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{'item': ['7Ob324/97s', '5Ob6/99i', '5Ob267/98w', '6Ob88/06v']}

RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum10.03.1998 Geschäftszahl7Ob324/97s; 5Ob6/99i; 5Ob267/98w; 6Ob88/06v NormMRG §12a Abs1; MRG §12a Abs3; PTSG §10 Abs7; RechtssatzDie Ausgliederung der Post war ein Akt der Gesetzgebung. Die Rechtsnachfolge der Post und Telekom Austria AG nach dem Bund gründet sich demnach nicht auf ein Rechtsgeschäft, was die Verwirklichung des im § 12a Abs 1 MRG geregelten Tatbestandes (Mieterwechsel durch einen Veräußerungsvorgang) und damit auch diejenige des § 12a Abs 3 MRG, der bloß die Umgehung des § 12a Abs 1 MRG verhindern soll, ausschließt. § 12a Abs 3 MRG wäre daher auch dann nicht anzuwenden, wenn dies nicht im § 10 Abs 7 PTSG angeordnet wäre.Die Ausgliederung der Post war ein Akt der Gesetzgebung. Die Rechtsnachfolge der Post und Telekom Austria AG nach dem Bund gründet sich demnach nicht auf ein Rechtsgeschäft, was die Verwirklichung des im Paragraph 12 a, Absatz eins, MRG geregelten Tatbestandes (Mieterwechsel durch einen Veräußerungsvorgang) und damit auch diejenige des Paragraph 12 a, Absatz 3, MRG, der bloß die Umgehung des Paragraph 12 a, Absatz eins, MRG verhindern soll, ausschließt. Paragraph 12 a, Absatz 3, MRG wäre daher auch dann nicht anzuwenden, wenn dies nicht im Paragraph 10, Absatz 7, PTSG angeordnet wäre. EntscheidungstexteTE OGH 1998/03/10 7 Ob 324/97s Veröff: SZ 71/47 TE OGH 1999/01/26 5 Ob 6/99i nur: Die Ausgliederung der Post war ein Akt der Gesetzgebung. Die Rechtsnachfolge der Post und Telekom Austria AG nach dem Bund gründet sich demnach nicht auf ein Rechtsgeschäft, § 12a Abs 3 MRG, der bloß die Umgehung des § 12a Abs 1 MRG verhindern soll, ausschließt. § 12a Abs 3 MRG wäre daher auch dann nicht anzuwenden, wenn dies nicht im § 10 Abs 7 PTSG angeordnet wäre. (T1); Beisatz: Eine privatrechtliche Veräußerung der Post und Telekom Beteiligungsverwaltungsgesellschaft als bisheriger alleiniger Aktionär oder von Anteilen an dieser Gesellschaft hat nicht stattgefunden. (T2); Beisatz: § 10 Abs 7 PTSG stellt nur klar, dass die Ausgliederung der Post keinen Tatbestand verwirklicht, der zur Mietzinsanhebung des § 12a Abs 3 MRG berechtigt (immolex 1998, 202 ua). (T3) nur: Die Ausgliederung der Post war ein Akt der Gesetzgebung. Die Rechtsnachfolge der Post und Telekom Austria AG nach dem Bund gründet sich demnach nicht auf ein Rechtsgeschäft, Paragraph 12 a, Absatz 3, MRG, der bloß die Umgehung des Paragraph 12 a, Absatz eins, MRG verhindern soll, ausschließt. Paragraph 12 a, Absatz 3, MRG wäre daher auch dann nicht anzuwenden, wenn dies nicht im Paragraph 10, Absatz 7, PTSG angeordnet wäre. (T1); Beisatz: Eine privatrechtliche Veräußerung der Post und Telekom Beteiligungsverwaltungsgesellschaft als bisheriger alleiniger Aktionär oder von Anteilen an dieser Gesellschaft hat nicht stattgefunden. (T2); Beisatz: Paragraph 10, Absatz 7, PTSG stellt nur klar, dass die Ausgliederung der Post keinen Tatbestand verwirklicht, der zur Mietzinsanhebung des Paragraph 12 a, Absatz 3, MRG berechtigt (immolex 1998, 202 ua). (T3) TE OGH 2000/04/07 5 Ob 267/98w Verstärkter Senat; Vgl auch; Veröff: SZ 73/66 TE OGH 2006/05/24 6 Ob 88/06v Vgl auch; nur: Die Ausgliederung der Post war ein Akt der Gesetzgebung. Die Rechtsnachfolge der Post und Telekom Austria AG nach dem Bund gründet sich demnach nicht auf ein Rechtsgeschäft. (T4) RechtssatznummerRS0109860

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.