2Ob290/97d
RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum26.02.1998 Geschäftszahl2Ob290/97d NormABGB §723;
ABGB §863 M;
RechtssatzAuch der schlüssige Widerruf eines ausdrücklichen Widerrufs fällt unter § 723 ABGB. Eine frühere, widerrufene letztwillige Verfügung lebt daher wieder auf, wenn sie unversehrt geblieben ist.Auch der schlüssige Widerruf eines ausdrücklichen Widerrufs fällt unter Paragraph 723, ABGB. Eine frühere, widerrufene letztwillige Verfügung lebt daher wieder auf, wenn sie unversehrt geblieben ist.
EntscheidungstexteTE OGH 1998/02/26 2 Ob 290/97d RechtssatznummerRS0109816