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{'item': '6Ob335/97a; 7Ob38/98h; 3Ob84/97t; 9ObA193/00y; 9ObA94/06y; 9ObA14/08m; 4Ob248/07k; 4Ob101/09w; 5Ob184/10k; 2Ob230/10b; 2Ob196/11d; 2Ob30/11t

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0109703 Entscheidungsdatum16.05.2023 Geschäftszahl6Ob335/97a; 7Ob38/98h; 3Ob84/97t; 9ObA193/00y; 9ObA94/06y; 9ObA14/08m; 4Ob248/07k; 4Ob101/09w; 5Ob184/10k; 2Ob230/10b; 2Ob196/11d; 2Ob30/11t; 4Ob161/12y; 6Ob57/20f; 2Ob59/23z NormZPO §41 D3 ZPO §43 Abs1 ZPO §43 Abs2 RechtssatzTrotz der Abweisung des Hauptbegehrens hat der Kläger vollen Kostenersatzanspruch, wenn er mit den Eventualbegehren durchdringt und beide Begehren auf derselben materiellrechtlichen Grundlage gestellt wurden. EntscheidungstexteTE OGH 1998-02-26 6 Ob 335/97a Veröff: SZ 71/42 TE OGH 1998-05-19 7 Ob 38/98h TE OGH 1998-09-16 3 Ob 84/97t Ausdrücklich gegenteilig; Beisatz: Wird das Hauptbegehren abgewiesen, dem Eventualbegehren aber stattgegeben, ist entgegen 6 Ob 335/97a immer § 43 ZPO anzuwenden. Die Voraussetzungen nach § 43 Abs 2 ZPO sind in einem solchen Fall dann gegeben, wenn der Verfahrensaufwand, der zur Prüfung der Berechtigung des Hauptbegehrens erforderlich war, auch für die Beurteilung des Eventualbegehrens verwertet werden konnte, die materiell-rechtliche Grundlage ident war und mit dem Eventualbegehren annähernd der gleiche wirtschaftliche Erfolg wie bei Stattgebung des Hauptbegehrens erreicht wurde. (T1)Ausdrücklich gegenteilig; Beisatz: Wird das Hauptbegehren abgewiesen, dem Eventualbegehren aber stattgegeben, ist entgegen 6 Ob 335/97a immer Paragraph 43, ZPO anzuwenden. Die Voraussetzungen nach Paragraph 43, Absatz 2, ZPO sind in einem solchen Fall dann gegeben, wenn der Verfahrensaufwand, der zur Prüfung der Berechtigung des Hauptbegehrens erforderlich war, auch für die Beurteilung des Eventualbegehrens verwertet werden konnte, die materiell-rechtliche Grundlage ident war und mit dem Eventualbegehren annähernd der gleiche wirtschaftliche Erfolg wie bei Stattgebung des Hauptbegehrens erreicht wurde. (T1) TE OGH 2000-10-18 9 ObA 193/00y Beisatz: Die Voraussetzungen nach § 43 Abs 2 ZPO sind dann gegeben, wenn der Verfahrensaufwand, der zur Prüfung der Berechtigung des Hauptbegehrens erforderlich war, auch für die Beurteilung des Eventualbegehrens verwertet werden konnte, die materiell-rechtliche Grundlage ident war und mit dem Eventualbegehren annähernd der gleiche wirtschaftliche Erfolg wie bei Stattgebung des Hauptbegehrens erreicht wurde. (T2)Beisatz: Die Voraussetzungen nach Paragraph 43, Absatz 2, ZPO sind dann gegeben, wenn der Verfahrensaufwand, der zur Prüfung der Berechtigung des Hauptbegehrens erforderlich war, auch für die Beurteilung des Eventualbegehrens verwertet werden konnte, die materiell-rechtliche Grundlage ident war und mit dem Eventualbegehren annähernd der gleiche wirtschaftliche Erfolg wie bei Stattgebung des Hauptbegehrens erreicht wurde. (T2) TE OGH 2007-10-22 9 ObA 94/06y Ausdrücklich gegenteilig; Beis wie T1 TE OGH 2008-03-03 9 ObA 14/08m Vgl auch; Beisatz: Nach der Rechtsprechung sind die Voraussetzungen nach § 43 Abs 2 ZPO dann gegeben, wenn der Verfahrensaufwand, der zur Prüfung der Berechtigung des Hauptbegehrens erforderlich war, auch für die Beurteilung des Eventualbegehrens verwertet werden konnte, die materiell-rechtliche Grundlage ident war und mit dem Eventualbegehren annähernd der gleiche wirtschaftliche Erfolg wie bei Stattgebung des Hauptbegehrens erreicht wurde. (T3)Vgl auch; Beisatz: Nach der Rechtsprechung sind die Voraussetzungen nach Paragraph 43, Absatz 2, ZPO dann gegeben, wenn der Verfahrensaufwand, der zur Prüfung der Berechtigung des Hauptbegehrens erforderlich war, auch für die Beurteilung des Eventualbegehrens verwertet werden konnte, die materiell-rechtliche Grundlage ident war und mit dem Eventualbegehren annähernd der gleiche wirtschaftliche Erfolg wie bei Stattgebung des Hauptbegehrens erreicht wurde. (T3) TE OGH 2008-03-11 4 Ob 248/07k Gegenteilig; Beis wie T1 TE OGH 2009-07-14 4 Ob 101/09w Vgl aber TE OGH 2011-01-24 5 Ob 184/10k Vgl aber; Beisatz: Bei Abweisung des Hauptbegehrens und Stattgebung des Eventualbegehrens ist immer § 43 ZPO anzuwenden. (T4)Vgl aber; Beisatz: Bei Abweisung des Hauptbegehrens und Stattgebung des Eventualbegehrens ist immer Paragraph 43, ZPO anzuwenden. (T4) TE OGH 2011-03-29 2 Ob 230/10b Vgl aber; Beis wie T1; Beis wie T2; Beis wie T3 TE OGH 2011-12-22 2 Ob 196/11d Vgl; Beis wie T2; Beis wie T3 TE OGH 2012-01-19 2 Ob 30/11t Vgl; Beis wie T2 TE OGH 2012-11-28 4 Ob 161/12y Gegenteilig; Beis wie T1 TE OGH 2020-09-15 6 Ob 57/20f Vgl; Beis wie T1; Beis wie T2; Beis wie T3 TE OGH 2023-05-16 2 Ob 59/23z vgl European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1998:RS0109703

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