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{'item': '9ObA17/98k; 8ObA2344/96f; 1Ob2/00a; 8Ob348/99f; 8ObA274/01d; 9ObA95/02i; 8Ob197/02g; 1Ob153/02k; 7Ob242/03v; 8ObA47/04a; 3Ob122/06x; 8ObA46/

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0109397 Entscheidungsdatum21.04.2023 Geschäftszahl9ObA17/98k; 8ObA2344/96f; 1Ob2/00a; 8Ob348/99f; 8ObA274/01d; 9ObA95/02i; 8Ob197/02g; 1Ob153/02k; 7Ob242/03v; 8ObA47/04a; 3Ob122/06x; 8ObA46/06g; 1Ob254/09y; 8ObA19/23m NormZPO §1 Ae3 ALöschG §1 FBG §39 HGB §157 RechtssatzGegen eine vollbeendete und damit nicht parteifähige Gesellschaft kann kein Prozessrechtsverhältnis begründet werden. Die Fortsetzung eines anhängigen Passivprozesses der Gesellschaft trotz Vollbeendigung setzt nämlich voraus, dass ein Prozeßrechtsverhältnis bereits zuvor begründet wurde. EntscheidungstexteTE OGH 1998-03-11 9 ObA 17/98k Veröff: SZ 71/50 TE OGH 1998-10-22 8 ObA 2344/96f Verstärkter Senat; Auch; Beisatz: Wird die beklagte Kapitalgesellschaft während eines anhängigen Prozesses gelöscht, ist das Verfahren auf Begehren des Klägers fortzusetzen. Strebt der Kläger hingegen nicht die Fortsetzung des Verfahrens gegen die gelöschte Gesellschaft an, ist die Klage zurückzuweisen und das bisherige Verfahren für nichtig zu erklären. (T1) Veröff: SZ 71/175 TE OGH 2000-01-25 1 Ob 2/00a Vgl TE OGH 2000-04-13 8 Ob 348/99f Auch; nur: Gegen eine vollbeendete und damit nicht parteifähige Gesellschaft kann kein Prozessrechtsverhältnis begründet werden. (T2) TE OGH 2001-11-15 8 ObA 274/01d nur T2; Beisatz: Hier: Verein. (T3) TE OGH 2002-05-22 9 ObA 95/02i Beis wie T1 TE OGH 2002-12-19 8 Ob 197/02g Vgl auch; Beis wie T1; Beisatz: Die Grundsätze der SZ 71/175 sind auch auf eine beklagte GmbH bei Abweisung eines Konkursantrages mangels kostendeckenden Vermögens nach Klagserhebung (hier: Räumung) anzuwenden. (T4) TE OGH 2003-03-25 1 Ob 153/02k Vgl; Beis wie T1; Beis wie T4; Veröff: SZ 2003/27 TE OGH 2004-04-21 7 Ob 242/03v Auch; Beis wie T1; Beis wie T4 TE OGH 2005-04-28 8 ObA 47/04a Auch; Beisatz: Wird die Klage gegen eine GmbH erhoben, die bereits voll beendet ist, so mangelt es an der Prozessvoraussetzung der Parteifähigkeit und die Klage ist zurückzuweisen. (T5) TE OGH 2006-06-27 3 Ob 122/06x nur T2; Beisatz: Die Behebung des Mangels der Parteifähigkeit einer durch Verschmelzung erloschenen Gesellschaft, deren Vermögen im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf die übernehmende Gesellschaft übertragen wurde, durch Einleitung eines Verbesserungsverfahrens im Sinn des § 6 ZPO ist zulässig. (T6); Veröff: SZ 2006/94nur T2; Beisatz: Die Behebung des Mangels der Parteifähigkeit einer durch Verschmelzung erloschenen Gesellschaft, deren Vermögen im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf die übernehmende Gesellschaft übertragen wurde, durch Einleitung eines Verbesserungsverfahrens im Sinn des Paragraph 6, ZPO ist zulässig. (T6); Veröff: SZ 2006/94 TE OGH 2006-06-19 8 ObA 46/06g TE OGH 2010-01-29 1 Ob 254/09y nur T2; Beis wie T5 TE OGH 2023-04-21 8 ObA 19/23m vgl; nur T2: Hier: Die beklagte GmbH war zwar nach Einbringung der Mahnklage, aber noch vor wirksamer Zustellung des Zahlungsbefehls an sie amtswegig wegen Vermögenslosigkeit gemäß § 40 FBG gelöscht worden. Das Vorbringen des Klägers in seinem „Antrag auf Fortsetzung der Zustellung“ war nicht geeignet, die Vermutung der Vermögenslosigkeit der Beklagten zu widerlegen. (T7)vgl; nur T2: Hier: Die beklagte GmbH war zwar nach Einbringung der Mahnklage, aber noch vor wirksamer Zustellung des Zahlungsbefehls an sie amtswegig wegen Vermögenslosigkeit gemäß Paragraph 40, FBG gelöscht worden. Das Vorbringen des Klägers in seinem „Antrag auf Fortsetzung der Zustellung“ war nicht geeignet, die Vermutung der Vermögenslosigkeit der Beklagten zu widerlegen. (T7) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1998:RS0109397

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