RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0109431 Entscheidungsdatum25.11.2025 Geschäftszahl4Ob36/98t; 4Ob206/00y; 4Ob332/00b; 4Ob230/01d; 4Ob160/03p; 4Ob186/03m; 4Ob253/03i; 4Ob7/05s; 17Ob27/07f; 17Ob4/08z; 17Ob10/08g; 17Ob27/08g; 17Ob33/08i; 4Ob102/12x; 4Ob11/14t; 4Ob10/14w; 4Ob9/14y; 4Ob47/14m; 4Ob49/14f; 4Ob77/15z; 4Ob51/16b; 4Ob180/16y; 4Ob78/18a; 4Ob96/19z; 4Ob90/20v; 4Ob198/20a; 4Ob153/21k; 4Ob42/22p; 4Ob129/25m; 4Ob172/25k NormMSchG §4 Abs1 Z3 UWG §9 C1 RechtssatzDie Wortkombination "jusline" ist eine Neuschöpfung. Ihre Schutzfähigkeit hängt davon ab, ob die beteiligten Verkehrskreise (worunter auch nur bestimmte Fachkreise fallen können) ihren Begriffsinhalt zwanglos und ohne komplizierte Schlussfolgerungen erschließen können und die Wortkombination als beschreibenden Hinweis auf die Art der Tätigkeit des betreffenden Unternehmens verstehen. EntscheidungstexteTE OGH 1998-02-24 4 Ob 36/98t Veröff: SZ 71/35 TE OGH 2000-09-13 4 Ob 206/00y Auch; nur: Ihre Schutzfähigkeit hängt davon ab, ob die beteiligten Verkehrskreise (worunter auch nur bestimmte Fachkreise fallen können) ihren Begriffsinhalt zwanglos und ohne komplizierte Schlussfolgerungen erschließen können und die Wortkombination als beschreibenden Hinweis auf die Art der Tätigkeit des betreffenden Unternehmens verstehen. (T1) TE OGH 2001-01-16 4 Ob 332/00b Auch; nur T1; Beisatz: Hier: Wortkombination "Dermanet". (T2) TE OGH 2001-11-27 4 Ob 230/01d nur T1; Beisatz: Enthält das Zeichen nur Andeutungen einer bestimmten Beschaffenheit, ohne die damit bezeichnete Ware oder Dienstleistung konkret oder umfassend zu beschreiben, ist es nicht rein beschreibend. (T3) Beisatz: Hier: "Internetfactory". (T4) TE OGH 2003-08-19 4 Ob 160/03p Vgl auch; Beis wie T3; Beisatz: Hier: "BAZAR". (T5) TE OGH 2003-09-23 4 Ob 186/03m Auch; nur T1; Beisatz: Hier: Die Unternehmensbezeichnung "djshop" in Bezug auf den Verkauf von Tonträgern und technischen Geräten zur Musikwiedergabe ist rein beschreibend. (T6) TE OGH 2004-02-10 4 Ob 253/03i Auch; nur T1; Beis wie T3 TE OGH 2005-03-14 4 Ob 7/05s Auch; nur T1 TE OGH 2007-11-13 17 Ob 27/07f nur T1; Beis wie T3; Beisatz: Hier: „laendleimmo.at" für Immobilienvermittlung vorwiegend in Vorarlberg - nicht rein beschreibend. (T7) TE OGH 2008-03-11 17 Ob 4/08z Auch; Beis wie T3 TE OGH 2008-05-20 17 Ob 10/08g nur T1; Beis wie T3 TE OGH 2008-08-26 17 Ob 27/08g Auch; Beis wie T3 TE OGH 2008-10-14 17 Ob 33/08i Auch; nur T1; Beis wie T3; Beisatz: Hier: „happy kauf" (T8) TE OGH 2012-09-18 4 Ob 102/12x Vgl auch; Beis wie T3; Beisatz: Hier: App „myTaxy“. (T9) TE OGH 2014-02-17 4 Ob 11/14t Vgl auch; Beis wie T3; Beisatz: Eine Marke ist beschreibend, wenn die beteiligten Verkehrskreise den Begriffsinhalt zwanglos und ohne komplizierte Schlussfolgerungen erschließen können und sie daher als Hinweis auf die damit bezeichnete Ware oder Dienstleistung, nicht jedoch als Herkunftsangabe, verstehen. (T10) Beisatz: Hier: „Expressglass“ - rein beschreibend. (T11) TE OGH 2014-02-17 4 Ob 10/14w Vgl auch; Beisatz: Hier: „Jimi Hendrix“. (T12) TE OGH 2014-03-25 4 Ob 9/14y Vgl auch; Beis ähnlich wie T10; Beisatz: Abbildungen Prominenter oder ihre Unterschriften können unter Umständen auf eine bestimmte betriebliche Herkunft hinweisen, wobei aber bei inhaltsbezogenen Waren/Dienstleistungen, die mit der Person in Verbindung gebracht werden, die Abbildung bzw die Unterschrift eher beschreibenden Charakter haben wird. (T13) Beisatz: Hier: Unterschrift Jimi Hendrix. (T14) TE OGH 2014-04-23 4 Ob 47/14m Vgl auch; Beisatz: Hier: "Goldschmiedeakademie" - rein beschreibend. (T15) TE OGH 2014-04-23 4 Ob 49/14f Vgl auch; Beis wie T3; Beis wie T10 TE OGH 2015-05-19 4 Ob 77/15z Beis wie T3 TE OGH 2016-04-20 4 Ob 51/16b nur T1; Beis wie T3; Beisatz: Hier: Wortfolge "Magic Mountains" für touristische Dienstleistungen nicht beschreibend. (T16) TE OGH 2016-10-25 4 Ob 180/16y Auch; Beisatz: Hier: FairUse. (T17) TE OGH 2018-08-23 4 Ob 78/18a Auch; Beisatz: Eine Marke, die sich aus einer sprachlichen Neuschöpfung mit mehreren Bestandteilen zusammensetzt, von denen jeder Merkmale der Waren oder Dienstleistungen beschreibt, für die die Eintragung beantragt wird, hat selbst einen die Merkmale dieser Waren oder Dienstleistungen beschreibenden Charakter, es sei denn, dass ein merklicher Unterschied zwischen der Neuschöpfung und der bloßen Summe ihrer Bestandteile besteht; dies setzt voraus, dass die Neuschöpfung aufgrund der Ungewöhnlichkeit der Kombination in Bezug auf die genannten Waren oder Dienstleistungen einen Eindruck erweckt, der hinreichend weit von dem abweicht, der bei bloßer Zusammenfügung der ihren Bestandteilen zu entnehmenden Angaben entsteht, und somit über die Summe dieser Bestandteile hinausgeht. Es spielt keine Rolle, ob es Synonyme gibt, mit denen dieselben Merkmale der beantragten Waren oder Dienstleistungen bezeichnet werden können. (T18) Beisatz: Hier: „Schneewette“. (T19) TE OGH 2019-12-19 4 Ob 96/19z Vgl; Beis wie T3; Beis wie T10; Beisatz: Dabei müssen die beteiligten Verkehrskreise sofort und ohne weiteres Nachdenken einen konkreten und direkten Bezug zwischen dem fraglichen Zeichen und den von den Anmeldungen erfassten Waren und Dienstleistungen herstellen können (EuGH C-494/08P, Pranahaus). Enthält das Zeichen demgegenüber nur Andeutungen, ohne die damit bezeichnete Ware oder Dienstleistung konkret oder umfassend zu beschreiben, ist es nicht rein beschreibend und daher auch ohne Verkehrsgeltung geschützt. (T20) TE OGH 2020-09-22 4 Ob 90/20v Vgl; Beisatz: Hier: Kulinarium. (T21) Beis wie T3 TE OGH 2020-12-22 4 Ob 198/20a Vgl; Beis wie T3 TE OGH 2021-09-28 4 Ob 153/21k Vgl; Beis wie T3; Beisatz: Hier: Wortmarke und Wort‑Bild‑Marke „MYFLAT“. (T22) TE OGH 2022-06-30 4 Ob 42/22p Vgl; Beis wie T3; Beisatz: Hier: „Hilfswerk Österreich“ nicht beschreibend für Dienstleistungen von Erholungsheimen und Pflegediensten. (T23) TE OGH 2025-11-25 4 Ob 129/25m Beisatz wie T18: Hier: Unterscheidungskraft der Wortbildmarke „KALBIN GOURMET AUS ÖSTERREICH“ für diverse Fleischprodukte der Klasse 29 verneint. (T24) TE OGH 2025-11-25 4 Ob 172/25k vgl; Beisatz: Hier: Für Dienstleistungen der Klasse 41 eingetragene Wortmarke „Kleine Komödie Graz“. (T25) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1998:RS0109431
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