Abs 2 ASGG nicht, weil abstrakte Rechtsfragen grundsätzlich nicht feststellungsfähig sind. Der Antrag nach § 54 Abs 2 ASGG dient nämlich der Prävention und der Prozessökonomie. Insofern unterscheidet sich das besondere Feststellungsverfahren nach § 54 Abs 2 ASGG von einer reinen Gutachtertätigkeit im Sinne des § 27 ArbGG.Feststellungsanträge zur Klärung abstrakter Rechtsfragen, welchen bloß eine theoretische Bedeutung zukommt, erfüllen die Voraussetzungen eines rechtlichen Interesses im Rahmen
Paragraph 54, Absatz 2, ASGG nicht, weil abstrakte Rechtsfragen grundsätzlich nicht feststellungsfähig sind. Der Antrag nach Paragraph 54, Absatz 2, ASGG dient nämlich der Prävention und der Prozessökonomie. Insofern unterscheidet sich das besondere Feststellungsverfahren nach Paragraph 54, Absatz 2, ASGG von einer reinen Gutachtertätigkeit im Sinne des Paragraph 27, ArbGG. EntscheidungstexteTE OGH 1998-03-12 8 ObA 57/97h Veröff: SZ 71/51 TE OGH 1999-04-14 9 ObA 9/99k Auch TE OGH 2000-03-28 1 Ob 29/00x Vgl auch; Beisatz: Es ist nicht Aufgabe des Obersten Gerichtshofs, rein theoretische Fragen in Form eines Rechtsgutachtens zu lösen, was etwa auch für Feststellungsanträge nach § 54 Abs 2 ASGG gilt. (T1)Vgl auch; Beisatz: Es ist nicht Aufgabe des Obersten Gerichtshofs, rein theoretische Fragen in Form eines Rechtsgutachtens zu lösen, was etwa auch für Feststellungsanträge nach Paragraph 54, Absatz 2, ASGG gilt. (T1) Beisatz: Hier: Ein Rechtswidrigkeitsurteil. (T2) TE OGH 2001-04-27 7 Ob 75/01g Vgl auch; Beis wie T1 nur: Es ist nicht Aufgabe des Obersten Gerichtshofs, rein theoretische Fragen in Form eines Rechtsgutachtens zu lösen. (T3) Beisatz: Hier: Auslegung der § 93a Abs 4 und 5 BWG. (T4)Beisatz: Hier: Auslegung der Paragraph 93 a, Absatz 4 und 5 BWG. (T4) TE OGH 2003-04-24 8 ObA 190/02b Vgl auch; Beisatz: Kein rechtliches Interesse, wenn nicht die Rechtslage sondern der Sachverhalt strittig ist. (T5) TE OGH 2003-08-27 9 ObA 38/03h nur: Feststellungsanträge zur Klärung abstrakter Rechtsfragen, welchen bloß eine theoretische Bedeutung zukommt, erfüllen die Voraussetzungen eines rechtlichen Interesses im Rahmen
Abs 2 ASGG nicht, weil abstrakte Rechtsfragen grundsätzlich nicht feststellungsfähig sind. Insofern unterscheidet sich das besondere Feststellungsverfahren nach § 54 Abs 2 ASGG von einer reinen Gutachtertätigkeit im Sinne des § 27 ArbGG. (T6)nur: Feststellungsanträge zur Klärung abstrakter Rechtsfragen, welchen bloß eine theoretische Bedeutung zukommt, erfüllen die Voraussetzungen eines rechtlichen Interesses im Rahmen
Paragraph 54, Absatz 2, ASGG nicht, weil abstrakte Rechtsfragen grundsätzlich nicht feststellungsfähig sind. Insofern unterscheidet sich das besondere Feststellungsverfahren nach Paragraph 54, Absatz 2, ASGG von einer reinen Gutachtertätigkeit im Sinne des Paragraph 27, ArbGG. (T6) TE OGH 2006-03-29 9 ObA 168/05d Beis wie T1 TE OGH 2006-05-04 9 ObA 66/05d Beisatz: Feststellungsanträge zur Klärung abstrakter Rechtsfragen, welchen bloß theoretische Bedeutung zukommt, erfüllen die Voraussetzungen eines rechtlichen Interesses im Rahmen
Abs 2 ASGG nicht, weil abstrakte Rechtsfragen grundsätzlich nicht feststellungsfähig sind. Der Antrag nach § 54 Abs 2 ASGG dient nämlich der Prävention und der Prozessökonomie. (T7)Beisatz: Feststellungsanträge zur Klärung abstrakter Rechtsfragen, welchen bloß theoretische Bedeutung zukommt, erfüllen die Voraussetzungen eines rechtlichen Interesses im Rahmen
Paragraph 54, Absatz 2, ASGG nicht, weil abstrakte Rechtsfragen grundsätzlich nicht feststellungsfähig sind. Der Antrag nach Paragraph 54, Absatz 2, ASGG dient nämlich der Prävention und der Prozessökonomie. (T7) TE OGH 2007-03-02 9 ObA 52/05w Beis wie T7 TE OGH 2007-04-18 8 Ob 30/07f Vgl auch; Beis wie T3 TE OGH 2007-03-28 9 ObA 147/05s Beis wie T7 TE OGH 2011-06-28 9 ObA 131/10w TE OGH 2012-01-30 9 ObA 43/11f Auch; Beis wie T3 TE OGH 2013-01-24 8 ObA 45/12v Beis wie T5 TE OGH 2013-02-21 9 ObA 130/12a TE OGH 2013-04-24 9 ObA 155/12b TE OGH 2013-06-27 8 ObA 14/13m Auch; Beisatz: Ist der geltend gemachte Rechtsanspruch, der den Gegenstand des Verfahrens bildet, zwischen den Parteien nicht strittig, so ist die Zweckbestimmung des besonderen Feststellungsverfahrens nicht erfüllt. (T8) TE OGH 2014-01-29 9 ObA 143/13i Auch TE OGH 2015-10-28 9 ObA 157/14z Auch TE OGH 2016-02-25 9 ObA 63/15b Auch; Beisatz: Der Antrag nach § 54 Abs 2 ASGG muss ebenso wie eine Feststellungsklage der Prävention und der Prozessökonomie dienen. Insofern unterscheidet sich das Modell des besonderen Feststellungsverfahrens nach § 54 Abs 2 ASGG von einer reinen Gutachtertätigkeit. (T9)Auch; Beisatz: Der Antrag nach Paragraph 54, Absatz 2, ASGG muss ebenso wie eine Feststellungsklage der Prävention und der Prozessökonomie dienen. Insofern unterscheidet sich das Modell des besonderen Feststellungsverfahrens nach Paragraph 54, Absatz 2, ASGG von einer reinen Gutachtertätigkeit. (T9) TE OGH 2013-01-29 9 ObA 87/12b Beis wie T5 TE OGH 2016-08-18 9 ObA 18/16m TE OGH 2017-10-25 8 ObA 17/17h Beisatz: Ist zwischen den Parteien des Verfahrens kein Recht oder Rechtsverhältnis strittig, so fehlt es am rechtlichen Interesse. (T10) TE OGH 2019-06-25 9 ObA 44/19i nur: Feststellungsanträge zur Klärung abstrakter Rechtsfragen, welchen bloß eine theoretische Bedeutung zukommt, erfüllen die Voraussetzungen eines rechtlichen Interesses im Rahmen
Abs 2 ASGG nicht, weil abstrakte Rechtsfragen grundsätzlich nicht feststellungsfähig sind. (T11)nur: Feststellungsanträge zur Klärung abstrakter Rechtsfragen, welchen bloß eine theoretische Bedeutung zukommt, erfüllen die Voraussetzungen eines rechtlichen Interesses im Rahmen
Paragraph 54, Absatz 2, ASGG nicht, weil abstrakte Rechtsfragen grundsätzlich nicht feststellungsfähig sind. (T11) TE OGH 2022-08-30 8 ObA 32/22x Vgl; Beisatz: Hier: Mangelndes Feststellungsinteresse betreffend die Auslegung von Sonder(einzel)verträgen zu Fragen der Überstundenvergütung. (T12) TE OGH 2024-03-18 9 ObA 94/23y vgl; Beisatz wie T7 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1998:RS0109383
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.