RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0109802 Entscheidungsdatum03.03.1998 Geschäftszahl11Os55/97; 14Os23/02; 15Os67/06a (15Os102/06y); 13Os83/11x NormFinStrG §13; FinStrG §35 Abs1 lita; Verordnung (EWG) Nr 2913/92 des Rates 392R2913 Zollkodex der EU Art40; Verordnung (EWG) Nr 2913/92 des Rates 392R2913 Zollkodex der EU Art202 Abs2; ZollR-DG §37 RechtssatzWer eingangsabgabepflichtige Waren - von Zollorganen unbemerkt - in das österreichische Zollgebiet einbringt, verletzt die Gestellungspflicht (Art 40 ZK). Die Gestellung solcher Waren hat mündlich, schriftlich oder durch Vorlage von Begleitpapieren zu erfolgen (§ 37 ZollR-DG); abgabepflichtige Waren können in Österreich also nicht konkludent gestellt werden. In einem solchen Fall verbringt daher der Täter eingangsabgabepflichtige Waren vorschriftswidrig in das Zollgebiet (erster Fall des § 35 Abs 1 lit a FinStrG), er entzieht aber nicht schlüssig gestellte Waren der zollamtlichen Überwachung im Sinne des dritten Falls leg cit. Wenngleich die Zollschuld schon im Zeitpunkt des Verstoßes gegen Gestellungsvorschriften entsteht (Art 202 Abs 2 ZK), ist für die Abgrenzung des vollendeten Schmuggels vom versuchten Schmuggel die Vereitelung der Zollbehandlung entscheidend; wird die eingangsabgabepflichtige Ware am Zollamtsplatz entdeckt, ist nur Versuch des Finanzvergehens gegeben.Wer eingangsabgabepflichtige Waren - von Zollorganen unbemerkt - in das österreichische Zollgebiet einbringt, verletzt die Gestellungspflicht (Artikel 40, ZK). Die Gestellung solcher Waren hat mündlich, schriftlich oder durch Vorlage von Begleitpapieren zu erfolgen (Paragraph 37, ZollR-DG); abgabepflichtige Waren können in Österreich also nicht konkludent gestellt werden. In einem solchen Fall verbringt daher der Täter eingangsabgabepflichtige Waren vorschriftswidrig in das Zollgebiet (erster Fall des Paragraph 35, Absatz eins, Litera a, FinStrG), er entzieht aber nicht schlüssig gestellte Waren der zollamtlichen Überwachung im Sinne des dritten Falls leg cit. Wenngleich die Zollschuld schon im Zeitpunkt des Verstoßes gegen Gestellungsvorschriften entsteht (Artikel 202, Absatz 2, ZK), ist für die Abgrenzung des vollendeten Schmuggels vom versuchten Schmuggel die Vereitelung der Zollbehandlung entscheidend; wird die eingangsabgabepflichtige Ware am Zollamtsplatz entdeckt, ist nur Versuch des Finanzvergehens gegeben. EntscheidungstexteTE OGH 1998-03-03 11 Os 55/97 TE OGH 2002-09-10 14 Os 23/02 Vgl auch TE OGH 2006-10-05 15 Os 67/06a Vgl auch; Beisatz: Einer zollamtlichen Überwachung werden eingangsabgabenpflichtige Waren nur dann „entzogen" (§ 35 Abs 1 lit a dritter Fall FinStrG), wenn durch die zur Last gelegte Tat bereits konkret begonnene zollamtliche Überwachungsmaßnahmen nicht mehr durchgeführt oder fortgesetzt werden können, während „vorschriftswidriges Verbringen" (§ 35 Abs 1 lit a erster Fall FinStrG) sowohl in einer Verletzung zollrechtlicher Verbringungspflichten (Art 38 Abs 1 der Verordnung [EWG] Nr 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften [ZK]) als auch in einer Unterlassung der Gestellung der Waren (durch Mitteilung an die Zollbehörden in der vorgeschriebenen Form; Art 40 ZK) zu erblicken ist. (T1)Vgl auch; Beisatz: Einer zollamtlichen Überwachung werden eingangsabgabenpflichtige Waren nur dann „entzogen" (Paragraph 35, Absatz eins, Litera a, dritter Fall FinStrG), wenn durch die zur Last gelegte Tat bereits konkret begonnene zollamtliche Überwachungsmaßnahmen nicht mehr durchgeführt oder fortgesetzt werden können, während „vorschriftswidriges Verbringen" (Paragraph 35, Absatz eins, Litera a, erster Fall FinStrG) sowohl in einer Verletzung zollrechtlicher Verbringungspflichten (Artikel 38, Absatz eins, der Verordnung [EWG] Nr 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften [ZK]) als auch in einer Unterlassung der Gestellung der Waren (durch Mitteilung an die Zollbehörden in der vorgeschriebenen Form; Artikel 40, ZK) zu erblicken ist. (T1) TE OGH 2011-11-17 13 Os 83/11x Vgl; Beisatz: Vorschriftswidriges Verbringen von Waren im Sinn des Art 202 ZK, das die Einfuhrzollschuld entstehen lässt, ist vollzogen (der Schmuggel also vollendet), sobald die Waren über die erste innerhalb des Zollgebiets der Gemeinschaften liegende Zollstelle hinaus gelangt sind, ohne dort gestellt worden zu sein. (T2)Vgl; Beisatz: Vorschriftswidriges Verbringen von Waren im Sinn des Artikel 202, ZK, das die Einfuhrzollschuld entstehen lässt, ist vollzogen (der Schmuggel also vollendet), sobald die Waren über die erste innerhalb des Zollgebiets der Gemeinschaften liegende Zollstelle hinaus gelangt sind, ohne dort gestellt worden zu sein. (T2)
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.