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GVÜ Art17 Abs1; Verordnung (EG) Nr 44 aus 2001, des Rates 32001R0044 Brüssel I-Verordnung (EuGVVO) Art23 Abs1; EuGVVO 2012 Artikel 25,;
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Durch die einseitige Übersendung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen allein kommt keine Gerichtsstandsvereinbarung nach Art 17 Abs 1
zustande.Durch die einseitige Übersendung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen allein kommt keine Gerichtsstandsvereinbarung nach Artikel 17, Absatz eins,
zustande. EntscheidungstexteTE OGH 1998-03-10 7 Ob 336/97f TE OGH 1999-02-25 2 Ob 41/99i Vgl; Beisatz: Dem Schriftformerfordernis wird auch durch Bezugnahme auf Allgemeine Geschäftsbedingungen, in denen eine Gerichtsstandsklausel enthalten ist, entsprochen, wenn der Vertragstext ausdrücklich auf die AGB Bezug nimmt. (T1); Veröff: SZ 72/37 TE OGH 2000-04-28 1 Ob 358/99z Vgl; Beisatz: Unter dem auszulegenden Gesetzesterminus "schriftlicher Abschluss der Gerichtsstandsvereinbarung" ist im Wege einfacher logischer Auslegung bei einer Gerichtsstandsvereinbarung in zwei Urkunden jede schriftliche Mitteilung, also auch ein Telegramm, aber auch eine mit einem Telefaxgerät oder Telex übermittelte Mitteilung zu verstehen, somit - bei Telegramm und Telex - unabhängig davon, ob auf dem Text eine Unterschrift aufscheint. (T2); Veröff: SZ 73/76 TE OGH 2001-03-30 7 Ob 320/00k Vgl auch; Beis wie T1; Beisatz: Hier: Art 17 Abs 1 EuGVÜ. (T3)Vgl auch; Beis wie T1; Beisatz: Hier: Artikel 17, Absatz eins, EuGVÜ. (T3) TE OGH 2002-08-29 6 Ob 185/02b Vgl auch; Beisatz: Kommt der Vertrag durch Angebot und Annahme in verschiedenen Urkunden zustande, so genügt der Hinweis auf die Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die eine Gerichtsstandsklausel enthalten, im Angebot, wenn die eine Partei diesem unter Anwendung normaler Sorgfalt nachgehen kann und die genannten Allgemeinen Geschäftsbedingungen dieser Partei tatsächlich zugegangen sind. (T4) TE OGH 2003-10-02 6 Ob 176/03f Vgl; Beis wie T1; Beis wie T2 TE OGH 2003-11-18 1 Ob 63/03a Auch; Beis wie T1; Beisatz: Hier: Art 23 Abs 1 EuGVVO. Ferner muss feststehen, dass die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der anderen Partei vor Vertragsabschluss auch tatsächlich vorgelegen sind. (T5)Auch; Beis wie T1; Beisatz: Hier: Artikel 23, Absatz eins, EuGVVO. Ferner muss feststehen, dass die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der anderen Partei vor Vertragsabschluss auch tatsächlich vorgelegen sind. (T5) TE OGH 2005-09-08 8 Ob 83/05x Auch; Beis wie T1; Beis wie T5; Beisatz: Hier: Art 23 EuGVVO. (T6); Veröff: SZ 2005/128Auch; Beis wie T1; Beis wie T5; Beisatz: Hier: Artikel 23, EuGVVO. (T6); Veröff: SZ 2005/128 TE OGH 2006-01-10 5 Ob 233/05h Beis wie T1 TE OGH 2007-02-07 2 Ob 280/05y Auch; Beis wie T1; Beisatz: Durch die Paraphierung direkt unter die Fußzeile mit dem Hinweis auf die Allgemeinen Bedingungen und den Gerichtsstand wurde die darin enthaltene Gerichtsstandvereinbarung zur Kenntnis genommen. Von einer unbemerkten Aufnahme der Gerichtsstandvereinbarung kann, da die Absicht des Vertragspartners, Verträgen grundsätzlich ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen zugrundezulegen, der Klägerin auf Grund der seit 2002 bestandenen Geschäftsbeziehung nicht verborgen geblieben sein konnte, keine Rede sein. (T7) TE OGH 2008-01-24 2 Ob 192/07k Vgl; Vgl Beis wie T4; Vgl Beis wie T5; Beisatz: Die eine Gerichtsstandsklausel enthaltenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (hier: VOB/B) müssen spätestens im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses den Vertragspartnern vorliegen. Die leichte Abfragbarkeit der VOB/B im Internet ändert daran nichts. (T8) TE OGH 2011-03-01 10 Ob 9/11p Vgl auch; Beis wie T4 TE OGH 2011-06-21 1 Ob 98/11k Auch; Beis wie T1; Beis wie T6 TE OGH 2014-10-21 4 Ob 161/14a Vgl; Beis wie T4; Beis wie T5; Beisatz: Die leichte Abfragbarkeit der AGB im Internet ändert an dieser Beurteilung nichts, wenn ‑ wie hier ‑ das sich auf seine AGB berufende Unternehmen nicht davon ausgehen durfte, dass der Vertragspartner die AGB durch Interneteinsicht noch vor Zustandekommen des Vertrags zur Kenntnis genommen hat, weil es unter diesen Umständen keinesfalls von einer tatsächlichen Zustimmung des Vertragspartners zur Gerichtsstandklausel ausgehen durfte. (T9) TE OGH 2016-10-28 9 Ob 68/16i Beis wie T1 TE OGH 2018-01-24 7 Ob 183/17p Beis wie T1 TE OGH 2022-03-23 1 Ob 38/22b Vgl auch; Beis wie T1; Beis wie T4; Beis wie T5 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1998:RS0109865
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