OGH Rechtssatz RS0109600 (4Ob28/98s u. a.)
RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0109600 Entscheidungsdatum16.09.2025 Geschäftszahl4Ob28/98s; 6Ob120/25b NormABGB §212 Abs2 RechtssatzEine zulässige Doppelvertretung im Sinne des § 212 Abs 2 ABGB liegt dann vor, wenn der Gegenstand des von beiden Vertretern für denselben Zeitraum gestellten Unterhaltsbegehrens nicht identisch ist (hier: Gegenstand des vom Sachwalter eingeleiteten Verfahrens ist die Unterhaltserhöhung auf siebentausendzweihundert Schilling ab 1.Februar 1997, Gegenstand des Antrages der Mutter der siebentausendzweihundert Schilling übersteigende Erhöhungsbetrag).Eine zulässige Doppelvertretung im Sinne des Paragraph 212, Absatz 2, ABGB liegt dann vor, wenn der Gegenstand des von beiden Vertretern für denselben Zeitraum gestellten Unterhaltsbegehrens nicht identisch ist (hier: Gegenstand des vom Sachwalter eingeleiteten Verfahrens ist die Unterhaltserhöhung auf siebentausendzweihundert Schilling ab 1.Februar 1997, Gegenstand des Antrages der Mutter der siebentausendzweihundert Schilling übersteigende Erhöhungsbetrag).
EntscheidungstexteTE OGH 1998-02-24 4 Ob 28/98s TE OGH 2025-09-16 6 Ob 120/25b Beisatz: hier: Hier betraf der seitens des KJHT einerseits und der seitens der Mutter andererseits gestellte Unterhaltsantrag jeweils unterschiedliche Zeiträume. (T1) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1998:RS0109600