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{'item': '5Ob497/97t; 5Ob306/02i; 5Ob263/03t; 5Ob69/04i; 5Ob265/04p; 5Ob277/05d; 5Ob133/07f; 5Ob105/07p; 5Ob76/09a; 5Ob75/10f; 5Ob16/11f; 5Ob194/16i;

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0109645 Entscheidungsdatum06.03.2025 Geschäftszahl5Ob497/97t; 5Ob306/02i; 5Ob263/03t; 5Ob69/04i; 5Ob265/04p; 5Ob277/05d; 5Ob133/07f; 5Ob105/07p; 5Ob76/09a; 5Ob75/10f; 5Ob16/11f; 5Ob194/16i; 5Ob143/20w; 5Ob219/24b; 5Ob169/24z NormWEG 2002 §24 Abs6 WEG idF 3.WÄG §26 Abs1 Z4WEG in der Fassung 3.WÄG §26 Abs1 Z4 WEG 2002 §52 Abs1 Z4 RechtssatzVoraussetzung einer Antragstellung gemäß § 26 Abs 1 Z 4 WEG ist, dass überhaupt ein Beschluss der Wohnungseigentümergemeinschaft vorliegt; es muss zumindest der Anschein eines solchen Beschlusses bestehen. (Hier: Beschlüsse einer "Miterrichtergemeinschaft", die zu einem Zeitpunkt, als die Wohnungseigentümergemeinschaft noch gar nicht existierte, ein Wohnhaus gemeinsam errichten ließ, erfüllen diese Voraussetzungen nicht.)Voraussetzung einer Antragstellung gemäß Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer 4, WEG ist, dass überhaupt ein Beschluss der Wohnungseigentümergemeinschaft vorliegt; es muss zumindest der Anschein eines solchen Beschlusses bestehen. (Hier: Beschlüsse einer "Miterrichtergemeinschaft", die zu einem Zeitpunkt, als die Wohnungseigentümergemeinschaft noch gar nicht existierte, ein Wohnhaus gemeinsam errichten ließ, erfüllen diese Voraussetzungen nicht.) EntscheidungstexteTE OGH 1998-02-24 5 Ob 497/97t TE OGH 2003-01-21 5 Ob 306/02i Auch; Veröff: SZ 2003/2 TE OGH 2003-11-11 5 Ob 263/03t Auch; Beisatz: Die Unwirksamkeit eines Beschlusses wegen Kompetenzüberschreitung der Wohnungseigentümergemeinschaft kann im Außerstreitverfahren gemäß § 26 Abs 1 Z 4 WEG 1975 geltend gemacht werden. (T1)Auch; Beisatz: Die Unwirksamkeit eines Beschlusses wegen Kompetenzüberschreitung der Wohnungseigentümergemeinschaft kann im Außerstreitverfahren gemäß Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer 4, WEG 1975 geltend gemacht werden. (T1) Beisatz: Besteht der Anschein (Rechtsschein) eines Mehrheitsbeschlusses, ist eine fristgerechte Anfechtung erforderlich, bei deren Unterbleiben der Mangel heilt. Besteht ein solcher Anschein nicht - wie etwa dann, wenn die Minderheit unter Ausschluss der Mehrheit einen Beschluss fasst - ist unheilbare Nichtigkeit anzunehmen. (T2) TE OGH 2004-09-28 5 Ob 69/04i Vgl auch; Beis wie T2; Beisatz: Die rechtzeitige Anfechtung eines Beschlusses der Eigentümergemeinschaft bewirkt also eine zeitliche Einschränkung seiner Rechtswirksamkeit, bis seine Rechtmäßigkeit im Anfechtungsverfahren evaluiert ist oder aber der ex tunc wirkende Feststellungsausspruch der Unwirksamkeit des Beschlusses in Rechtskraft erwachsen ist. (T3) TE OGH 2005-06-21 5 Ob 265/04p Vgl auch; Beis wie T3; Beisatz: Ein Verwalter muss - außer bei Gefahr im Verzug - die endgültige Rechtswirksamkeit („Rechtskraft") eines Mehrheitsbeschlusses über Maßnahmen der außerordentlichen Verwaltung jedenfalls abwarten. Wird ein Mehrheitsbeschluss über Maßnahmen der außerordentlichen Verwaltung durch gerichtliche Entscheidung ex tunc beseitigt, steht der überstimmten Minderheit das im streitigen Verfahren geltend zu machende Recht auf Beseitigung der Folgen des bereits durchgeführten Beschlusses zu. Im Fall der Rechtswidrigkeit des Verhaltens des Verwalters können solche Ansprüche auch gegen ihn erhoben werden. (T4) TE OGH 2006-04-04 5 Ob 277/05d Vgl auch; Beis wie T3; Beis wie T4; Beisatz: Schuldbefreiende Zahlungen der Wohnungseigentümer sind während des Verfahrens auf Anfechtung der Verwalterkündigung auf das gemäß § 20 Abs 6 WEG 2002 eingerichtete Konto zu bezahlen. (T5)Vgl auch; Beis wie T3; Beis wie T4; Beisatz: Schuldbefreiende Zahlungen der Wohnungseigentümer sind während des Verfahrens auf Anfechtung der Verwalterkündigung auf das gemäß Paragraph 20, Absatz 6, WEG 2002 eingerichtete Konto zu bezahlen. (T5) TE OGH 2007-07-13 5 Ob 133/07f Beis wie T2 TE OGH 2007-09-18 5 Ob 105/07p Vgl auch; Beis wie T3; Beis wie T4; Beisatz: Die Mehrheit kann im Bereich der ordentlichen Verwaltung einen, wenn auch anfechtbaren oder angefochtenen Mehrheitsbeschluss durchsetzen. (T6) TE OGH 2009-05-12 5 Ob 76/09a Auch; Beis ähnlich wie T2; Bem: Siehe zur Sanierung von Beschlussmängeln RS0118450. (T7) TE OGH 2010-08-31 5 Ob 75/10f Vgl; Beisatz: Der Anschlag des Beschlusses im Haus löst den Rechtsschein einer bereits abgeschlossenen Beschlussfassung und die Anfechtungsfrist nach § 24 Abs 6 WEG 2002 aus. (T8)Vgl; Beisatz: Der Anschlag des Beschlusses im Haus löst den Rechtsschein einer bereits abgeschlossenen Beschlussfassung und die Anfechtungsfrist nach Paragraph 24, Absatz 6, WEG 2002 aus. (T8) TE OGH 2011-03-29 5 Ob 16/11f Vgl; Beis wie T8 TE OGH 2017-03-01 5 Ob 194/16i Vgl auch; Beis wie T5; Veröff: SZ 2017/32 TE OGH 2020-08-25 5 Ob 143/20w Vgl; Beis wie T8 TE OGH 2025-03-06 5 Ob 219/24b vgl TE OGH 2025-03-06 5 Ob 169/24z Beisatz wie T2; Beisatz wie T8 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1998:RS0109645

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.