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{'item': ['5Ob22/98s', '5Ob39/98s', '5Ob38/98v', '5Ob244/00v', '5Ob304/02w', '5Ob154/03p', '5Ob184/03z', '5Ob31/07f', '5Ob92/15p', '5Ob241/18d']}

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0109567 Entscheidungsdatum24.02.1998 Geschäftszahl5Ob22/98s; 5Ob39/98s; 5Ob38/98v; 5Ob244/00v; 5Ob304/02w; 5Ob154/03p; 5Ob184/03z; 5Ob31/07f; 5Ob92/15p; 5Ob241/18d NormWEG 1975 §24a Abs2; WEG 2002 §40 Abs2 RechtssatzIn der als Eintragungsgrundlage verwendeten Urkunde muß das Wohnungseigentumsobjekt in objektivierbarer Weise bezeichnet sein. Jedenfalls dann, wenn das Objekt noch gar nicht besteht, wird es weder durch bloße Anführung einer topographischen Nummer noch durch bloße Anführung der einzelnen Räume ohne genaue Beschreibung der Lage im Haus objektivierbar bezeichnet, sodaß in diesen Fällen der zu schützende (und erst zu begründende) Miteigentumsanteil unbestimmt bleibt. Durch die Bezugnahme auf einen bestimmten Bauplan kann jedoch eine hinreichende Konkretisierung erfolgen. EntscheidungstexteTE OGH 1998-02-24 5 Ob 22/98s TE OGH 1998-02-24 5 Ob 39/98s TE OGH 1998-03-10 5 Ob 38/98v TE OGH 2001-05-15 5 Ob 244/00v Auch; Veröff: SZ 74/87 TE OGH 2003-01-28 5 Ob 304/02w Auch; Beisatz: Bei bereits bestehenden Objekten reicht hingegen die Angabe der topografischen Bezeichnung aus, um den Zweck einer Anmerkung nach § 24a Abs 2 WEG 1975 - die Rangsicherung für die spätere Einverleibung des konkret zugesagten Rechts – zu erfüllen. An den "Nachweis" der Existenz des betreffenden Wohnungseigentumsobjekts sind keine allzu strengen Anforderungen zu stellen sind. (T1)Auch; Beisatz: Bei bereits bestehenden Objekten reicht hingegen die Angabe der topografischen Bezeichnung aus, um den Zweck einer Anmerkung nach Paragraph 24 a, Absatz 2, WEG 1975 - die Rangsicherung für die spätere Einverleibung des konkret zugesagten Rechts – zu erfüllen. An den "Nachweis" der Existenz des betreffenden Wohnungseigentumsobjekts sind keine allzu strengen Anforderungen zu stellen sind. (T1) TE OGH 2003-07-08 5 Ob 154/03p Auch; Beisatz: Eine Anmerkung der Einräumung von Wohnungseigentum muss sich auf ein bestimmtes Objekt beziehen, was dessen möglichst genaue Bezeichnung in der Zusage des Wohnungseigentums und im Eintragungsgesuch vorausetzt. Soll das Objekt erst errichtet werden, ist daher idR die Bezugnahme auf den behördlich bewilligten Bauplan zu fordern. Daran hat sich im Geltungsbereich des WEG 2002 nichts geändert, da auch dessen § 40 Abs 2 verlangt, die Bezeichnung des wohnungseigentumstauglichen Objekts in der Anmerkung anzuführen. (T2)Auch; Beisatz: Eine Anmerkung der Einräumung von Wohnungseigentum muss sich auf ein bestimmtes Objekt beziehen, was dessen möglichst genaue Bezeichnung in der Zusage des Wohnungseigentums und im Eintragungsgesuch vorausetzt. Soll das Objekt erst errichtet werden, ist daher idR die Bezugnahme auf den behördlich bewilligten Bauplan zu fordern. Daran hat sich im Geltungsbereich des WEG 2002 nichts geändert, da auch dessen Paragraph 40, Absatz 2, verlangt, die Bezeichnung des wohnungseigentumstauglichen Objekts in der Anmerkung anzuführen. (T2) TE OGH 2003-11-11 5 Ob 184/03z Vgl; Beisatz: Wohnungseigentum kann an einer Liegenschaft bereits vor Errichtung der Gebäude nur auf Grund der behördlich genehmigten Baupläne begründet werden. Für die Einverleibung von Wohnungseigentum ist die Errichtung des Baus selbst nicht Voraussetzung. (T3); Veröff: SZ 2003/144 TE OGH 2007-03-20 5 Ob 31/07f Auch; Beis wie T1; Beis wie T3; Beisatz: Bei bereits bestehenden Objekten reicht die Angabe der topografischen Bezeichnung aus, um den Zweck der Anmerkung zu erfüllen. (T4); Beisatz: Hier: Anmerkung der Einräumung von Wohnungseigentum gemäß § 40 Abs 2 WEG 2002 an der im Dachgeschoss des Hoftraktes des Hauses zu errichtenden Wohnung. (T5)Auch; Beis wie T1; Beis wie T3; Beisatz: Bei bereits bestehenden Objekten reicht die Angabe der topografischen Bezeichnung aus, um den Zweck der Anmerkung zu erfüllen. (T4); Beisatz: Hier: Anmerkung der Einräumung von Wohnungseigentum gemäß Paragraph 40, Absatz 2, WEG 2002 an der im Dachgeschoss des Hoftraktes des Hauses zu errichtenden Wohnung. (T5) TE OGH 2015-09-25 5 Ob 92/15p AUch; Beis wie T1; Beis wie T2; Beis wie T4 TE OGH 2019-03-20 5 Ob 241/18d Auch; Beis ähnlich wie T2 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1998:RS0109567

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.