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{'item': '10ObS39/98b'}

RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum10.03.1998 Geschäftszahl10ObS39/98b NormASVG §213a; RL über die Leistung

§213a

ASVG §1 Abs1; RL über die Leistung

§213a

ASVG §2 Abs1 Z1; RL über die Leistung

§213a

ASVG §2 Abs1 Z2; RL über die Leistung

§213a

ASVG §2 Abs1 Z3; RL über die Leistung

§213aASVG §2 Abs1 Z4; Rechtssatz1.

Während die Beeinträchtigung von Körperfunktionen nur Berücksichtigung finden kann, soweit diese Beeinträchtigung nicht für die Bemessung der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu berücksichtigen ist, findet sich diese Einschränkung nicht beim Grad der Verunstaltung des äußerlichen Erscheinungsbildes oder der unfallbedingten seelischen Störung. Das Fehlen der Bezugnahme auf die Minderung der Erwerbsfähigkeit bei der Erhöhung durch Verunstaltung bzw seelische Störung kann bedeuten, daß der Richtliniengeber davon ausging, daß die Beeinträchtigungen nicht erheblich ins Gewicht fallen und ohnedies bei Bemessung der Minderung der Erwerbsfähigkeit unberücksichtigt bleiben.

  1. Eine unfallbedingte, zumindest mittlere seelische Störung ist bei Ermittlung des Integritätsschadens zu berücksichtigen (§ 2 Abs 1 Z 4 Richtlinie), ohne daß es auf ihren Einfluß auf die Erwerbsfähigkeit des Versicherten ankommt. Daß bestimmte Unfallfolgen sowohl die Erwerbsfähigkeit beeinträchtigen als auch eine seelische Störung hervorrufen und daher von zwei Seiten in die Ermittlung des Integritätsschadens einfließen, ist grundsätzlich denkbar.
  2. Daß bestimmte Unfallfolgen von zwei Seiten in die Ermittlung einfließen, bedeutet noch nicht zwangsläufig eine "doppelte" Berücksichtigung, wenn man sich vor Augen hält, daß eine seelische Störung, die sich auch auf die Erwerbsfähigkeit auswirkt, eben weiter wirkt als eine seelische Störung, bei der dies nicht der Fall ist.
  3. Während die Beeinträchtigung von Körperfunktionen nur Berücksichtigung finden kann, soweit diese Beeinträchtigung nicht für die Bemessung der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu berücksichtigen ist, findet sich diese Einschränkung nicht beim Grad der Verunstaltung des äußerlichen Erscheinungsbildes oder der unfallbedingten seelischen Störung. Das Fehlen der Bezugnahme auf die Minderung der Erwerbsfähigkeit bei der Erhöhung durch Verunstaltung bzw seelische Störung kann bedeuten, daß der Richtliniengeber davon ausging, daß die Beeinträchtigungen nicht erheblich ins Gewicht fallen und ohnedies bei Bemessung der Minderung der Erwerbsfähigkeit unberücksichtigt bleiben.
  4. Eine unfallbedingte, zumindest mittlere seelische Störung ist bei Ermittlung des Integritätsschadens zu berücksichtigen (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, Richtlinie), ohne daß es auf ihren Einfluß auf die Erwerbsfähigkeit des Versicherten ankommt. Daß bestimmte Unfallfolgen sowohl die Erwerbsfähigkeit beeinträchtigen als auch eine seelische Störung hervorrufen und daher von zwei Seiten in die Ermittlung des Integritätsschadens einfließen, ist grundsätzlich denkbar.
  5. Daß bestimmte Unfallfolgen von zwei Seiten in die Ermittlung einfließen, bedeutet noch nicht zwangsläufig eine "doppelte" Berücksichtigung, wenn man sich vor Augen hält, daß eine seelische Störung, die sich auch auf die Erwerbsfähigkeit auswirkt, eben weiter wirkt als eine seelische Störung, bei der dies nicht der Fall ist. EntscheidungstexteTE OGH 1998/03/10 10 ObS 39/98b RechtssatznummerRS0109918

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.