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{'item': ['9ObA33/98p', '9ObA193/00y', '9ObA19/01m', '9ObA8/04y', '9ObA59/05z', '9ObA109/08g', '8ObA80/13t']}

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0109390 Entscheidungsdatum25.02.1998 Geschäftszahl9ObA33/98p; 9ObA193/00y; 9ObA19/01m; 9ObA8/04y; 9ObA59/05z; 9ObA109/08g; 8ObA80/13t NormArbVG §105 Abs4 RechtssatzDer Betriebsrat hat auch die Möglichkeit, "keine Stellungnahme" abzugeben (§ 105 Abs 4 ArbVG). Als "keine Stellungnahme" ist jede Stellungnahme des Betriebsrates anzusehen, die weder als ausdrücklicher Widerspruch, noch als ausdrückliche Zustimmung zu qualifizieren ist. "Keine Stellungnahme" ist somit nicht zwangsläufig mit einem Schweigen des Betriebsrates gleichzusetzen. Erklärt der Betriebsrat, dass der Entlassung "die Zustimmung .... verweigert wird", so wird damit eindeutig nur die Erklärung einer Zustimmung ausgeschlossen. Mit dem Versagen der Zustimmung ist aber nichts darüber gesagt, ob noch ein ausdrücklicher Widerspruch des Betriebsrates erfolgt oder ob es bei "keiner Stellungnahme" im Sinne des § 105 Abs 4 ArbVG bleibt.Der Betriebsrat hat auch die Möglichkeit, "keine Stellungnahme" abzugeben (Paragraph 105, Absatz 4, ArbVG). Als "keine Stellungnahme" ist jede Stellungnahme des Betriebsrates anzusehen, die weder als ausdrücklicher Widerspruch, noch als ausdrückliche Zustimmung zu qualifizieren ist. "Keine Stellungnahme" ist somit nicht zwangsläufig mit einem Schweigen des Betriebsrates gleichzusetzen. Erklärt der Betriebsrat, dass der Entlassung "die Zustimmung .... verweigert wird", so wird damit eindeutig nur die Erklärung einer Zustimmung ausgeschlossen. Mit dem Versagen der Zustimmung ist aber nichts darüber gesagt, ob noch ein ausdrücklicher Widerspruch des Betriebsrates erfolgt oder ob es bei "keiner Stellungnahme" im Sinne des Paragraph 105, Absatz 4, ArbVG bleibt. EntscheidungstexteTE OGH 1998-02-25 9 ObA 33/98p TE OGH 2000-10-18 9 ObA 193/00y nur: Der Betriebsrat hat auch die Möglichkeit, "keine Stellungnahme" abzugeben (§ 105 Abs 4 ArbVG). Als "keine Stellungnahme" ist jede Stellungnahme des Betriebsrates anzusehen, die weder als ausdrücklicher Widerspruch, noch als ausdrückliche Zustimmung zu qualifizieren ist. "Keine Stellungnahme" ist somit nicht zwangsläufig mit einem Schweigen des Betriebsrates gleichzusetzen. (T1) Beisatz: Damit kommt nur zum Ausdruck, dass einer solchen Erklärung weder die Wirkung eines ausdrücklichen Widerspruchs noch die einer Zustimmung zukommen kann ("schlichter Widerspruch"). Erklärt der Betriebsrat vor Ablauf der 5-Tage-Frist ausdrücklich, keine Stellungnahme abgeben zu wollen, so gilt dies hinsichtlich des Anfechtungsrechtes wie ein "schlichter Widerspruch". Im Sinne des § 105 Abs 2 letzter Halbsatz ArbVG liegt aber eine ausdrückliche Stellungnahme des Betriebsrates vor, sodass mit dem Ausspruch der Kündigung nicht weiter zugewartet werden muss. (T2)nur: Der Betriebsrat hat auch die Möglichkeit, "keine Stellungnahme" abzugeben (Paragraph 105, Absatz 4, ArbVG). Als "keine Stellungnahme" ist jede Stellungnahme des Betriebsrates anzusehen, die weder als ausdrücklicher Widerspruch, noch als ausdrückliche Zustimmung zu qualifizieren ist. "Keine Stellungnahme" ist somit nicht zwangsläufig mit einem Schweigen des Betriebsrates gleichzusetzen. (T1) Beisatz: Damit kommt nur zum Ausdruck, dass einer solchen Erklärung weder die Wirkung eines ausdrücklichen Widerspruchs noch die einer Zustimmung zukommen kann ("schlichter Widerspruch"). Erklärt der Betriebsrat vor Ablauf der 5-Tage-Frist ausdrücklich, keine Stellungnahme abgeben zu wollen, so gilt dies hinsichtlich des Anfechtungsrechtes wie ein "schlichter Widerspruch". Im Sinne des Paragraph 105, Absatz 2, letzter Halbsatz ArbVG liegt aber eine ausdrückliche Stellungnahme des Betriebsrates vor, sodass mit dem Ausspruch der Kündigung nicht weiter zugewartet werden muss. (T2) TE OGH 2001-02-14 9 ObA 19/01m Vgl auch; Beis wie T2 TE OGH 2004-09-15 9 ObA 8/04y nur: Der Betriebsrat hat auch die Möglichkeit, "keine Stellungnahme" abzugeben (§ 105 Abs 4 ArbVG). Als "keine Stellungnahme" ist jede Stellungnahme des Betriebsrates anzusehen, die weder als ausdrücklicher Widerspruch, noch als ausdrückliche Zustimmung zu qualifizieren ist. (T3)nur: Der Betriebsrat hat auch die Möglichkeit, "keine Stellungnahme" abzugeben (Paragraph 105, Absatz 4, ArbVG). Als "keine Stellungnahme" ist jede Stellungnahme des Betriebsrates anzusehen, die weder als ausdrücklicher Widerspruch, noch als ausdrückliche Zustimmung zu qualifizieren ist. (T3) Beis wie T2 nur: Im Sinne des § 105 Abs 2 letzter Halbsatz ArbVG liegt aber eine ausdrückliche Stellungnahme des Betriebsrates vor, sodass mit dem Ausspruch der Kündigung nicht weiter zugewartet werden muss. (T4)Beis wie T2 nur: Im Sinne des Paragraph 105, Absatz 2, letzter Halbsatz ArbVG liegt aber eine ausdrückliche Stellungnahme des Betriebsrates vor, sodass mit dem Ausspruch der Kündigung nicht weiter zugewartet werden muss. (T4) TE OGH 2005-08-03 9 ObA 59/05z nur T3; Beis wie T2 Veröff: SZ 2005/111 TE OGH 2008-08-20 9 ObA 109/08g nur: Der Betriebsrat hat auch die Möglichkeit, "keine Stellungnahme" abzugeben (§ 105 Abs 4 ArbVG). (T5)nur: Der Betriebsrat hat auch die Möglichkeit, "keine Stellungnahme" abzugeben (Paragraph 105, Absatz 4, ArbVG). (T5) TE OGH 2013-11-29 8 ObA 80/13t Auch; Beis wie T4

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.