allfällige „Schadenersatzansprüche“ eine grundrechtsrelevante Entscheidung im Sinn dieses Gesetzes dar. (T9) Beis wie T8 TE OGH 2014-12-16 14 Os 103/14z Auch; Beis wie T8 TE OGH 2015-03-15 14 Os 24/15h Beis wie T8 TE OGH 2015-03-13 11 Os 14/15s TE OGH 2015-11-17 14 Os 100/15k Auch; Beis wie T8 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1998:RS0109299
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