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MahnVO Artikel 17,; Verordnung (EG) Nr 44 aus 2001, des Rates 32001R0044 Brüssel I-Verordnung (EuGVVO) Art24; JN §104 Abs3 B; LGVÜ Art18;
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Im bezirksgerichtlichen Mahnverfahren ist der schriftliche Einspruch der beklagten Partei gegen den Zahlungsbefehl, selbst wenn er bereits ein Sachgegenvorbringen enthält, noch keine Streiteinlassung im Sinne des § 104 Abs 3 JN und auch keine rügelose Einlassung nach Art 18 LGVÜ. Die Frage, bis zu welchem Zeitpunkt der Beklagte die Einrede der Unzuständigkeit erheben kann, richtet sich nämlich nach einhelliger Auffassung nach dem innerstaatlichen Verfahrensrecht.Im bezirksgerichtlichen Mahnverfahren ist der schriftliche Einspruch der beklagten Partei gegen den Zahlungsbefehl, selbst wenn er bereits ein Sachgegenvorbringen enthält, noch keine Streiteinlassung im Sinne des Paragraph 104, Absatz 3, JN und auch keine rügelose Einlassung nach Artikel 18, LGVÜ. Die Frage, bis zu welchem Zeitpunkt der Beklagte die Einrede der Unzuständigkeit erheben kann, richtet sich nämlich nach einhelliger Auffassung nach dem innerstaatlichen Verfahrensrecht. EntscheidungstexteTE OGH 1998-02-25 9 Ob 246/97k TE OGH 1998-07-28 1 Ob 173/98t Veröff: SZ 71/129 TE OGH 1998-12-10 8 ObA 154/98z nur: Im bezirksgerichtlichen Mahnverfahren ist der schriftliche Einspruch der beklagten Partei gegen den Zahlungsbefehl, selbst wenn er bereits ein Sachgegenvorbringen enthält, noch keine Streiteinlassung im Sinne des § 104 Abs 3 JN und auch keine rügelose Einlassung nach Art 18 LGVÜ. (T1)nur: Im bezirksgerichtlichen Mahnverfahren ist der schriftliche Einspruch der beklagten Partei gegen den Zahlungsbefehl, selbst wenn er bereits ein Sachgegenvorbringen enthält, noch keine Streiteinlassung im Sinne des Paragraph 104, Absatz 3, JN und auch keine rügelose Einlassung nach Artikel 18, LGVÜ. (T1) Beisatz: Auch außerhalb des Mahnverfahrens stellen Handlungen im Vorfeld der Verteidigung, wie Mitteilungen und Anzeigen an das Gericht, Anregungen zum Ablauf des Verfahrens usw, keine zuständigkeitsbegründende Einlassung dar. (T2) Beisatz: Hier: Die bloße Bekanntgabe, für das Verfahren bevollmächtigt und in Kenntnis des Verhandlungstermins zu sein, konnte daher die Zuständigkeit des angerufenen Arbeitsgerichtes und Sozialgerichts keinesfalls begründen. (T3) Veröff: SZ 71/207 TE OGH 1999-02-11 2 Ob 22/99w nur: Die Frage, bis zu welchem Zeitpunkt der Beklagte die Einrede der Unzuständigkeit erheben kann, richtet sich nach dem innerstaatlichen Verfahrensrecht. (T4) TE OGH 1999-10-27 7 Ob 191/99k Beisatz: Nach einhelliger Ansicht erfolgt die Streiteinlassung im Gerichtshofverfahren durch die Klagebeantwortung, im bezirksgerichtlichen Verfahren hingegen in der (ersten) mündlichen Streitverhandlung (§ 440 Abs 1
). (T5)Beisatz: Nach einhelliger Ansicht erfolgt die Streiteinlassung im Gerichtshofverfahren durch die Klagebeantwortung, im bezirksgerichtlichen Verfahren hingegen in der (ersten) mündlichen Streitverhandlung (Paragraph 440, Absatz eins,
). (T5) Beisatz: Im Gerichtshofverfahren stellt die Klagebeantwortung das erste Verteidigungsvorbringen vor dem angerufenen Gericht. (T6) TE OGH 1999-11-24 3 Ob 117/99y Auch; Beisatz: Nach Art 18 LGVÜ wird ein (nicht bereits nach anderen Vorschriften des Übereinkommens zuständiges) Gericht dann zuständig, wenn sich der Beklagte vor ihm auf das Verfahren einlässt. (T7)Auch; Beisatz: Nach Artikel 18, LGVÜ wird ein (nicht bereits nach anderen Vorschriften des Übereinkommens zuständiges) Gericht dann zuständig, wenn sich der Beklagte vor ihm auf das Verfahren einlässt. (T7) Beisatz: Der Begriff der Einlassung auf das Verfahren ist vertragsautonom auszulegen. (T8) Beisatz: Es kann kein Zweifel daran bestehen, dass die Sacheinlassung im Mahnverfahren jedenfalls mit einem vor der mündlichen Streitverhandlung aufgetragenen vorbereitenden Schriftsatz eintritt. (T9) Beisatz: Auch die Einlassung des Beklagten auf das Verfahren mit einem vom Gericht freigestellten vorbereitenden Schriftsatz, in dem er unter anderem die Klagsforderungen in der Hauptsache anerkannt, das Zinsenbegehren aber teilweise bestritten hat, ist als Einlassung auf das Verfahren im Sinn des Art 18 LGVÜ zu beurteilen. (T10)Beisatz: Auch die Einlassung des Beklagten auf das Verfahren mit einem vom Gericht freigestellten vorbereitenden Schriftsatz, in dem er unter anderem die Klagsforderungen in der Hauptsache anerkannt, das Zinsenbegehren aber teilweise bestritten hat, ist als Einlassung auf das Verfahren im Sinn des Artikel 18, LGVÜ zu beurteilen. (T10) Veröff: SZ 72/193 TE OGH 2000-03-28 1 Ob 55/00w nur T4 TE OGH 2000-09-20 3 Ob 187/00x Vgl auch; Beis wie T2; Beis wie T10 TE OGH 2006-04-04 1 Ob 73/06a nur einschränkend T4; Beisatz: Das Tatbestandselement der (rügelosen) Einlassung auf das Verfahren ist autonom, also unabhängig von den Vorschriften der jeweiligen nationalen Prozessordnung, auszulegen. Es kommt somit nicht darauf an, welche „Einlassungshandlung" der Beklagte nach innerstaatlichem Verfahrensrecht hätte setzen können oder sollen, sondern ausschließlich darauf, wie er sich tatsächlich auf das Verfahren eingelassen hat. (T11) Beisatz: Hier: Einrede der (internationalen) Unzuständigkeit in einem Widerspruch gegen ein wegen Nichterstattung der Klagebeantwortung erlassenes Versäumungsurteiles. (T12) TE OGH 2012-02-28 8 Ob 39/11k Auch TE OGH 2013-07-30 8 Ob 67/13f Auch; Beisatz: Der Europäische Gerichtshof hat darüber mit Urteil vom 13.6.2013, C-144/12, entschieden und ausgesprochen, dass Art 6 iVm Art 17 EuMahnVO dahin auszulegen ist, dass der Einspruch gegen den europäischen Zahlungsbefehl, in dem der Mangel der Zuständigkeit des Gerichts des Ursprungsmitgliedsstaats nicht geltend gemacht wird, nicht als Einlassung im Sinn des Art 24 EuGVVO angesehen werden kann und der Umstand, dass der Beklagte im Rahmen des von ihm eingelegten Einspruchs Vorbringen zur Hauptsache erstattet hat, insoweit nicht relevant ist. (T13)Auch; Beisatz: Der Europäische Gerichtshof hat darüber mit Urteil vom 13.6.2013, C-144/12, entschieden und ausgesprochen, dass Artikel 6, in Verbindung mit Artikel 17, EuMahnVO dahin auszulegen ist, dass der Einspruch gegen den europäischen Zahlungsbefehl, in dem der Mangel der Zuständigkeit des Gerichts des Ursprungsmitgliedsstaats nicht geltend gemacht wird, nicht als Einlassung im Sinn des Artikel 24, EuGVVO angesehen werden kann und der Umstand, dass der Beklagte im Rahmen des von ihm eingelegten Einspruchs Vorbringen zur Hauptsache erstattet hat, insoweit nicht relevant ist. (T13) TE OGH 2016-10-28 9 ObA 118/16t Auch TE OGH 2022-09-06 2 Ob 121/22s Vgl; Beis nur wie T5; Beisatz: Hier: Klagebeantwortung. (T24) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1998:RS0109437
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