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{'item': '7Ob43/98v; 7Ob262/99a; 7Ob74/00h; 7Ob17/01b; 7Ob102/01b; 7Ob319/01i; 7Ob222/02a; 7Ob14/03i; 7Ob72/03v; 7Ob80/04x; 7Ob231/05d; 7Ob1/07h; 7Ob1

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0109766 Entscheidungsdatum21.05.2025 Geschäftszahl7Ob43/98v; 7Ob262/99a; 7Ob74/00h; 7Ob17/01b; 7Ob102/01b; 7Ob319/01i; 7Ob222/02a; 7Ob14/03i; 7Ob72/03v; 7Ob80/04x; 7Ob231/05d; 7Ob1/07h; 7Ob157/08a; 7Ob256/08k; 7Ob97/09d; 7Ob2/11m; 7Ob34/12v; 7Ob109/12y; 7Ob150/13d; 7Ob186/13y; 7Ob12/14m; 7Ob177/14a; 7Ob70/15t; 7Ob81/15k; 7Ob119/15y; 7Ob141/15h; 7Ob174/15m; 7Ob33/16b; 7Ob110/17b; 7Ob209/17m; 7Ob152/20h; 7Ob153/20f; 7Ob149/20t; 7Ob13/22w; 7Ob24/25t NormVersVG idF BGBl 1994/509 §6 Abs3 AVersVG in der Fassung BGBl 1994/509 §6 Abs3 A RechtssatzNur der Versicherungsnehmer, der eine Obliegenheit mit dem Vorsatz verletzt, die Beweislage nach dem Versicherungsfall zu Lasten des Versicherers zu manipulieren (sog. "dolus coloratus"), verwirkt den Anspruch. Nicht erforderlich ist, dass der Versicherungsnehmer geradezu und ausschließlich mit dem Ziel handelt, den Versicherer zu täuschen (Betrugsabsicht); es genügt, wenn er erkennt, dass die von ihm dargelegten oder unvollständig angegebenen Umstände, die für die Beurteilung der Leistungspflicht des Versicherers maßgeblich sind, letztere beeinträchtigen oder fehlleiten können und er sich damit abfindet. Täuschung liegt vor, wenn der Versicherungsnehmer einen Vermögensvorteil anstrebt, aber auch, wenn er durch die Angaben unrichtiger Tatsachen einen für berechtigt gehaltenen Anspruch durchsetzen oder einfach "Schwierigkeiten" bei der Schadensfeststellung verhindern will. EntscheidungstexteTE OGH 1998-03-10 7 Ob 43/98v TE OGH 1999-11-23 7 Ob 262/99a TE OGH 2000-05-29 7 Ob 74/00h TE OGH 2001-03-14 7 Ob 17/01b Beisatz: § 6 Abs 3 VersVG begnügt sich für den Ausschluss des Kausalitätsgegenbeweises nicht mit dem schlichten Vorsatz in dem Sinn, dass der Versicherungsnehmer die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens kennt und die Obliegenheitsverletzung bewusst und gewollt begeht; es muss vielmehr hinzukommen, dass der Vorsatz sich auf die Verschlechterung der Beweislage zum Nachteil des Versicherers erstreckt. (T1)Beisatz: Paragraph 6, Absatz 3, VersVG begnügt sich für den Ausschluss des Kausalitätsgegenbeweises nicht mit dem schlichten Vorsatz in dem Sinn, dass der Versicherungsnehmer die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens kennt und die Obliegenheitsverletzung bewusst und gewollt begeht; es muss vielmehr hinzukommen, dass der Vorsatz sich auf die Verschlechterung der Beweislage zum Nachteil des Versicherers erstreckt. (T1) TE OGH 2001-09-26 7 Ob 102/01b Auch; Beis wie T1 TE OGH 2002-01-30 7 Ob 319/01i nur: Nur der Versicherungsnehmer, der eine Obliegenheit mit dem Vorsatz verletzt, die Beweislage nach dem Versicherungsfall zu Lasten des Versicherers zu manipulieren (sog. "dolus coloratus"), verwirkt den Anspruch. (T2) TE OGH 2003-01-15 7 Ob 222/02a Vgl auch; Beisatz: Für die Annahme eines dolus coloratus würde schon genügen, wenn die Obliegenheitsverletzung in der Absicht erfolgt, die Versicherungsleistung schneller und problemloser zu erhalten beziehungsweise, wenn feststeht, dass der Versicherer in die Irre geführt werden soll. (T3) TE OGH 2003-04-28 7 Ob 14/03i Beis wie T1 TE OGH 2004-03-17 7 Ob 72/03v Beisatz: Verschweigen eines im Auto befindlichen Reserveschlüssels. (T4) TE OGH 2004-04-21 7 Ob 80/04x Auch; Beis wie T3 TE OGH 2005-11-09 7 Ob 231/05d nur T2; Beis wie T1 TE OGH 2007-01-31 7 Ob 1/07h Beisatz: Hier: Art 12 Abs 1 ABS. (T5)Beisatz: Hier: Artikel 12, Absatz eins, ABS. (T5) TE OGH 2008-10-22 7 Ob 157/08a Auch; Beisatz: Vorlage von Tachografenscheiben durch den Masseverwalter erst im Verfahren. (T6) TE OGH 2009-02-11 7 Ob 256/08k Auch; Beisatz: Der Kausalitätsgegenbeweis ist nur dann ausgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer die Obliegenheiten mit Schädigungs- oder Verschleierungsvorsatz (Täuschungsvorsatz) verletzt, also mit dem Vorsatz handelt, die Leistungspflicht des Versicherers zu beeinflussen oder die Feststellung solcher Umstände zu beeinträchtigen, die erkennbar für die Leistungspflicht des Versicherers bedeutsam sind. (T7) TE OGH 2009-09-02 7 Ob 97/09d Auch; Beis wie T7 TE OGH 2011-02-16 7 Ob 2/11m Auch TE OGH 2012-04-19 7 Ob 34/12v nur: Täuschung liegt vor, wenn der Versicherungsnehmer einen Vermögensvorteil anstrebt, aber auch, wenn er durch die Angaben unrichtiger Tatsachen einen für berechtigt gehaltenen Anspruch durchsetzen oder einfach "Schwierigkeiten" bei der Schadensfeststellung verhindern will. (T8) Beis ähnlich wie T7 TE OGH 2012-11-28 7 Ob 109/12y Auch; Beis wie T7 TE OGH 2013-10-02 7 Ob 150/13d TE OGH 2013-12-11 7 Ob 186/13y Beisatz: Bei dolus coloratus ist der Kausalitätsgegenbeweis ausgeschlossen. (T9) Beisatz: Die Frage, ob dem Versicherungsnehmer „dolus coloratus“ vorzuwerfen ist, ist primär eine Tatfrage. (T10) Bem: Zu absichtlich unvollständig gemachten Angaben siehe RS0109767. (T11) TE OGH 2014-02-26 7 Ob 12/14m Auch; nur: Nicht erforderlich ist, dass der Versicherungsnehmer geradezu und ausschließlich mit dem Ziel handelt, den Versicherer zu täuschen (Betrugsabsicht); es genügt, wenn er erkennt, dass die von ihm dargelegten oder unvollständig angegebenen Umstände, die für die Beurteilung der Leistungspflicht des Versicherers maßgeblich sind, letzteren beeinträchtigen oder fehlleiten können und er sich damit abfindet. Täuschung liegt vor, wenn der Versicherungsnehmer einen Vermögensvorteil anstrebt, aber auch, wenn er durch die Angaben unrichtiger Tatsachen einen für berechtigt gehaltenen Anspruch durchsetzen oder einfach „Schwierigkeiten“ bei der Schadensfeststellung verhindern will. (T12) TE OGH 2014-11-05 7 Ob 177/14a Beis wie T10 TE OGH 2015-06-10 7 Ob 70/15t Auch TE OGH 2015-07-02 7 Ob 81/15k Auch; nur T2; Veröff: SZ 2015/69 TE OGH 2015-09-02 7 Ob 119/15y Auch; Beis wie T1; Beis wie T3 TE OGH 2015-10-16 7 Ob 141/15h Beis wie T10 TE OGH 2016-01-27 7 Ob 174/15m Auch; nur T2 TE OGH 2016-04-06 7 Ob 33/16b Auch TE OGH 2017-09-27 7 Ob 110/17b Auch TE OGH 2018-01-24 7 Ob 209/17m Auch TE OGH 2020-10-21 7 Ob 152/20h nur T2; nur: Nicht erforderlich ist, dass der Versicherungsnehmer geradezu und ausschließlich mit dem Ziel handelt, den Versicherer zu täuschen (Betrugsabsicht); es genügt, wenn er erkennt, dass die von ihm dargelegten oder unvollständig angegebenen Umstände, die für die Beurteilung der Leistungspflicht des Versicherers maßgeblich sind, letztere beeinträchtigen oder fehlleiten können und er sich damit abfindet. (T13) TE OGH 2020-09-23 7 Ob 153/20f nur T2 TE OGH 2020-09-23 7 Ob 149/20t nur T2 TE OGH 2022-06-29 7 Ob 13/22w Beis wie T1; Beis wie T3; Beis wie T10 TE OGH 2025-05-21 7 Ob 24/25t Beisatz wie T10 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1998:RS0109766

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.