RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum10.03.1998 Geschäftszahl5Ob44/98a; 5Ob446/97t; 5Ob238/98f; 5Ob258/98x; 5Ob30/99v; 5Ob146/99b; 2Ob202/99s; 5Ob202/99p; 5Ob314/99h; 5Ob40/00v; 5Ob297/99h; 5Ob208/00z; 5Ob235/00w; 5Ob94/00k; 8Ob131/02a; 9Ob55/07i NormABGB §1120 Bb; MRG §2 Abs1; WEG 1975 §1 Abs1 RechtssatzDer Wohnungseigentümer hat aufgrund seines ausschließlichen Nutzungsrechtes und Verfügungsrechtes das Recht zur Kündigung auch dann, wenn er den Mietvertrag über die Wohnung nicht selbst abgeschlossen hat, sondern gemäß § 1120 ABGB bzw § 2 Abs 1 MRG in diesen eingetreten ist.Der Wohnungseigentümer hat aufgrund seines ausschließlichen Nutzungsrechtes und Verfügungsrechtes das Recht zur Kündigung auch dann, wenn er den Mietvertrag über die Wohnung nicht selbst abgeschlossen hat, sondern gemäß Paragraph 1120, ABGB bzw Paragraph 2, Absatz eins, MRG in diesen eingetreten ist. EntscheidungstexteTE OGH 1998/03/10 5 Ob 44/98a Veröff: SZ 71/46 TE OGH 1998/05/12 5 Ob 446/97t Vgl auch TE OGH 1998/10/13 5 Ob 238/98f Vgl; Beisatz: Der Wohnungseigentümer des Mietobjektes kann allein kündigen, wenn nach dem hypothetischen Parteiwillen aller Mit- und Wohnungseigentümer - wie bei der gegenseitigen Einräumung von Wohnungseigentum üblich - von einer Abtretung des diesbezüglichen Gestaltungsrechtes auszugehen ist. (T1) Veröff: SZ 71/164 TE OGH 1998/11/24 5 Ob 258/98x Vgl auch; Beisatz: Nicht die Mehrheit der Miteigentümer und Wohnungseigentümer oder die Wohnungseigentümergemeinschaft, sondern nur der einzelne Wohnungseigentums-Vermieter kann den übernommenen MRG-Mieter aufkündigen. (T2); Beisatz: Die Einräumung des alleinigen Nutzungsrechts und Verfügungsrechts an einem bestimmten Objekt, mag es auch vermietet sein, die gemäß § 1 Abs 1 WEG dem Wesen einer von allen Miteigentümern gemeinsam getragenen Begründung von Wohnungseigentum entspricht, läßt regelmäßig die (ergänzende) Vertragsauslegung zu, daß dem Wohnungseigentümer damit auch alle jene Rechte übertragen werden, die mit seinem alleinigen Nutzungsrecht und Verfügungsrecht korrespondieren. Dazu gehört auch das Recht, ein am Wohnungseigentumsobjekt bestehendes Mietverhältnis nach Maßgabe der gesetzlichen Möglichkeit aufzukündigen. (T3) Vgl auch; Beisatz: Nicht die Mehrheit der Miteigentümer und Wohnungseigentümer oder die Wohnungseigentümergemeinschaft, sondern nur der einzelne Wohnungseigentums-Vermieter kann den übernommenen MRG-Mieter aufkündigen. (T2); Beisatz: Die Einräumung des alleinigen Nutzungsrechts und Verfügungsrechts an einem bestimmten Objekt, mag es auch vermietet sein, die gemäß Paragraph eins, Absatz eins, WEG dem Wesen einer von allen Miteigentümern gemeinsam getragenen Begründung von Wohnungseigentum entspricht, läßt regelmäßig die (ergänzende) Vertragsauslegung zu, daß dem Wohnungseigentümer damit auch alle jene Rechte übertragen werden, die mit seinem alleinigen Nutzungsrecht und Verfügungsrecht korrespondieren. Dazu gehört auch das Recht, ein am Wohnungseigentumsobjekt bestehendes Mietverhältnis nach Maßgabe der gesetzlichen Möglichkeit aufzukündigen. (T3) TE OGH 1999/02/23 5 Ob 30/99v Vgl; Beisatz: In der Überlassung des ausschließlichen Nutzungsrechtes an den Wohnungseigentümer liegt die Abtretung der damit korrespondierenden Rechte, sodaß der Wohnungseigentümer zur Kündigung des Bestandvertrages legitimiert erscheint (WoBl 1998, 177/120; WoBl 1998, 287/184; WoBl 1998, 283/243; 5 Ob 238/98f). (T4); Beisatz: Die Feststellung des vereinbarten Mietzinses (die Feststellung dessen, was der Vermieter verlangen kann bzw der Mieter zu zahlen hat) ist eine Angelegenheit, die nur zwischen Mieter und Wohnungseigentümer des Bestandobjektes zu klären ist, weil sie nur Modalitäten des dem Wohnungseigentümer gänzlich überlassenen und auch nur von ihm ausübbaren Nutzungsrechtes am Wohnungseigentums- bzw Bestandobjekt betrifft. (T5); Veröff: SZ 72/33 TE OGH 1999/06/15 5 Ob 146/99b Vgl auch; Beisatz: Der Wohnungseigentümergemeinschaft fehlt die Sachlegitimation, Mietverhältnisse aufzukündigen, die an einzelnen Wohnungseigentumsobjekten bereits vor der Begründung des Wohnungseigentums eingegangen wurden. (T6) TE OGH 1999/08/26 2 Ob 202/99s Auch TE OGH 1999/10/12 5 Ob 202/99p Vgl auch; Beis wie T6; Beisatz: Die Judikatur (vgl WoBl 1997, 237/96) ist überholt (vgl insbes WoBl 1998, 383/243 mit Anm von Call). (T7) Beisatz: Ein gesetzlicher Vertragseintritt nach § 1120 ABGB in Mietverhältnisse, die vor Begründung des Wohnungseigentums und damit vor dem Entstehen der Wohnungseigentümergemeinschaft abgeschlossen wurden, scheidet für die Wohnungseigentümergemeinschaft aus, weil sie wegen ihrer eingeschränkten Rechtsfähigkeit nie in die Position des grundbücherlichen Eigentümers gelangen kann. (T8) Vgl auch; Beis wie T6; Beisatz: Die Judikatur vergleiche WoBl 1997, 237/96) ist überholt vergleiche insbes WoBl 1998, 383/243 mit Anmerkung von Call). (T7) Beisatz: Ein gesetzlicher Vertragseintritt nach Paragraph 1120, ABGB in Mietverhältnisse, die vor Begründung des Wohnungseigentums und damit vor dem Entstehen der Wohnungseigentümergemeinschaft abgeschlossen wurden, scheidet für die Wohnungseigentümergemeinschaft aus, weil sie wegen ihrer eingeschränkten Rechtsfähigkeit nie in die Position des grundbücherlichen Eigentümers gelangen kann. (T8) TE OGH 1999/11/23 5 Ob 314/99h Vgl auch; Beis wie T3 nur: Die Einräumung des alleinigen Nutzungsrechts und Verfügungsrechts an einem bestimmten Objekt, mag es auch vermietet sein, die gemäß § 1 Abs 1 WEG dem Wesen einer von allen Miteigentümern gemeinsam getragenen Begründung von Wohnungseigentum entspricht, läßt regelmäßig die (ergänzende) Vertragsauslegung zu, daß dem Wohnungseigentümer damit auch alle jene Rechte übertragen werden, die mit seinem alleinigen Nutzungsrecht und Verfügungsrecht korrespondieren. (T9) Beisatz: Die Wohnungseigentumsbegründung verleiht die Legitimation nicht nur zur Ausübung von Gestaltungsrechten, sondern auch zur Geltendmachung von Erträgnissen (ausschließliches Nutzungsrecht) aus einem bestehenden Bestandverhältnis. Das bedeutet, dass Mietzinsansprüche die vor Begründung von Wohnungseigentum entstehen, den Bestandgebern in ihrer Gesamtheit, also allen Miteigentümern und Wohnungseigentümern als Gesamthandforderung zukommen, danach allein dem Wohnungseigentümer. (T10); Veröff: SZ 72/189 Vgl auch; Beis wie T3 nur: Die Einräumung des alleinigen Nutzungsrechts und Verfügungsrechts an einem bestimmten Objekt, mag es auch vermietet sein, die gemäß Paragraph eins, Absatz eins, WEG dem Wesen einer von allen Miteigentümern gemeinsam getragenen Begründung von Wohnungseigentum entspricht, läßt regelmäßig die (ergänzende) Vertragsauslegung zu, daß dem Wohnungseigentümer damit auch alle jene Rechte übertragen werden, die mit seinem alleinigen Nutzungsrecht und Verfügungsrecht korrespondieren. (T9) Beisatz: Die Wohnungseigentumsbegründung verleiht die Legitimation nicht nur zur Ausübung von Gestaltungsrechten, sondern auch zur Geltendmachung von Erträgnissen (ausschließliches Nutzungsrecht) aus einem bestehenden Bestandverhältnis. Das bedeutet, dass Mietzinsansprüche die vor Begründung von Wohnungseigentum entstehen, den Bestandgebern in ihrer Gesamtheit, also allen Miteigentümern und Wohnungseigentümern als Gesamthandforderung zukommen, danach allein dem Wohnungseigentümer. (T10); Veröff: SZ 72/189 TE OGH 2000/02/29 5 Ob 40/00v Vgl; Beis wie T9 TE OGH 2000/06/15 5 Ob 297/99h Vgl auch TE OGH 2000/09/26 5 Ob 208/00z Vgl auch; Beis wie T4 nur: In der Überlassung des ausschließlichen Nutzungsrechtes an den Wohnungseigentümer liegt die Abtretung der damit korrespondierenden Rechte. (T11); Beis wie T9 TE OGH 2000/09/26 5 Ob 235/00w Vgl auch; Beis wie T8 TE OGH 2000/10/24 5 Ob 94/00k Auch; Beis wie T4; Beisatz: Eine solche inter partes wirkende Abtretung von Verwaltungsrechten schmälert allerdings nicht die Rechte des Mieters, sodass er Ansprüche, bei denen ihm eine Mehrheit von Schuldnern zum Vorteil gereicht, weiterhin gegen alle Vermieter geltend machen kann oder gegebenenfalls geltend machen muss. (T12) Beisatz: Alle Angelegenheiten, die nur die Modalitäten des dem Wohnungseigentümer gänzlich überlassenen und auch nur von ihm ausübbaren Nutzungsrechts am Wohnungseigentumsobjekt beziehungsweise Bestandobjekt betreffen, sind nur zwischen dem Mieter und dem konkreten Wohnungseigentümer abzuwickeln. (T13) Beisatz: Der Anspruch des Mieters, auf Legung von Abrechnungen wird durch die "Abtretung von Verwaltungsrechten" an den konkreten Wohnungseigentümer nicht auf diesen reduziert, sondern besteht weiterhin allen gegenüber. (T14) TE OGH 2002/08/29 8 Ob 131/02a Vgl TE OGH 2007/09/28 9 Ob 55/07i Auch; Beis wie T4 RechtssatznummerRS0109565
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.