RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0109739 Entscheidungsdatum28.01.2026 Geschäftszahl1Ob319/97m; 2Ob208/98x; 7Ob132/00p; 2Ob220/00t; 3Ob168/00b; 7Ob127/01d; 7Ob291/02y; 7Ob189/03z; 5Ob188/03p;
Art 5Z 1 LGVÜ anknüpft.
Der Kläger hat darzutun, dass er durch Tun oder Unterlassen des Beklagten einen Schaden erlitten hat.Diese Zuständigkeitsnorm bezieht sich auf alle Klagen, mit denen eine Schadenshaftung des Beklagten geltend gemacht wird, die nicht an einen "Vertrag"
Artikel 5, Ziffer eins, LGVÜ anknüpft.
Der Kläger hat darzutun, dass er durch Tun oder Unterlassen des Beklagten einen Schaden erlitten hat. EntscheidungstexteTE OGH 1998-02-24 1 Ob 319/97m Veröff: SZ 71/31 TE OGH 1998-09-10 2 Ob 208/98x nur: Diese Zuständigkeitsnorm bezieht sich auf alle Klagen, mit denen eine Schadenshaftung des Beklagten geltend gemacht wird, die nicht an einen "Vertrag"
Art 5Z 1 LGVÜ anknüpft.
(T1)nur: Diese Zuständigkeitsnorm bezieht sich auf alle Klagen, mit denen eine Schadenshaftung des Beklagten geltend gemacht wird, die nicht an einen "Vertrag"
Artikel 5, Ziffer eins, LGVÜ anknüpft.
(T1) TE OGH 2000-06-28 7 Ob 132/00p nur T1; Beisatz: Unter Art 5 Z 3 LGVÜ fallen zum Beispiel Straßenverkehrsunfälle, Umweltbeeinträchtigungen, Schädigungen durch fehlerhafte Produkte und Schutzgesetzverstöße, auch reine Produkthaftungsansprüche. (T2)nur T1; Beisatz: Unter Artikel 5, Ziffer 3, LGVÜ fallen zum Beispiel Straßenverkehrsunfälle, Umweltbeeinträchtigungen, Schädigungen durch fehlerhafte Produkte und Schutzgesetzverstöße, auch reine Produkthaftungsansprüche. (T2) Beisatz: Die vertraglichen Beziehungen bilden die Grenze. Klagen, die auf Verletzung von vertraglichen Pflichten gestützt werden, fallen nicht unter Art 5 Nr
- Der EuGH stellt darauf ab, ob die Pflichten, aus deren Verletzung der deliktische Schadenersatzanspruch hergeleitet wird, in einem so engen Zusammenhang mit einem Vertrag stehen, dass dieses vertragliche Element ganz im Vordergrund steht und auch den Charakter des deliktischen Rechtsverhältnisses ganz entscheidend prägt. In solchen Fällen ist Art 5 Nr 3 unanwendbar. (T3)Beisatz: Die vertraglichen Beziehungen bilden die Grenze. Klagen, die auf Verletzung von vertraglichen Pflichten gestützt werden, fallen nicht unter Artikel 5, Nr
- Der EuGH stellt darauf ab, ob die Pflichten, aus deren Verletzung der deliktische Schadenersatzanspruch hergeleitet wird, in einem so engen Zusammenhang mit einem Vertrag stehen, dass dieses vertragliche Element ganz im Vordergrund steht und auch den Charakter des deliktischen Rechtsverhältnisses ganz entscheidend prägt. In solchen Fällen ist Artikel 5, Nr 3 unanwendbar. (T3) Veröff: SZ 73/106 TE OGH 2000-09-14 2 Ob 220/00t nur T1; Beis wie T2; Beis wie T3 nur: Die vertraglichen Beziehungen bilden die Grenze. Klagen, die auf Verletzung von vertraglichen Pflichten gestützt werden, fallen nicht unter Art 5 Nr
- (T4)nur T1; Beis wie T2; Beis wie T3 nur: Die vertraglichen Beziehungen bilden die Grenze. Klagen, die auf Verletzung von vertraglichen Pflichten gestützt werden, fallen nicht unter Artikel 5, Nr
- (T4) TE OGH 2001-11-21 3 Ob 168/00b Vgl auch; nur T1 TE OGH 2002-04-17 7 Ob 127/01d Auch; nur T1; Beis wie T2; Beis wie T3 TE OGH 2003-01-29 7 Ob 291/02y Auch; nur T1; Beis wie T3; Beisatz: Unter Art 5 Z 3 EuGVÜ/LGVÜ fallen unterschiedliche "Deliktstypen" wie Straßenverkehrsunfälle, Umweltbeeinträchtigungen, Kartellverstöße, unlauterer Wettbewerb, Verletzung von Immaterialgüterrechten udgl. (T5)Auch; nur T1; Beis wie T3; Beisatz: Unter Artikel 5, Ziffer 3, EuGVÜ/LGVÜ fallen unterschiedliche "Deliktstypen" wie Straßenverkehrsunfälle, Umweltbeeinträchtigungen, Kartellverstöße, unlauterer Wettbewerb, Verletzung von Immaterialgüterrechten udgl. (T5) Beisatz: Bei einem "Vertrag" im Sinne des Art 5 Z 1 EuGVÜ/LGVÜ muss es sich um einen Vertrag zwischen den Streitparteien handeln. (T6) Beisatz: Bei einem "Vertrag" im Sinne des Artikel 5, Ziffer eins, EuGVÜ/LGVÜ muss es sich um einen Vertrag zwischen den Streitparteien handeln. (T6) Veröff: SZ 2003/11 TE OGH 2003-09-10 7 Ob 189/03z Auch; Beisatz: Der Begriff der unerlaubten Handlung oder einer Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt ist, bezieht sich im Sinne von Art 5 Nr 3 EuGVÜ nach ständiger Rechtsprechung des EuGH auf alle nicht an einen Vertrag im Sinne von Art 5 Nr 1 EuGVÜ anknüpfenden Klagen, mit denen eine Schadenshaftung des Beklagten geltend gemacht wird. (T7)Auch; Beisatz: Der Begriff der unerlaubten Handlung oder einer Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt ist, bezieht sich im Sinne von Artikel 5, Nr 3 EuGVÜ nach ständiger Rechtsprechung des EuGH auf alle nicht an einen Vertrag im Sinne von Artikel 5, Nr 1 EuGVÜ anknüpfenden Klagen, mit denen eine Schadenshaftung des Beklagten geltend gemacht wird. (T7) TE OGH 2004-06-29 5 Ob 188/03p Beisatz: Der Gerichtsstand für Deliktsklagen bestimmt sich immer nach dem Ort, an dem es zu einem direkten Eingriff in das Rechtsgut des Geschädigten kommt. (T8) Beisatz: Hier: Art 5 Z 3 EuGVVO. (T9)Beisatz: Hier: Artikel 5, Ziffer 3, EuGVVO. (T9) TE OGH 2004-10-04 7 Nc 45/04h Vgl; Beis wie T9 TE OGH 2005-02-23 9 Ob 2/05t nur T1; Beis wie T3; Beis wie T9; Beisatz: In Fällen, in denen die geltend gemachte Schadenshaftung an einen Vertrag anknüpfte, wurde demgemäß der Gerichtsstand des Art 5 Nr 3 EuGVVO vom Obersten Gerichtshof auch dann verneint, wenn sich der Kläger auf die Verletzung eines strafgesetzlichen Tatbestands berufen hat. (T10)nur T1; Beis wie T3; Beis wie T9; Beisatz: In Fällen, in denen die geltend gemachte Schadenshaftung an einen Vertrag anknüpfte, wurde demgemäß der Gerichtsstand des Artikel 5, Nr 3 EuGVVO vom Obersten Gerichtshof auch dann verneint, wenn sich der Kläger auf die Verletzung eines strafgesetzlichen Tatbestands berufen hat. (T10) TE OGH 2006-02-20 2 Ob 106/04h Auch; Beisatz: Die Bestimmung ist nicht auf Personen- und Sachschäden beschränkt. Sie erfasst auch Ansprüche auf den Ersatz reiner Vermögensschäden, etwa aufgrund von culpa in contrahendo oder aufgrund deliktischen Verhaltens des Organs eines insolventen Vertragspartners. (T11) TE OGH 2006-03-07 5 Ob 49/06a Vgl; Beis wie T2; Beis wie T5; Beis wie T3; Beisatz: Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung können nicht beim Gerichtsstand für Deliktsklagen geltend gemacht werden. (T12) TE OGH 2006-10-17 4 Ob 174/06a Auch; nur T1; Beis wie T12; Beisatz: Für die gleichlautende Bestimmung des Art 5 Nr 3 EuGVVO kann nichts anderes gelten. (T13) Veröff: SZ 2006/156Auch; nur T1; Beis wie T12; Beisatz: Für die gleichlautende Bestimmung des Artikel 5, Nr 3 EuGVVO kann nichts anderes gelten. (T13) Veröff: SZ 2006/156 TE OGH 2008-02-20 4 Nc 3/08s nur T1; Beis wie T5 TE OGH 2008-08-07 6 Ob 133/08i Vgl; Beisatz: Der zwischen der beklagten Partei und der Leasingnehmerin der Klägerin abgeschlossene Wartungsvertrag vermag einen vertraglichen Anspruch der klagenden Partei gegen die beklagte Partei im Sinne des Art 5 EuGVVO nicht zu begründen. (T14) Beisatz: Durch den nach den Klagsbehauptungen von der beklagten Partei verschuldeten Flugzeugabsturz wurde in das Eigentumsrecht der klagenden Partei, mithin ein absolut geschütztes Rechtsgut, eingegriffen. (T15)Vgl; Beisatz: Der zwischen der beklagten Partei und der Leasingnehmerin der Klägerin abgeschlossene Wartungsvertrag vermag einen vertraglichen Anspruch der klagenden Partei gegen die beklagte Partei im Sinne des Artikel 5, EuGVVO nicht zu begründen. (T14) Beisatz: Durch den nach den Klagsbehauptungen von der beklagten Partei verschuldeten Flugzeugabsturz wurde in das Eigentumsrecht der klagenden Partei, mithin ein absolut geschütztes Rechtsgut, eingegriffen. (T15) TE OGH 2008-11-18 4 Ob 203/08v Vgl auch; Beisatz: Der Begriff des schädigenden Ereignisses in Art 5 Nr 3 EuGVVO ist weit zu verstehen. Er erfasst im Bereich des Verbraucherschutzes unter anderem Angriffe auf die Rechtsordnung eines Mitgliedstaats durch die Verwendung missbräuchlicher Klauseln, deren Verhinderung die Aufgabe von klagebefugten Verbänden ist. (T16)Vgl auch; Beisatz: Der Begriff des schädigenden Ereignisses in Artikel 5, Nr 3 EuGVVO ist weit zu verstehen. Er erfasst im Bereich des Verbraucherschutzes unter anderem Angriffe auf die Rechtsordnung eines Mitgliedstaats durch die Verwendung missbräuchlicher Klauseln, deren Verhinderung die Aufgabe von klagebefugten Verbänden ist. (T16) Beisatz: Hier: Klage der Bundesarbeitskammer gegen das Erwecken eines unrichtigen Eindrucks über die Unentgeltlichkeit der im Internetauftritt der Beklagten angebotenen Dienste und gegen das dortige Fehlen gesetzlich vorgesehener Informationen jeweils im Geschäftsverkehr mit in Österreich ansässigen Kunden: Damit liegt ein „Angriff" auf die österreichische Rechtsordnung vor. Auf welchem technischen Weg dieser „Angriff" erfolgt, ist unerheblich. (T17) TE OGH 2009-01-15 12 Os 135/07f Vgl; Beisatz: Anspruch auf Urteilsveröffentlichung nach § 34 MedienG. Die Entscheidung nach § 34 Abs 4 MedienG ist eine Entscheidung zivilrechtlicher Art im Sinn der EuGVVO. (T18)Vgl; Beisatz: Anspruch auf Urteilsveröffentlichung nach Paragraph 34, MedienG. Die Entscheidung nach Paragraph 34, Absatz 4, MedienG ist eine Entscheidung zivilrechtlicher Art im Sinn der EuGVVO. (T18) Beisatz: Die Urteilsveröffentlichung ist gemäß § 34 Abs 4 letzter Satz MedienG im Wege der Verhängung von Geldbußen gemäß § 20 MedienG auch gegenüber ausländischen Medien, soweit sie in territorialer Hinsicht unter das Regime der EuGVVO fallen, durchsetzbar. (T19)Beisatz: Die Urteilsveröffentlichung ist gemäß Paragraph 34, Absatz 4, letzter Satz MedienG im Wege der Verhängung von Geldbußen gemäß Paragraph 20, MedienG auch gegenüber ausländischen Medien, soweit sie in territorialer Hinsicht unter das Regime der EuGVVO fallen, durchsetzbar. (T19) TE OGH 2010-08-30 6 Nc 17/10t Vgl auch; Beisatz: Art 5 Nr 3 EuGVVO ist auf Klagen aufgrund einer Ehrenbeleidigung einschließlich der Geltendmachung von Gegendarstellungen der grenzüberschreitenden Veröffentlichungen anzuwenden. Der Kläger kann daher seine Klage bei dem Gericht einbringen, wo der Empfänger der inkriminierten Mitteilungen seinen Sitz hat. (T20)Vgl auch; Beisatz: Artikel 5, Nr 3 EuGVVO ist auf Klagen aufgrund einer Ehrenbeleidigung einschließlich der Geltendmachung von Gegendarstellungen der grenzüberschreitenden Veröffentlichungen anzuwenden. Der Kläger kann daher seine Klage bei dem Gericht einbringen, wo der Empfänger der inkriminierten Mitteilungen seinen Sitz hat. (T20) TE OGH 2012-02-28 4 Ob 2/12s Auch TE OGH 2012-07-10 4 Ob 33/12z Vgl auch; Beisatz: Für die Zuständigkeit nach Art 5 Nr 3 EuGVVO ist es grundsätzlich bedeutungslos, wo der Kläger seinen (Wohn‑)Sitz hat. (T21)Vgl auch; Beisatz: Für die Zuständigkeit nach Artikel 5, Nr 3 EuGVVO ist es grundsätzlich bedeutungslos, wo der Kläger seinen (Wohn‑)Sitz hat. (T21) TE OGH 2012-11-16 6 Ob 145/12k Vgl; Beis wie T20 nur: Art 5 Nr 3 EuGVVO ist auch auf Klagen aufgrund einer Ehrenbeleidigung einschließlich der Geltendmachung von Gegendarstellungen bei grenzüberschreitenden Veröffentlichungen anzuwenden. (T22)Vgl; Beis wie T20 nur: Artikel 5, Nr 3 EuGVVO ist auch auf Klagen aufgrund einer Ehrenbeleidigung einschließlich der Geltendmachung von Gegendarstellungen bei grenzüberschreitenden Veröffentlichungen anzuwenden. (T22) TE OGH 2015-08-31 6 Ob 137/15p Beis wie T3; Beis wie T7; Beisatz: Ob das vorgeworfene Verhalten als Verstoß gegen vertragliche Verpflichtungen angesehen werden kann, richtet sich ebenso nach den Umständen des Einzelfalls wie die Ermittlung des konkreten Vertragsgegenstands. (T23) TE OGH 2016-01-28 1 Ob 237/15g Auch; nur T1; Beisatz: Die Zuhilfenahme gerichtlich vorgesehener Instrumente zur Durchsetzung einer vermeintlich zustehenden Forderung ist zulässig ‑ keine unerlaubte Handlung iSd § 5 Nr 3 LGVÜ
- (T24)Auch; nur T1; Beisatz: Die Zuhilfenahme gerichtlich vorgesehener Instrumente zur Durchsetzung einer vermeintlich zustehenden Forderung ist zulässig ‑ keine unerlaubte Handlung iSd Paragraph 5, Nr 3 LGVÜ
- (T24) Beisatz: Die bloße Aufforderung einer Partei eine Forderung zu begleichen, ist ohne Hinzutreten weiterer Umstände, die eine unerlaubte Handlung bzw einen Eingriff in eine rechtlich geschützte Position nahelegen, keine unerlaubte Handlung iSd Art 5 Nr 3 LGVÜ II
- (T25)Beisatz: Die bloße Aufforderung einer Partei eine Forderung zu begleichen, ist ohne Hinzutreten weiterer Umstände, die eine unerlaubte Handlung bzw einen Eingriff in eine rechtlich geschützte Position nahelegen, keine unerlaubte Handlung iSd Artikel 5, Nr 3 LGVÜ römisch zwei
- (T25) TE OGH 2017-02-21 4 Ob 137/16z Auch; Beis wie T8 TE OGH 2017-05-30 8 Ob 50/17m Vgl auch; Beisatz: Bei Ansprüchen aus der Prospekthaftung oder der Verletzung gesetzlicher Informationspflichten handelt es sich um deliktische Ansprüche iSd Art 5 Nr 3 EuGVVO
- (T26)Vgl auch; Beisatz: Bei Ansprüchen aus der Prospekthaftung oder der Verletzung gesetzlicher Informationspflichten handelt es sich um deliktische Ansprüche iSd Artikel 5, Nr 3 EuGVVO
- (T26) Beisatz: Werden in einer Klage sowohl vertragliche als auch deliktische Ansprüche geltend gemacht, ist die internationale Zuständigkeit für die einzelnen Ansprüche jeweils gesondert zu prüfen. (T27) TE OGH 2017-05-30 8 Ob 62/17a Vgl auch; Beis wie T26; Beis wie T27 TE OGH 2018-04-27 8 Ob 99/17t Beis wie T3 TE OGH 2018-10-24 3 Ob 185/18d Auch; Beis wie T3 TE OGH 2018-10-23 4 Ob 185/18m Auch; Beis wie T3; Beis wie T8; Beis wie T26; Beis wie T27 TE OGH 2018-11-20 10 Ob 80/18i Auch; Beis wie T3 TE OGH 2018-10-24 8 Ob 75/18i Auch; Beis wie T6 TE OGH 2019-02-20 5 Ob 240/18g Beis wie T8; Beis wie T11; Beis wie T26 TE OGH 2019-03-28 9 Ob 8/19w Beis wie T8; Beis wie T11; Beis wie T26 TE OGH 2019-05-28 10 Ob 36/19w Beis wie T8; Beis wie T11; Beis wie T26 TE OGH 2019-04-29 8 Ob 30/19y Auch TE OGH 2019-11-26 4 Ob 173/19y Vgl; Beis wie T12; Beisatz: Angesichts des – sich vom Schutz von Persönlichkeitsrechten unterscheidenden – strikt territorialen Schutzes von Urheberrechten und vor dem Hintergrund des hier in Anspruch genommenen beschränkten Schutzes nur in Österreich besteht kein Anlass, die insofern nicht einschlägige Entscheidung C‑194/16, Bolagsupplysningen, auch auf urheberrechtliche Unterlassungsansprüche anzuwenden. Vielmehr ist für solche Ansprüche der durch C‑170/12, Pinckney, und C‑441/13, Hejduk, definierte (beschränkte) Erfolgsort als zuständigkeitsbegründend nach Art 7 Nr 2 EuGVVO 2012 zuzulassen, zumal es insoweit keine Gerichte mit umfassender Kognitionsbefugnis über Unterlassungsbegehren mit weltumspannender Tragweite gibt. (T28)Vgl; Beis wie T12; Beisatz: Angesichts des – sich vom Schutz von Persönlichkeitsrechten unterscheidenden – strikt territorialen Schutzes von Urheberrechten und vor dem Hintergrund des hier in Anspruch genommenen beschränkten Schutzes nur in Österreich besteht kein Anlass, die insofern nicht einschlägige Entscheidung C‑194/16, Bolagsupplysningen, auch auf urheberrechtliche Unterlassungsansprüche anzuwenden. Vielmehr ist für solche Ansprüche der durch C‑170/12, Pinckney, und C‑441/13, Hejduk, definierte (beschränkte) Erfolgsort als zuständigkeitsbegründend nach Artikel 7, Nr 2 EuGVVO 2012 zuzulassen, zumal es insoweit keine Gerichte mit umfassender Kognitionsbefugnis über Unterlassungsbegehren mit weltumspannender Tragweite gibt. (T28) TE OGH 2021-05-31 5 Ob 193/20y nur T1; Beis wie T7; Beis wie T25 TE OGH 2022-12-15 3 Ob 206/22y Vgl; Beisatz: Hier: Für die Bestimmung des Erfolgsorts einer deliktischen Schadenshaftung nach Art 7 Nr 2 EuGVVO 2012 ist auf den Ort der Verwirklichung des Schadenserfolgs abzustellen (vgl EuGH C-709/19, Verenigung van Effectenbezitters, Rn 26 ff). (T29)Vgl; Beisatz: Hier: Für die Bestimmung des Erfolgsorts einer deliktischen Schadenshaftung nach Artikel 7, Nr 2 EuGVVO 2012 ist auf den Ort der Verwirklichung des Schadenserfolgs abzustellen vergleiche EuGH C-709/19, Verenigung van Effectenbezitters, Rn 26 ff). (T29) TE OGH 2023-06-27 8 Ob 172/22k vgl; Beisatz nur wie T12 TE OGH 2023-06-22 10 Ob 56/22s vgl; Beisatz wie T12 TE OGH 2023-09-25 6 Ob 168/23h vgl; Beisatz nur wie T8 TE OGH 2023-10-23 6 Ob 164/23w vgl; Beisatz nur wie T8 TE OGH 2023-10-25 2 Ob 177/23b Beisatz wie T12 TE OGH 2024-01-25 4 Ob 116/23x TE OGH 2025-12-18 6 Ob 206/24y TE OGH 2025-12-18 6 Ob 186/25h nur T1 TE OGH 2026-01-28 6 Ob 185/24k European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1998:RS0109739