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9ObA251/97w

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0109407 Entscheidungsdatum25.02.1998 Geschäftszahl9ObA251/97w; 9ObA79/10y; 8ObA1/14a NormPVG §9; PVG õ10 RechtssatzDie Absätze 1 bis 4 des § 9 PVG sehen verschiedene Arten der Beteiligung der Personalvertretung an der Führung an der Personalverwaltung vor; aus keiner dieser Regelungen lässt sich aber ein Mitbestimmungsrecht ableiten. Die Führung der Personalverwaltung liegt vielmehr allein beim Dienstgeber. Die von ihm der Personalvertretung einzuräumenden Mitwirkungsrechte sind nach der Bedeutung der Angelegenheiten abgestuft, nehmen der Dienstgeberseite aber niemals die souveräne Entscheidungsbefugnis. Der zu einem Verhalten im Sinne des § 9 Abs 1 bis 3 PVG verpflichtete Dienststellenleiter handelt gesetzwidrig, wenn er die ihm vorgeschriebene Einschaltung der Personalvertretung unterlässt und die beabsichtigte Maßnahme ohne solche trifft. Stimmt die Personalvertretung zu oder äußert sie sich nicht fristgerecht, ist deren Einverständnis anzunehmen, auch wenn dieses unter Verletzung von Personalvertretungsgesetz-Vorschriften zustandekam. § 10 Abs 9 PVG stellt nur die Unterlassung der Mitwirkung der Personalvertretung unter die Sanktion der Unwirksamkeit einer Maßnahme nach § 9 Abs 1 lit i PVG.Die Absätze 1 bis 4 des Paragraph 9, PVG sehen verschiedene Arten der Beteiligung der Personalvertretung an der Führung an der Personalverwaltung vor; aus keiner dieser Regelungen lässt sich aber ein Mitbestimmungsrecht ableiten. Die Führung der Personalverwaltung liegt vielmehr allein beim Dienstgeber. Die von ihm der Personalvertretung einzuräumenden Mitwirkungsrechte sind nach der Bedeutung der Angelegenheiten abgestuft, nehmen der Dienstgeberseite aber niemals die souveräne Entscheidungsbefugnis. Der zu einem Verhalten im Sinne des Paragraph 9, Absatz eins bis 3 PVG verpflichtete Dienststellenleiter handelt gesetzwidrig, wenn er die ihm vorgeschriebene Einschaltung der Personalvertretung unterlässt und die beabsichtigte Maßnahme ohne solche trifft. Stimmt die Personalvertretung zu oder äußert sie sich nicht fristgerecht, ist deren Einverständnis anzunehmen, auch wenn dieses unter Verletzung von Personalvertretungsgesetz-Vorschriften zustandekam. Paragraph 10, Absatz 9, PVG stellt nur die Unterlassung der Mitwirkung der Personalvertretung unter die Sanktion der Unwirksamkeit einer Maßnahme nach Paragraph 9, Absatz eins, Litera i, PVG. EntscheidungstexteTE OGH 1998-02-25 9 ObA 251/97w Veröff: SZ 71/38 TE OGH 2010-11-24 9 ObA 79/10y Vgl auch; nur: Der zu einem Verhalten im Sinne des § 9 Abs 1 PVG verpflichtete Dienststellenleiter handelt gesetzwidrig, wenn er die ihm vorgeschriebene Einschaltung der Personalvertretung unterlässt und die beabsichtigte Maßnahme ohne solche trifft. (T1)Vgl auch; nur: Der zu einem Verhalten im Sinne des Paragraph 9, Absatz eins, PVG verpflichtete Dienststellenleiter handelt gesetzwidrig, wenn er die ihm vorgeschriebene Einschaltung der Personalvertretung unterlässt und die beabsichtigte Maßnahme ohne solche trifft. (T1) TE OGH 2014-06-26 8 ObA 1/14a Vgl auch; Beisatz: Nur für Maßnahmen nach § 9 Abs 1 lit i PVG sieht § 10 Abs 9 PVG vor, dass im Fall einer Verletzung des Mitwirkungsrechts der Personalvertretung die Maßnahme aufgrund eines binnen sechs Wochen eingebrachten Antrags (einer Klage) des betroffenen Bediensteten für rechtsunwirksam zu erklären ist. Im Übrigen wird dem einzelnen Dienstnehmer kein subjektives Recht eingeräumt. (T2)Vgl auch; Beisatz: Nur für Maßnahmen nach Paragraph 9, Absatz eins, Litera i, PVG sieht Paragraph 10, Absatz 9, PVG vor, dass im Fall einer Verletzung des Mitwirkungsrechts der Personalvertretung die Maßnahme aufgrund eines binnen sechs Wochen eingebrachten Antrags (einer Klage) des betroffenen Bediensteten für rechtsunwirksam zu erklären ist. Im Übrigen wird dem einzelnen Dienstnehmer kein subjektives Recht eingeräumt. (T2)

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