Abs 1 des § 12 SGG nunmehr in § 28 Abs 2 SMG bezeichnete Tat) eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen (vgl demgegenüber § 16 Abs 2 Z 2 erster Fall SGG, nunmehr § 27 Abs 2 Z 2 SMG).Nach Paragraph 12, Absatz 2, erster Satz (erster Fall) SGG (nunmehr Paragraph 28, Absatz 3, SMG) ist nur zu bestrafen, wer den Zweck verfolgt, sich durch wiederkehrendes Erzeugen, Einführen, Ausführen oder Inverkehrsetzen einer jeweils großen Menge (=
Absatz eins, des Paragraph 12, SGG nunmehr in Paragraph 28, Absatz 2, SMG bezeichnete Tat) eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen vergleiche demgegenüber Paragraph 16, Absatz 2, Ziffer 2, erster Fall SGG, nunmehr Paragraph 27, Absatz 2, Ziffer 2, SMG). EntscheidungstexteTE OGH 1998/03/04 13 Os 8/98 TE OGH 1998/07/01 13 Os 78/98 Vgl; Beisatz: Mehrere mit dem Ziel (§ 5 Abs 1 zweiter Satz StGB) einer einzigen (hier: in der Rückzahlung eines Darlehens bestehenden) Selbstschädigung vorgenommene Täuschungshandlungen reichen für die Annahme der Gewerbsmäßigkeit nicht. (T1) Vgl; Beisatz: Mehrere mit dem Ziel (Paragraph 5, Absatz eins, zweiter Satz StGB) einer einzigen (hier: in der Rückzahlung eines Darlehens bestehenden) Selbstschädigung vorgenommene Täuschungshandlungen reichen für die Annahme der Gewerbsmäßigkeit nicht. (T1) TE OGH 1998/07/29 13 Os 101/98 Auch TE OGH 1998/11/03 11 Os 129/98 TE OGH 1999/03/17 13 Os 27/99 TE OGH 1999/03/02 14 Os 167/98 TE OGH 2000/05/03 13 Os 28/00 Auch; Beisatz: Zur Qualifizierung der im § 28 Abs 2 SMG bezeichneten Tat als gewerbsmäßig (Abs 3) begangen ist erforderlich, dass sich die Absicht des Täters (u.a.) auf die wiederkehrende Begehung von strafbaren Handlungen bezieht, die jeweils für sich allein als Verbrechen nach Abs 2 zu beurteilen sind. (T2) Auch; Beisatz: Zur Qualifizierung der im Paragraph 28, Absatz 2, SMG bezeichneten Tat als gewerbsmäßig (Absatz 3,) begangen ist erforderlich, dass sich die Absicht des Täters (u.a.) auf die wiederkehrende Begehung von strafbaren Handlungen bezieht, die jeweils für sich allein als Verbrechen nach Absatz 2, zu beurteilen sind. (T2) TE OGH 2000/06/15 15 Os 52/00 Auch; Beisatz: § 28 Abs 3 SMG verlangt, dass
Abs 2 bezeichnete Tat (anders als § 27 Abs 2 Z 2 SMG) gewerbsmäßig (§ 70 StGB) begangen wird. Dazu muss es dem Täter darauf ankommen (§ 5 Abs 2 StGB), sich durch wiederkehrendes (u.a.) Inverkehrsetzen einer jeweils großen Menge (d.i.
(T3) Auch; Beisatz: Paragraph 28, Absatz 3, SMG verlangt, dass
Absatz 2, bezeichnete Tat (anders als Paragraph 27, Absatz 2, Ziffer 2, SMG) gewerbsmäßig (Paragraph 70, StGB) begangen wird. Dazu muss es dem Täter darauf ankommen (Paragraph 5, Absatz 2, StGB), sich durch wiederkehrendes (u.a.) Inverkehrsetzen einer jeweils großen Menge (d.i.
Paragraph 28, Absatz 2, SMG bezeichnete Tat) eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen. (T3) TE OGH 2000/07/04 15 Os 58/00 Auch; Beisatz: § 28 Abs 3 SMG verlangt, dass
Abs 2 bezeichnete Tat (anders als § 27 Abs 2 Z 2 SMG) gewerbsmäßig (§ 70 StGB) begangen wird. Dazu ist erforderlich, dass sich die Absicht des Täters (u.a.) auf die wiederkehrende Begehung von strafbaren Handlungen bezieht, die jeweils für sich allein als Verbrechen nach Abs 2 zu beurteilen sind. (T4) Auch; Beisatz: Paragraph 28, Absatz 3, SMG verlangt, dass
Absatz 2, bezeichnete Tat (anders als Paragraph 27, Absatz 2, Ziffer 2, SMG) gewerbsmäßig (Paragraph 70, StGB) begangen wird. Dazu ist erforderlich, dass sich die Absicht des Täters (u.a.) auf die wiederkehrende Begehung von strafbaren Handlungen bezieht, die jeweils für sich allein als Verbrechen nach Absatz 2, zu beurteilen sind. (T4) TE OGH 2000/07/19 13 Os 77/00 Beisatz: Erforderlich ist die spezifische Absicht, jeweils große Suchtgiftmengen in Verkehr zu setzen. (T5) TE OGH 2000/09/12 11 Os 91/00 Auch; Beis wie T2; Beis wie T3 TE OGH 2000/10/24 11 Os 44/00 Beisatz: Unerheblich ist, ob die von der Absicht des Täters auf fortlaufende Einnahmegewinnung umfassten großen Suchtgiftmengen auf einmal oder bewusst kontinuierlich in Teilmengen erzeugt, eingeführt, ausgeführt oder in Verkehr gesetzt werden sollen. Es kann daher auch ein fortlaufendes - der Zielsetzung des § 70 StGB entsprechendes - Tatgeschehen, bei dem die Grenzmenge überschritten wurde, nach § 28 Abs 3 erster Fall SMG qualifiziert sein, sofern der Vorsatz des Täters bei Setzung der die Grenzmenge erreichenden Teilakte darauf gerichtet war, die Tat durch weitere Teilakte, die jeweils zur Summierung des Suchtgiftes zu großen Mengen führen sollen, zu wiederholen. In diesem Sinne kann daher nach Erreichen der Grenzmenge jeweils gedanklich "abgetrennt" auch die Absicht des Täters auf Verschaffung einer fortlaufenden Einnahme durch wiederkehrende Begehung der Tat geprüft werden. (T6); Beisatz: Für die Erfüllung der Qualifikation nach § 28 Abs 3 zweiter Fall SMG fordert das Gesetz bloß, dass der Täter eine große Menge Suchtgift als Mitglied einer Bande erzeugt, einführt, ausführt oder in Verkehr setzt. Unerheblich ist auch hier, ob die große Menge von einer einzigen Tathandlung umfasst wird oder durch Addition von Teilmengen auf Grund bewusst kontinuierlich gesetzter Teilakte zu Stande kommt. Es genügt daher, dass der Täter die die Grenzmenge erreichenden Teilakte (zumindest bedingt) vorsätzlich als Mitglied einer Bande setzt, deren Zweck aber - im Unterschied zur Qualifikation nach § 27 Abs 2 Z 2 zweiter Fall SMG - darauf gerichtet sein muss, strafbare Handlungen nach dem § 28 Abs 2 SMG auszuführen. (T7) Beisatz: Unerheblich ist, ob die von der Absicht des Täters auf fortlaufende Einnahmegewinnung umfassten großen Suchtgiftmengen auf einmal oder bewusst kontinuierlich in Teilmengen erzeugt, eingeführt, ausgeführt oder in Verkehr gesetzt werden sollen. Es kann daher auch ein fortlaufendes - der Zielsetzung des Paragraph 70, StGB entsprechendes - Tatgeschehen, bei dem die Grenzmenge überschritten wurde, nach Paragraph 28, Absatz 3, erster Fall SMG qualifiziert sein, sofern der Vorsatz des Täters bei Setzung der die Grenzmenge erreichenden Teilakte darauf gerichtet war, die Tat durch weitere Teilakte, die jeweils zur Summierung des Suchtgiftes zu großen Mengen führen sollen, zu wiederholen. In diesem Sinne kann daher nach Erreichen der Grenzmenge jeweils gedanklich "abgetrennt" auch die Absicht des Täters auf Verschaffung einer fortlaufenden Einnahme durch wiederkehrende Begehung der Tat geprüft werden. (T6); Beisatz: Für die Erfüllung der Qualifikation nach Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Fall SMG fordert das Gesetz bloß, dass der Täter eine große Menge Suchtgift als Mitglied einer Bande erzeugt, einführt, ausführt oder in Verkehr setzt. Unerheblich ist auch hier, ob die große Menge von einer einzigen Tathandlung umfasst wird oder durch Addition von Teilmengen auf Grund bewusst kontinuierlich gesetzter Teilakte zu Stande kommt. Es genügt daher, dass der Täter die die Grenzmenge erreichenden Teilakte (zumindest bedingt) vorsätzlich als Mitglied einer Bande setzt, deren Zweck aber - im Unterschied zur Qualifikation nach Paragraph 27, Absatz 2, Ziffer 2, zweiter Fall SMG - darauf gerichtet sein muss, strafbare Handlungen nach dem Paragraph 28, Absatz 2, SMG auszuführen. (T7) TE OGH 2000/10/11 13 Os 107/00 Beisatz: Da § 28 Abs 2 SMG auch in Teilakten verwirklicht werden kann, kann dies auch wiederkehrend geschehen, sofern sich die Absicht des Täters auch auf diese sukzessive Wiederholung von Handlungskomplexen, die jeweils als solche für sich als Verbrechen nach § 28 Abs 2 SMG zu werten wären, erstreckt. (T8) Beisatz: Da Paragraph 28, Absatz 2, SMG auch in Teilakten verwirklicht werden kann, kann dies auch wiederkehrend geschehen, sofern sich die Absicht des Täters auch auf diese sukzessive Wiederholung von Handlungskomplexen, die jeweils als solche für sich als Verbrechen nach Paragraph 28, Absatz 2, SMG zu werten wären, erstreckt. (T8) TE OGH 2000/11/29 13 Os 124/00 Beis wie T2; Beis wie T8 TE OGH 2001/01/16 11 Os 123/00 Auch; Beisatz: Gewerbsmäßigkeit iSd § 28 Abs 3 erster Fall SMG hinwieder ist nur dann gegeben, wenn der Täter die die Grenzmenge erreichenden Teilakte in der Absicht setzt, die Tat durch weitere Teilakte, die jeweils zur Summierung des Suchtgiftes zur großen Menge führen sollten, zu wiederholen, um sich daraus eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen (11 Os 91/00). (T9) Auch; Beisatz: Gewerbsmäßigkeit iSd Paragraph 28, Absatz 3, erster Fall SMG hinwieder ist nur dann gegeben, wenn der Täter die die Grenzmenge erreichenden Teilakte in der Absicht setzt, die Tat durch weitere Teilakte, die jeweils zur Summierung des Suchtgiftes zur großen Menge führen sollten, zu wiederholen, um sich daraus eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen (11 Os 91/00). (T9) TE OGH 2001/03/21 15 Os 139/00 Vgl auch; Beis wie T6 nur: Unerheblich ist, ob die von der Absicht des Täters auf fortlaufende Einnahmegewinnung umfassten großen Suchtgiftmengen auf einmal oder bewusst kontinuierlich in Teilmengen erzeugt, eingeführt, ausgeführt oder in Verkehr gesetzt werden sollen. Es kann daher auch ein fortlaufendes - der Zielsetzung des § 70 StGB entsprechendes - Tatgeschehen, bei dem die Grenzmenge überschritten wurde, nach § 28 Abs 3 erster Fall SMG qualifiziert sein, sofern der Vorsatz des Täters bei Setzung der die Grenzmenge erreichenden Teilakte darauf gerichtet war, die Tat durch weitere Teilakte, die jeweils zur Summierung des Suchtgiftes zu großen Mengen führen sollen, zu wiederholen. (T10) Beisatz: So auch 11 Os 44/00, 13 Os 107/00, 11 Os 123/00. (T11) Vgl auch; Beis wie T6 nur: Unerheblich ist, ob die von der Absicht des Täters auf fortlaufende Einnahmegewinnung umfassten großen Suchtgiftmengen auf einmal oder bewusst kontinuierlich in Teilmengen erzeugt, eingeführt, ausgeführt oder in Verkehr gesetzt werden sollen. Es kann daher auch ein fortlaufendes - der Zielsetzung des Paragraph 70, StGB entsprechendes - Tatgeschehen, bei dem die Grenzmenge überschritten wurde, nach Paragraph 28, Absatz 3, erster Fall SMG qualifiziert sein, sofern der Vorsatz des Täters bei Setzung der die Grenzmenge erreichenden Teilakte darauf gerichtet war, die Tat durch weitere Teilakte, die jeweils zur Summierung des Suchtgiftes zu großen Mengen führen sollen, zu wiederholen. (T10) Beisatz: So auch 11 Os 44/00, 13 Os 107/00, 11 Os 123/00. (T11) TE OGH 2001/04/05 15 Os 34/01 Auch; Beis wie T4 TE OGH 2001/03/20 11 Os 141/00 Auch; Beis wie T10 TE OGH 2001/06/27 13 Os 61/01 Auch; Beis wie T9; Beis wie T10 TE OGH 2001/06/28 15 Os 76/01 Auch; Beis wie T2; Beis wie T4; Beis wie T8 TE OGH 2001/12/13 15 Os 158/01 Auch; Beis wie T3 TE OGH 2002/07/17 13 Os 74/02 Auch; Beis wie T3; Beis wie T8; Beisatz: Soweit sich die Absicht nur auf das Inverkehrsetzen von Suchtgiftquanten unterhalb der Grenzmenge bezieht, vermag sie die Qualifikation des § 28 Abs 3 erster Fall SMG nicht zu begründen. (T12) Auch; Beis wie T3; Beis wie T8; Beisatz: Soweit sich die Absicht nur auf das Inverkehrsetzen von Suchtgiftquanten unterhalb der Grenzmenge bezieht, vermag sie die Qualifikation des Paragraph 28, Absatz 3, erster Fall SMG nicht zu begründen. (T12) TE OGH 2002/10/10 15 Os 116/02 Vgl auch; Beis ähnlich wie T6 nur: Unerheblich ist, ob die von der Absicht des Täters auf fortlaufende Einnahmegewinnung umfassten großen Suchtgiftmengen auf einmal oder bewusst kontinuierlich in Teilmengen erzeugt, eingeführt, ausgeführt oder in Verkehr gesetzt werden sollen. (T13) TE OGH 2003/03/12 13 Os 10/03 Auch; Beis ähnlich T2; Beis ähnlich T6; Beis wie T12 TE OGH 2003/03/12 13 Os 156/02 Vgl auch; Beis ähnlich T2; Beis ähnlich T6 TE OGH 2003/09/25 15 Os 114/03 Auch TE OGH 2004/02/18 13 Os 1/04 Auch; nur: Nach § 28 Abs 3 erster Fall SMG ist nur zu bestrafen, wer den Zweck verfolgt, sich durch wiederkehrendes Erzeugen, Einführen, Ausführen oder Inverkehrsetzen einer jeweils großen Menge (=
(T14); Beis wie T12 Auch; nur: Nach Paragraph 28, Absatz 3, erster Fall SMG ist nur zu bestrafen, wer den Zweck verfolgt, sich durch wiederkehrendes Erzeugen, Einführen, Ausführen oder Inverkehrsetzen einer jeweils großen Menge (=
Paragraph 28, Absatz 2, SMG bezeichnete Tat) eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen. (T14); Beis wie T12 TE OGH 2004/11/03 13 Os 100/04 Auch; Beis wie T3 nur: Es muss dem Täter darauf ankommen, sich durch wiederkehrendes Inverkehrsetzen einer jeweils großen Menge (d.i.
(T15) Auch; Beis wie T3 nur: Es muss dem Täter darauf ankommen, sich durch wiederkehrendes Inverkehrsetzen einer jeweils großen Menge (d.i.
Paragraph 28, Absatz 2, SMG bezeichnete Tat) eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen. (T15) TE OGH 2007/05/30 15 Os 37/07s Beisatz: Zur Frage der Gewerbsmäßigkeit kommt es nicht darauf an, ob durch die Tat(en) selbst eine fortlaufende Einnahme erzielt wird, sondern vielmehr darauf, ob sich die Absicht des Täters zu den jeweiligen Tatzeitpunkten auf die Erzielung einer fortlaufenden Einnahme durch die wiederkehrende Begehung solcher (somit jeweils für die Zukunft geplanter weiterer) Taten richtet. Die Höhe des „Aufschlags" bei den festgestellten Suchtgiftverkäufen betrifft somit keinen für den Ausspruch über die Schuld oder den anzuwendenden Strafsatz entscheidenden Umstand. (T16) TE OGH 2007/10/18 12 Os 118/07f Auch TE OGH 2008/08/22 12 Os 83/08k Vgl; Beisatz: Die Annahme gewerbsmäßigen Handelns setzt voraus, dass sich die Absicht des Täters zu den jeweiligen Tatzeitpunkten auf die Erzielung einer fortlaufenden Einnahme durch die wiederkehrende Begehung solcher (somit jeweils für die Zukunft geplanter weiterer) Taten richtet. (T17) RechtssatznummerRS0109694
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