ABGB ist, dass sich die Ansprüche von vornherein und ihrer Natur nach auf Leistungen richten, die in regelmäßiger zeitlicher Wiederkehr zu erbringen sind, die regelmäßige Wiederkehr mithin für die betreffenden Ansprüche typisch ist. Die regelmäßige Wiederkehr bezieht sich auf die Zeit, nicht auf die Gleichmäßigkeit des Betrages. Besteht also die Verbindlichkeit nur in fortlaufenden Leistungen und hat darin ihre charakteristische Erscheinung, dann greift die dreijährige Verjährung auch dann ein, wenn die Beträge in der Höhe wechseln.Wesentlich für die Frage der
Paragraph 1480, ABGB ist, dass sich die Ansprüche von vornherein und ihrer Natur nach auf Leistungen richten, die in regelmäßiger zeitlicher Wiederkehr zu erbringen sind, die regelmäßige Wiederkehr mithin für die betreffenden Ansprüche typisch ist. Die regelmäßige Wiederkehr bezieht sich auf die Zeit, nicht auf die Gleichmäßigkeit des Betrages. Besteht also die Verbindlichkeit nur in fortlaufenden Leistungen und hat darin ihre charakteristische Erscheinung, dann greift die dreijährige Verjährung auch dann ein, wenn die Beträge in der Höhe wechseln. EntscheidungstexteTE OGH 1998-02-26 2 Ob 49/98i TE OGH 2002-10-16 9 Ob 219/02z nur: Wesentlich für die Frage der
ABGB ist, dass sich die Ansprüche von vornherein und ihrer Natur nach auf Leistungen richten, die in regelmäßiger zeitlicher Wiederkehr zu erbringen sind, die regelmäßige Wiederkehr mithin für die betreffenden Ansprüche typisch ist. Die regelmäßige Wiederkehr bezieht sich auf die Zeit, nicht auf die Gleichmäßigkeit des Betrages. (T1); Beisatz: Hier: Kosten einer Pflegeperson. (T2)nur: Wesentlich für die Frage der
Paragraph 1480, ABGB ist, dass sich die Ansprüche von vornherein und ihrer Natur nach auf Leistungen richten, die in regelmäßiger zeitlicher Wiederkehr zu erbringen sind, die regelmäßige Wiederkehr mithin für die betreffenden Ansprüche typisch ist. Die regelmäßige Wiederkehr bezieht sich auf die Zeit, nicht auf die Gleichmäßigkeit des Betrages. (T1); Beisatz: Hier: Kosten einer Pflegeperson. (T2) TE OGH 2004-03-25 3 Ob 287/03g nur T1 TE OGH 2009-06-25 2 Ob 33/09f Vgl auch; Beis wie T2 TE OGH 2011-11-08 10 Ob 35/11m Vgl auch TE OGH 2012-10-24 8 Ob 126/11d Auch TE OGH 2013-03-04 8 Ob 12/13t Auch TE OGH 2015-02-18 2 Ob 145/14h Vgl auch; Beis wie T2 TE OGH 2015-08-25 5 Ob 25/15k Auch; Veröff: SZ 2015/82 TE OGH 2019-07-24 6 Ob 24/19a Auch; nur: Wesentlich für die Frage der
ABGB ist, dass sich die Ansprüche von vornherein und ihrer Natur nach auf Leistungen richten, die in regelmäßiger zeitlicher Wiederkehr zu erbringen sind, die regelmäßige Wiederkehr mithin für die betreffenden Ansprüche typisch ist. (T3)Auch; nur: Wesentlich für die Frage der
Paragraph 1480, ABGB ist, dass sich die Ansprüche von vornherein und ihrer Natur nach auf Leistungen richten, die in regelmäßiger zeitlicher Wiederkehr zu erbringen sind, die regelmäßige Wiederkehr mithin für die betreffenden Ansprüche typisch ist. (T3) TE OGH 2025-09-25 7 Ob 134/25v nur T1 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1998:RS0109640
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