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{'item': '8Ob65/98m (8Ob342/97w); 4Ob108/01p; 7Ob237/02g; 8ObA170/02m; 9Ob90/04g; 6Ob213/05z; 8Ob43/06s; 8Nc21/06i; 6Ob290/06z; 8Nc28/06v; 8Ob83/07z;

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0109379 Entscheidungsdatum01.10.2025 Geschäftszahl8Ob65/98m (8Ob342/97w); 4Ob108/01p; 7Ob237/02g; 8ObA170/02m; 9Ob90/04g; 6Ob213/05z; 8Ob43/06s; 8Nc21/06i; 6Ob290/06z; 8Nc28/06v; 8Ob83/07z; 6Ob223/07y; 4Ob217/07a; 7Ob252/07w; 5Ob154/07v; 17Ob30/08y; 8Ob121/09s; 4Ob143/10y; 2Ob43/11d; 4Ob186/11y; 9ObA6/12s; 9Nc40/12z; 8Ob143/12f; 6Ob101/13s; 8Ob115/14s; 8Ob68/15f; 9ObA139/15d; 18ONc3/15h; 2Ob196/15k; 2Ob4/17b; 8Nc14/17a; 5Ob233/17a; 18ONc1/19w; 18ONc3/20s; 1Ob75/20s; 9Ob66/20a; 1Ob83/21v; 504Präs28/22k; 504Präs29/22g; 1Ob156/23g; 504Präs49/23z; 5Ob167/24f; 18ONc4/20p; 18OCg3/24a; 2Nc37/25a NormJN §19 Z2 RechtssatzBei Prüfung der Unbefangenheit ist zwar im Interesse des Ansehens der Justiz ein strenger Maßstab anzulegen, die Ablehnung soll jedoch nicht die Möglichkeit bieten, dass sich Parteien eines nicht genehmen Richters entledigen können. Der Grundsatz der festen Geschäftsverteilung (Art 87 Abs 3 B-VG) in Ergänzung des Rechtes auf den gesetzlichen Richter (Art 83 Abs 2 B-VG) gebietet eine ausgewogene Vorgangsweise bei der Ablehnung.Bei Prüfung der Unbefangenheit ist zwar im Interesse des Ansehens der Justiz ein strenger Maßstab anzulegen, die Ablehnung soll jedoch nicht die Möglichkeit bieten, dass sich Parteien eines nicht genehmen Richters entledigen können. Der Grundsatz der festen Geschäftsverteilung (Artikel 87, Absatz 3, B-VG) in Ergänzung des Rechtes auf den gesetzlichen Richter (Artikel 83, Absatz 2, B-VG) gebietet eine ausgewogene Vorgangsweise bei der Ablehnung. EntscheidungstexteTE OGH 1998-02-26 8 Ob 65/98m TE OGH 2001-05-14 4 Ob 108/01p Vgl auch TE OGH 2002-10-30 7 Ob 237/02g Auch TE OGH 2003-01-23 8 ObA 170/02m TE OGH 2004-09-15 9 Ob 90/04g nur: Bei Prüfung der Unbefangenheit ist zwar im Interesse des Ansehens der Justiz ein strenger Maßstab anzulegen, die Ablehnung soll jedoch nicht die Möglichkeit bieten, dass sich Parteien eines nicht genehmen Richters entledigen können. (T1) TE OGH 2005-10-06 6 Ob 213/05z Auch; Beisatz: Das Argument, jeder von einem Amtshaftungsverfahren betroffene Richter sei von einem weiteren Verfahren ausgeschlossen, ist schon deshalb nicht stichhältig, weil es sonst jede Partei in der Hand hätte, durch Erhebung einer (auch völlig unberechtigten) Amtshaftungsklage den ihr missliebigen gesetzlichen Richter an der weiteren Ausübung seines Amtes zu hindern. (T2) TE OGH 2006-05-11 8 Ob 43/06s TE OGH 2006-11-23 8 Nc 21/06i nur T1 TE OGH 2007-01-18 6 Ob 290/06z Beisatz: Die Erstattung - wenn auch allenfalls unbegründeter - Straf- und Disziplinaranzeigen gegen einen Parteienvertreter begründet keine Befangenheit. (T3) TE OGH 2007-01-31 8 Nc 28/06v nur T1 TE OGH 2007-07-30 8 Ob 83/07z nur T1; Veröff: SZ 2007/117 TE OGH 2007-10-03 6 Ob 223/07y Auch; Beisatz: Bei der Prüfung der Unbefangenheit im Interesse des Ansehens der Justiz ist ein strenger Maßstab anzulegen. Es genügt, dass eine Befangenheit mit Grund befürchtet werden muss - auch wenn der Richter tatsächlich unbefangen sein sollte - oder dass bei objektiver Betrachtungsweise auch nur der Anschein einer Voreingenommenheit entstehen könnte. Bei der Beurteilung der Fairness eines Verfahrens ist auch der äußere Anschein von Bedeutung. Gerechtigkeit soll nicht nur geübt, sondern auch sichtbar geübt werden. (T4) TE OGH 2007-12-11 4 Ob 217/07a nur T1 TE OGH 2007-12-12 7 Ob 252/07w nur T1; Beis wie T2 TE OGH 2007-11-06 5 Ob 154/07v Ähnlich; Beisatz: Die Wahrnehmung eines Ausschließungs- oder Befangenheitsgrunds führt regelmäßig zu einer Kompetenzverschiebung und steht daher in einem Spannungsverhältnis zu den genannten verfassungsrechtlichen Garantien. Um diese nicht durch einfachgesetzliche Regelungen auszuhöhlen, bedürfen Normen in diesem Zusammenhang einer strikten Auslegung. (T5) TE OGH 2008-09-23 17 Ob 30/08y nur T1 TE OGH 2009-10-22 8 Ob 121/09s Auch; nur T1 TE OGH 2011-01-18 4 Ob 143/10y Auch; Beisatz: Auch bei der inhaltlichen Entscheidung über eine Ablehnung ist der damit möglicherweise verbundene Eingriff in das Recht auf den gesetzlichen Richter zu berücksichtigen. (T6) Veröff: SZ 2011/1 TE OGH 2011-07-14 2 Ob 43/11d nur T1; Beis wie T4 nur: Bei der Prüfung der Unbefangenheit im Interesse des Ansehens der Justiz ist ein strenger Maßstab anzulegen. Es genügt, dass eine Befangenheit mit Grund befürchtet werden muss - auch wenn der Richter tatsächlich unbefangen sein sollte - oder dass bei objektiver Betrachtungsweise auch nur der Anschein einer Voreingenommenheit entstehen könnte. (T7) TE OGH 2011-11-22 4 Ob 186/11y Vgl auch; Beis wie T7 TE OGH 2012-02-27 9 ObA 6/12s Auch; Beis wie T7 TE OGH 2012-12-17 9 Nc 40/12z nur T1 TE OGH 2013-01-24 8 Ob 143/12f nur T1; Auch Beis wie T2 TE OGH 2013-06-06 6 Ob 101/13s Vgl; Beisatz: Hier: Die im Rechtsmittel behaupteten vereinsmäßigen Verflechtungen zwischen dem Amateursportverein, in dem der abgelehnte Richter tätig ist, und dem zweitbeklagten Sportverband sind keineswegs so eng, dass sie bei objektiver Betrachtung die Befürchtung erwecken, der abgelehnte Richter könnte sich bei seiner Entscheidung von unsachlichen Motiven leiten lassen. (T8) TE OGH 2014-10-30 8 Ob 115/14s Auch; nur T1 TE OGH 2015-07-30 8 Ob 68/15f Auch; nur T1 TE OGH 2015-11-26 9 ObA 139/15d Auch; Beis wie T4; Beis wie T7 nur: Es genügt, dass eine Befangenheit mit Grund befürchtet werden muss, also bei objektiver Betrachtungsweise der Anschein einer Voreingenommenheit entstehen könnte. (T9) TE OGH 2016-04-19 18 ONc 3/15h Auch; Beis wie T4; Beis wie T7; Beisatz: Hier: Ablehnung eines Schiedsrichters. (T10) TE OGH 2015-11-19 2 Ob 196/15k Auch; nur T1; Beisatz: Diese Grundsätze gelten auch für die Ablehnung fachmännischer Laienrichter. (T11) TE OGH 2017-03-28 2 Ob 4/17b nur T1 TE OGH 2017-05-15 8 Nc 14/17a Auch; nur T1 TE OGH 2018-01-18 5 Ob 233/17a nur T1 TE OGH 2019-05-15 18 ONc 1/19w Auch; Beis wie T4 TE OGH 2020-07-23 18 ONc 3/20s Beisatz: Schiedsverfahren. (T12) Anm: Veröff: SZ 2020/63Anmerkung, Veröff: SZ 2020/63 TE OGH 2020-09-23 1 Ob 75/20s Vgl; Beisatz: Hier: Erteilung der Ermächtigung zur Strafverfolgung wegen Anfertigung einer Tonbandaufnahme in einer nichtöffentlichen Tagsatzung wurde nicht als Ausdruck einer Voreingenommenheit gegenüber einer Partei angesehen. (T13) TE OGH 2021-01-27 9 Ob 66/20a Vgl; Beis nur wie T7 TE OGH 2021-12-14 1 Ob 83/21v Vgl TE OGH 2022-11-21 504 Präs 28/22k Vgl TE OGH 2022-11-21 504 Präs 29/22g Vgl TE OGH 2023-10-23 1 Ob 156/23g Beisatz wie T1: Hier: behauptete unrichtige rechtliche Beurteilung im Berufungsurteil bzw angebliche Unrichtigkeit der zuvor gefällten Entscheidungen des abgelehnten Rechtsmittelsenats. (T14) TE OGH 2023-12-05 504 Präs 49/23z vgl; Beisatz wie T2 TE OGH 2024-12-18 5 Ob 167/24f Beisatz wie T7; Beisatz wie T4 TE OGH 2021-01-19 18 ONc 4/20p TE OGH 2025-05-19 18 OCg 3/24a TE OGH 2025-10-01 2 Nc 37/25a Beisatz: Hier: Ablehnung eines gesamten Senats, insbesondere aber eines Senatsmitglieds, weil dieses Senatsmitglied den Kläger im Jahr 2012 in einem Verfahren einvernommen und die Klage seines Sohnes gegen den Masseverwalter einer Gesellschaft, um die es auch im gegenständlichen Verfahren geht, abgewiesen hat. (T15) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1998:RS0109379

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.