EMRK im Bereich der Beziehungen der Individuen untereinander sichergestellt werden soll, grundsätzlich in den Ermessenspielraum der Staaten fällt. In diesem Zusammenhang gibt es verschiedene Möglichkeiten, die Achtung des Privatlebens zu sichern und die Art der Verpflichtung des Staates hängt vom jeweiligen Aspekt des Privatlebens ab, der in Frage steht. (Odièvre gegen Frankreich) (T2)Beisatz: Die Wahl der Mittel,
, EMRK im Bereich der Beziehungen der Individuen untereinander sichergestellt werden soll, grundsätzlich in den Ermessenspielraum der Staaten fällt. In diesem Zusammenhang gibt es verschiedene Möglichkeiten, die Achtung des Privatlebens zu sichern und die Art der Verpflichtung des Staates hängt vom jeweiligen Aspekt des Privatlebens ab, der in Frage steht. (Odièvre gegen Frankreich) (T2) Veröff: NL 2003,27 TE AUSL EGMR 2003-07-08 Bsw 36022/97 Vgl; Veröff: NL 2003,193 TE AUSL EGMR 2003-07-17 Bsw 25337/94 Vgl auch; Veröff: NL 2003,211 TE AUSL EGMR 2004-03-09 Bsw 61827/00 Beisatz: Handelt es sich bei einem Krankenhaus um eine öffentliche Einrichtung, so sind die Handlungen und Unterlassungen des medizinischen Personals geeignet sind, die Verantwortlichkeit der Reg. nach der Konvention zu begründen. (Glass gegen das Vereinigte Königreich) (T3) Veröff: NL 2004,70 TE AUSL EGMR, OGH 2004-06-24 Bsw 59320/00 Beisatz: Die positiven Verpflichtungen des Staates, für einen angemessenen Schutz des Privatlebens zu sorgen, beziehen sich auch auf den Schutz des Bildnisses einer Person gegen eine missbräuchliche Verwendung durch Dritte. (Hannover gegen Deutschland) (T4) Veröff: NL 2004,144 TE AUSL EGMR 2004-11-16 Bsw 53678/00 Veröff: NL 2004,289 TE AUSL EGMR 2004-11-10 Bsw 46117/99 Vgl; Vgl Beis wie T1; Veröff: NL 2004,185 TE AUSL EGMR 2007-01-18 Bsw 45983/99 Beisatz: Eine positive Verpflichtung ist auch betroffen, wenn sich die Frage stellt, welches Gericht zu einer Obsorgeentscheidung verpflichtet ist. (Kaplan gegen Österreich) (T5) Veröff: NL 2007,17 TE AUSL EGMR 2007-09-06 Bsw 10163/02 nur: Zusätzlich zu dieser negativen Verpflichtung können sich aus dem Gebot wirksamer Achtung des Privat- und Familienlebens positive Verpflichtungen ergeben. (T6) Veröff: NL 2007,241 TE AUSL EGMR 2007-11-15 Bsw 12556/03 Vgl; Veröff: NL 2007,307 TE AUSL EGMR 2008-10-14 Bsw 78060/01 Vgl; Vgl Beis wie T2 nur: Die Wahl der Mittel,
EMRK im Bereich der Beziehungen der Individuen untereinander sichergestellt werden soll, grundsätzlich in den Ermessenspielraum der Staaten fällt. (T7)Vgl; Vgl Beis wie T2 nur: Die Wahl der Mittel,
, EMRK im Bereich der Beziehungen der Individuen untereinander sichergestellt werden soll, grundsätzlich in den Ermessenspielraum der Staaten fällt. (T7) Veröff: NL 2008,287 TE AUSL EGMR 2008-12-02 Bsw 2872/02 Beis wie T7; Veröff: NL 2008,351 TE AUSL EGMR 2009-01-27 Bsw 67021/01 Vgl auch; Veröff: NL 2009,28 TE AUSL EGMR 2009-04-07 Bsw 6586/03 Vgl auch; Veröff: NL 2009,97 TE AUSL EGMR 2009-04-28 Bsw 39311/05 Auch; Beisatz: Es ist wichtig, hinsichtlich der positiven Verpflichtung des Staates zum Schutz des Privatlebens einen zurückhaltenden Ansatz anzuwenden, und notwendig, die Vielfalt der möglichen Methoden zu seiner Achtung anzuerkennen. Die Art der Verpflichtung des Staates hängt davon ab, welcher Aspekt des Privatlebens betroffen ist. Die Wahl der auf die Einhaltung dieser Verpflichtung abzielenden Maßnahmen fällt in den Ermessensspielraum der Staaten. Als Mindestanforderung verlangt der EGMR das Bestehen eines wirksamen Rechtssystems zum Schutz der Rechte, die unter den Begriff „Privatleben" fallen. (Bem: Karako gegen Ungarn) (T8) Veröff: NL 2009,107 TE AUSL EGMR 2009-04-28 Bsw 32881/04 Vgl auch; Veröff: NL 2009,109 TE AUSL EGMR 2009-05-07 Bsw 3451/05 Auch; Veröff: NL 2009,133 TE AUSL EGMR 2009-09-15 Bsw 8227/04 Vgl auch; Veröff: NL 2009,255 TE AUSL EGMR 2010-03-30 Bsw 20928/05 Beis wie T2; Beis wie T7; Veröff: NL 2010,109 TE AUSL EGMR 2010-09-21 Bsw 34147/06 Vgl auch; Veröff: NL 2010,289 TE AUSL EGMR 2010-09-23 Bsw 425/03 Vgl auch; Veröff: NL 2010, 294 TE AUSL EGMR 2011-05-10 Bsw 48009/08 Vgl auch; Veröff: NL 2011,136 TE AUSL EGMR 2011-07-26 Bsw 9718/03 Auch; Beisatz: Die Verpflichtung der Staaten, geeignete Maßnahmen zu treffen, muss so ausgelegt werden, dass der öffentlichen Hand keine unmögliche oder unverhältnismäßige Last auferlegt wird. Es muss deshalb feststehen, dass die öffentliche Hand von der realen und unmittelbaren Gefahr für das Leben oder die körperliche Integrität einer Person wusste oder hätte wissen müssen und sie es verabsäumte, Maßnahmen in ihrem Machtbereich zu setzen, die diese Gefahr beseitigen hätten können. (Bem: Georgel und Georgeta Stoicescu gg. Rumänien) (T9) Beisatz: Hier: Unzureichende Maßnahmen gegen streunende Hunde in Bukarest. (T10) Veröff: NL 2011,242 TE AUSL EGMR 2011-11-08 Bsw 18968/07 Auch; nur T6; Veröff: NL 2011,348 TE AUSL EGMR 2012-01-19 Bsw 39472/07 Auch; Beisatz: Es besteht eine Pflicht der Staaten, sich so zu verhalten, dass es den Betroffenen möglich ist, ein normales Familienleben zu führen. (Bem: Popov gg. Frankreich) (T11) Beisatz: Hier: Pflicht des Staates, die Sicherung des Familienlebens während der Anhaltung einer Familie in Schubhaft zu gewährleisten (Bem: Popov gg. Frankreich) (T12) Veröff: NL 2012,31 TE AUSL EGMR 2012-05-15 Bsw 49458/06 Veröff: Nl 2012,151 TE AUSL EGMR, OGH 2012-06-21 Bsw 5786/08 Vgl auch; Veröff: NL 2012,192 TE AUSL EGMR 2012-07-03 Bsw 61654/08 Auch; nur T6; Veröff: NL 2012,232 TE AUSL EGMR 2013-11-12 Bsw 5786/08 Vgl auch; Veröff: NL 2013,413 TE AUSL EGMR 2013-12-05 Bsw 52806/09 Vgl auch; Veröff: NL 2013,443 TE AUSL EGMR 2014-06-05 Bsw 31021/08 Auch; Beisatz: Die Grenzen zwischen positiven und negativen Verpflichtungen lassen sich jedoch nicht klar ziehen und die anwendbaren Grundsätze sind ähnlich. Bei der Bestimmung, ob eine positive Verpflichtung vorliegt, muss ein fairer Ausgleich getroffen werden zwischen dem allgemeinen Interesse und den Interessen des Einzelnen und in beiden Kontexten genießen die Staaten einen gewissen Ermessensspielraum. (I. S. gg. Deutschland) (T13)Auch; Beisatz: Die Grenzen zwischen positiven und negativen Verpflichtungen lassen sich jedoch nicht klar ziehen und die anwendbaren Grundsätze sind ähnlich. Bei der Bestimmung, ob eine positive Verpflichtung vorliegt, muss ein fairer Ausgleich getroffen werden zwischen dem allgemeinen Interesse und den Interessen des Einzelnen und in beiden Kontexten genießen die Staaten einen gewissen Ermessensspielraum. (römisch eins. S. gg. Deutschland) (T13) Veröff: NL 2014,213 TE AUSL EGMR 2014-06-24 Bsw 4605/05 Auch; Beis wie T3; Veröff: NL 2014,216 TE AUSL EGMR 2015-01-15 Bsw 4097/13 Veröff: NL 2015,43 TE AUSL_EGMR 2015-02-19 Bsw 53495/09 Auch; Veröff: NL 2015,53 TE AUSL EGMR 2015-07-21 Bsw 18766/11 Vgl auch; Veröff: NL 2015,338 TE AUSL EGMR 2016-01-12 Bsw 61496/08 Auch; Beisatz: Im Fall der vom Arbeitgeber vorgenommenen Überwachung der Internetnutzung am Arbeitsplatz müssen die innerstaatlichen Behörden einen gerechten Ausgleich zwischen dem Recht des Arbeitnehmers auf Achtung seines Privatlebens sowie der Korrespondenz und den Interessen seines Arbeitgebers schaffen. (Barbulescu gg. Rumänien) (T14) Veröff: NL 2016,42 TE AUSL EGMR 2016-03-16 Bsw 16313/10 Vgl; Beis wie T7; Beisatz: Aus Art 8 MRK kann nicht abgeleitet werden, dass das Privatleben nur effektiv geschützt wird, wenn ein Verstoß gegen ein Veröffentlichungsverbot mit einer Zahlung an das Opfer geahndet wird. (Kahn gg. Deutschland) (T15)Vgl; Beis wie T7; Beisatz: Aus Artikel 8, MRK kann nicht abgeleitet werden, dass das Privatleben nur effektiv geschützt wird, wenn ein Verstoß gegen ein Veröffentlichungsverbot mit einer Zahlung an das Opfer geahndet wird. (Kahn gg. Deutschland) (T15) Veröff: NL 2016,134 TE AUSL EGMR 2016-05-17 Bsw 33677/10 Vgl auch; Veröff: NL 2016,255 TE AUSL EGMR 2017-01-10 Bsw 1955/10 Beis wie T7; Beisatz: Im Rahmen der Gestaltung der Scheidungsgesetze und bei deren Umsetzung genießen die Staaten einen weiten Ermessensspielraum. (Babiarz gg. Polen) (T16) Veröff: NL 2017,45 TE AUSL EGMR 2017-06-06 Bsw 50772/11 Auch; Veröff: NL 2017,240 TE AUSL EGMR 2017-09-21 Bsw 53661/15 Auch TE AUSL EGMR 2017-10-19 Bsw 71233/13 Vgl auch; Veröff: NL 2017,442 TE AUSL EGMR 2017-09-05 Bsw 61496/08 Auch; Beis wie T2 nur: Die Wahl der Mittel,
EMRK im Bereich der Beziehungen der Individuen untereinander sichergestellt werden soll, grundsätzlich in den Ermessenspielraum der Staaten fällt. (T17)Auch; Beis wie T2 nur: Die Wahl der Mittel,
, EMRK im Bereich der Beziehungen der Individuen untereinander sichergestellt werden soll, grundsätzlich in den Ermessenspielraum der Staaten fällt. (T17) Beis wie T14; Veröff: NL 2017,430 TE AUSL EGMR 2018-01-09 Bsw 1874/13 Beisatz: Im Hinblick auf Videoüberwachung von Arbeitnehmern am Arbeitsplatz muss ein gerechter Ausgleich zwischen dem Recht der Arbeitnehmer auf Achtung ihres Privatlebens und sowohl dem Interesse des Arbeitgebers am Schutz seiner Organisations- und Managementrechte betreffend sein Eigentum als auch dem öffentlichen Interesse an der ordnungsgemäßen Justizpflege getroffen werden. (Lopez Ribalda ua gg Spanien) (T18) TE AUSL EGMR 2018-04-24 Bsw 4587/09 Auch; Veröff: NL 2018,243 TE OGH 2023-05-15 1 Ob 199/22d vgl TE AUSL 2019-04-23 Bsw 37898/17 vgl; Beisatz wie T8: Die Wahl der auf die Einhaltung dieser Verpflichtung abzielenden Maßnahmen fällt in den Ermessensspielraum der Staaten. (T19) Anm: Veröff: NL 2019,213Anmerkung, Veröff: NL 2019,213 TE AUSL 2019-05-07 Bsw 11436/06 Beisatz wie T4 TE AUSL 2019-06-25 Bsw 40477/13 vgl; Beisatz wie T8 nur: Die Wahl der auf die Einhaltung dieser Verpflichtung abzielenden Maßnahmen fällt in den Ermessensspielraum der Staaten. (T20) Anm: Veröff: NL 2019,310Anmerkung, Veröff: NL 2019,310 TE AUSL 2019-10-10 Bsw 4782/18 Anm: Veröff: NL 2019,398Anmerkung, Veröff: NL 2019,398 TE AUSL 2019-10-17 Bsw 1874/13 vgl; Beisatz wie T18 Anm: Veröff. NL 2019,403Anmerkung, Veröff. NL 2019,403 TE AUSL 2019-11-21 Bsw 200/15 vgl Anm: Veröff NL 2019,503Anmerkung, Veröff NL 2019,503 TE AUSL 2020-02-11 Bsw 56867/15 vgl; Beisatz: Im Rahmen seiner positiven Verpflichtungen gemäß Art 8 EMRK ist der Staat verpflichtet, Behauptungen von Verletzungen der Korrespondenz in all ihren Formen (hier: im Zusammenhang mit häuslicher Gewalt) nachzugehen. Es hat daher eine inhaltliche Untersuchung samt der Sammlung von Beweisen, etc. stattzufinden, wobei auch zu berücksichtigen ist, welche vielfältigen Formen die häusliche Gewalt annehmen kann. (Buturugă gg Rumänien) (T21)vgl; Beisatz: Im Rahmen seiner positiven Verpflichtungen gemäß Artikel 8, EMRK ist der Staat verpflichtet, Behauptungen von Verletzungen der Korrespondenz in all ihren Formen (hier: im Zusammenhang mit häuslicher Gewalt) nachzugehen. Es hat daher eine inhaltliche Untersuchung samt der Sammlung von Beweisen, etc. stattzufinden, wobei auch zu berücksichtigen ist, welche vielfältigen Formen die häusliche Gewalt annehmen kann. (Buturugă gg Rumänien) (T21) TE AUSL 2020-02-18 Bsw 3891/19 vgl; Beisatz: Für den Fall, dass eine Einschränkung der Grundrechte (hier: in das Recht auf Achtung des Familienlebens eines Elternteils wegen Beschränkung von Kontaktrechten zu seiner Tochter) für jemanden gilt, der einer besonders schutzbedürftigen Gruppe in der Gesellschaft angehört, die in der Vergangenheit erheblich diskriminiert wurde, wie zB geistig Behinderte, ist der Ermessensspielraum des Staats wesentlich enger und muss dieser sehr gewichtige Gründe für die fragliche Einschränkung haben. Dies deshalb, weil solche Gruppen in der Vergangenheit Vorurteilen mit dauerhaften Konsequenzen ausgesetzt waren, die zu ihrer sozialen Ausgrenzung führten. Psychisch erkrankte Personen stellen daher eine schutzbedürftige Gruppe dar, deren Rechte von den staatlichen Behörden besonders berücksichtigt werden müssen. (Cînţa gg Rumänien) (T22) Anm: Veröff: NL 2020,124Anmerkung, Veröff: NL 2020,124 European Case Law IdentifierECLI:AT:AUSL000:1998:RS0125035
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