RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0109496 Entscheidungsdatum28.08.2024 Geschäftszahl1Ob302/97m; 1Ob164/01a; 10Ob326/02t; 8Ob86/06i; 9Ob4/09t; 5Ob229/09a; 5Ob247/10z; 9Ob89/10v; 3Ob72/14f; 6Ob25/16v; 7Ob118/16b; 7Ob95/17x; 7Ob152/18f (7Ob204/18b); 6Ob15/19b; 2Ob39/21f; 2Ob123/22k; 7Ob101/24i NormABGB §878 ABGB §920 ABGB §1447 B ABGB §1447 Fa RechtssatzUnmöglichkeit oder Unerlaubtheit im Sinne des § 1447 ABGB bedeutet, dass der Leistung ein dauerhaftes Hindernis entgegensteht. Ein solches ist anzunehmen, wenn nach der Verkehrsauffassung mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass die Leistung auch in Zukunft nicht mehr erbracht werden kann. Besteht jedoch eine ernst zu nehmende, irgendwie ins Gewicht fallende Chance, dass diese zumindest zu einem späteren Zeitpunkt wieder möglich sein wird, so liegt nicht Unmöglichkeit, sondern Verzug vor.Unmöglichkeit oder Unerlaubtheit im Sinne des Paragraph 1447, ABGB bedeutet, dass der Leistung ein dauerhaftes Hindernis entgegensteht. Ein solches ist anzunehmen, wenn nach der Verkehrsauffassung mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass die Leistung auch in Zukunft nicht mehr erbracht werden kann. Besteht jedoch eine ernst zu nehmende, irgendwie ins Gewicht fallende Chance, dass diese zumindest zu einem späteren Zeitpunkt wieder möglich sein wird, so liegt nicht Unmöglichkeit, sondern Verzug vor. EntscheidungstexteTE OGH 1998-02-24 1 Ob 302/97m Veröff: SZ 71/30 TE OGH 2001-09-25 1 Ob 164/01a Beisatz: Hier: Die vom Stammgericht Ljubljana erlassene einstweilige Verfügung steht dem Anspruch der klagenden Partei auf Zahlung aus der Bankgarantie nicht dauerhaft entgegen. (T1); Veröff: SZ 74/160 TE OGH 2002-12-10 10 Ob 326/02t TE OGH 2006-11-30 8 Ob 86/06i Beisatz: Nachträgliche Unmöglichkeit der Leistungserbringung durch den Schuldner kann nur bejaht werden, wenn der Dritte, dessen Mitwirkung erforderlich ist. ernsthaft und endgültig diese Mitwirkung verweigert. (T2) TE OGH 2009-10-29 9 Ob 4/09t Auch; Beisatz: Bei der nachträglichen Unmöglichkeit (hier: die Unwahrscheinlichkeit einer künftigen Widmungsänderung) kommt es immer auf eine Prognose an. (T3); Beisatz: Diese ist nach dem Wissen zum Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Streitverhandlung erster Instanz zu treffen. (T4) TE OGH 2010-05-27 5 Ob 229/09a Vgl auch; Beisatz: Unmöglichkeit darf erst dann angenommen werden, wenn der Leistung ein dauerndes und nicht nur vorübergehendes Hindernis entgegensteht. (T5) TE OGH 2011-04-27 5 Ob 247/10z Auch; nur: Unmöglichkeit oder Unerlaubtheit im Sinne des § 1447 ABGB bedeutet, dass der Leistung ein dauerhaftes Hindernis entgegensteht. Ein solches ist anzunehmen, wenn nach der Verkehrsauffassung mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass die Leistung auch in Zukunft nicht mehr erbracht werden kann. (T6); Beis wie T4Auch; nur: Unmöglichkeit oder Unerlaubtheit im Sinne des Paragraph 1447, ABGB bedeutet, dass der Leistung ein dauerhaftes Hindernis entgegensteht. Ein solches ist anzunehmen, wenn nach der Verkehrsauffassung mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass die Leistung auch in Zukunft nicht mehr erbracht werden kann. (T6); Beis wie T4 TE OGH 2011-10-25 9 Ob 89/10v TE OGH 2014-06-25 3 Ob 72/14f TE OGH 2016-03-30 6 Ob 25/16v Vgl TE OGH 2016-07-06 7 Ob 118/16b TE OGH 2017-11-29 7 Ob 95/17x Vgl TE OGH 2019-01-30 7 Ob 152/18f Auch TE OGH 2019-02-27 6 Ob 15/19b Auch; nur T6 TE OGH 2021-08-05 2 Ob 39/21f Beisatz: Hier: Auskunftspflicht und Demenz des Auskunftspflichtigen. (T7) Anm: Veröff: SZ 2021/75Anmerkung, Veröff: SZ 2021/75 TE OGH 2022-09-27 2 Ob 123/22k Beis wie T2; Beisatz: Hier: Erfüllung eines Vermächtnisses. (T8) TE OGH 2024-08-28 7 Ob 101/24i Beisatz: Hier: Zum Personalmangel beim Heimvertrag. (T9) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1998:RS0109496
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