← Österreich

{'item': ['8ObS339/97d', '8ObS268/98i', '8ObS205/02h', '8ObS9/04p', '8ObS26/07t', '8ObS27/07i', '8ObS5/08f', '8ObS10/11w', '8ObS8/20i']}

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0109523 Entscheidungsdatum12.03.1998 Geschäftszahl8ObS339/97d; 8ObS268/98i; 8ObS205/02h; 8ObS9/04p; 8ObS26/07t; 8ObS27/07i; 8ObS5/08f; 8ObS10/11w; 8ObS8/20i NormIESG §1 Abs1; IESG §1 Abs6 Z2 RechtssatzDie Herausnahme aus dem Kreis der gesicherten Personen erfolgte in § 1 Abs 6 Z 2 IESG pauschal und ohne Rücksichtnahme auf rechtliche oder faktische Einflussmöglichkeiten im konkreten Fall. Nach den Erfahrungen des täglichen Lebens können sie nämlich auf die wirtschaftliche Lage typischerweise verstärkt und unmittelbar Einfluss nehmen und sich auch rechtzeitig persönlich einen umfassenden Einblick über die maßgebenden Verhältnisse verschaffen. Gerade in Bezug auf die Insolvenz ist daher die Lage der Mitglieder vertretungsbefugter Organe einer juristischen Person in wesentlichen Punkten eine andere als die der übrigen Arbeitnehmer (siehe auch RIS-Justiz RS0076936).Die Herausnahme aus dem Kreis der gesicherten Personen erfolgte in Paragraph eins, Absatz 6, Ziffer 2, IESG pauschal und ohne Rücksichtnahme auf rechtliche oder faktische Einflussmöglichkeiten im konkreten Fall. Nach den Erfahrungen des täglichen Lebens können sie nämlich auf die wirtschaftliche Lage typischerweise verstärkt und unmittelbar Einfluss nehmen und sich auch rechtzeitig persönlich einen umfassenden Einblick über die maßgebenden Verhältnisse verschaffen. Gerade in Bezug auf die Insolvenz ist daher die Lage der Mitglieder vertretungsbefugter Organe einer juristischen Person in wesentlichen Punkten eine andere als die der übrigen Arbeitnehmer (siehe auch RIS-Justiz RS0076936). EntscheidungstexteTE OGH 1998-03-12 8 ObS 339/97d TE OGH 1999-07-08 8 ObS 268/98i nur: Die Herausnahme aus dem Kreis der gesicherten Personen erfolgte in § 1 Abs 6 Z 2 IESG pauschal und ohne Rücksichtnahme auf rechtliche oder faktische Einflussmöglichkeiten im konkreten Fall. (T1); Beisatz: Dies gilt auch für einen Verlassenschaftskurator, der das Unternehmen vor der Konkurseröffnung längere Zeit fortführt. (T2); Veröff: SZ 72/116nur: Die Herausnahme aus dem Kreis der gesicherten Personen erfolgte in Paragraph eins, Absatz 6, Ziffer 2, IESG pauschal und ohne Rücksichtnahme auf rechtliche oder faktische Einflussmöglichkeiten im konkreten Fall. (T1); Beisatz: Dies gilt auch für einen Verlassenschaftskurator, der das Unternehmen vor der Konkurseröffnung längere Zeit fortführt. (T2); Veröff: SZ 72/116 TE OGH 2002-10-17 8 ObS 205/02h nur T1; Beisatz: Dies gilt grundsätzlich auch für den Notgeschäftsführer gemäß § 15a GmbHG, der ohne Einschränkung seines Aufgabenkreises bestellt wurde, weil er wie jeder andere von den Gesellschaftern bestellte Geschäftsführer zur umfassenden Leitung der GmbH berechtigt und verpflichtet ist. Eine Beschränkung der Ausschlussbestimmung des § 1 Abs 6 Z 2 IESG kann stets nur dann gerechtfertigt sein, wenn der Geschäftsführer nie eine echte Unternehmerfunktion ausüben konnte, weil seine Rechtsstellung von Anfang an durch § 3 KO beschränkt war, ist aber dann nicht gerechtfertigt, wenn er vorerst, wenn auch nur auf kurze Zeit alle Rechte und Pflichten eines Geschäftsführers hatte. Darauf, welche Tätigkeiten der Notgeschäftsführer im konkreten Fall ausgeübt hat, kommt es ebensowenig an wie darauf, ob die Gesellschaft bei Bestellung des Notgeschäftsführers bereits insolvent war, weil die Rechtsstellung des Geschäftsführers ja erst durch die Konkurseröffnung gesetzlich beschränkt wird. (T3)nur T1; Beisatz: Dies gilt grundsätzlich auch für den Notgeschäftsführer gemäß Paragraph 15 a, GmbHG, der ohne Einschränkung seines Aufgabenkreises bestellt wurde, weil er wie jeder andere von den Gesellschaftern bestellte Geschäftsführer zur umfassenden Leitung der GmbH berechtigt und verpflichtet ist. Eine Beschränkung der Ausschlussbestimmung des Paragraph eins, Absatz 6, Ziffer 2, IESG kann stets nur dann gerechtfertigt sein, wenn der Geschäftsführer nie eine echte Unternehmerfunktion ausüben konnte, weil seine Rechtsstellung von Anfang an durch Paragraph 3, KO beschränkt war, ist aber dann nicht gerechtfertigt, wenn er vorerst, wenn auch nur auf kurze Zeit alle Rechte und Pflichten eines Geschäftsführers hatte. Darauf, welche Tätigkeiten der Notgeschäftsführer im konkreten Fall ausgeübt hat, kommt es ebensowenig an wie darauf, ob die Gesellschaft bei Bestellung des Notgeschäftsführers bereits insolvent war, weil die Rechtsstellung des Geschäftsführers ja erst durch die Konkurseröffnung gesetzlich beschränkt wird. (T3) TE OGH 2005-03-17 8 ObS 9/04p nur T1 TE OGH 2007-11-22 8 ObS 26/07t Auch; Beisatz: § 1 Abs 6 Z 2 IESG idF vor BGBl I 2005/102 stellt nur auf die Organmitgliedschaft und nicht auf die rechtlichen und faktischen Einflussmöglichkeiten der als Organe bestellten Personen ab. (T4); Beisatz: Der Ausschluss ist auch dann gegeben, wenn der Anspruchswerber nur kurze Zeit alle Rechte und Pflichten eines Geschäftsführers hatte. (T5)Auch; Beisatz: Paragraph eins, Absatz 6, Ziffer 2, IESG in der Fassung vor BGBl römisch eins 2005/102 stellt nur auf die Organmitgliedschaft und nicht auf die rechtlichen und faktischen Einflussmöglichkeiten der als Organe bestellten Personen ab. (T4); Beisatz: Der Ausschluss ist auch dann gegeben, wenn der Anspruchswerber nur kurze Zeit alle Rechte und Pflichten eines Geschäftsführers hatte. (T5) TE OGH 2008-01-16 8 ObS 27/07i Vgl aber; nur T1; Beisatz: Nach § 1 Abs 6 Z 2 IESG idF BGBl I Nr 102/2005, wonach nur mehr „Gesellschafter, denen ein beherrschender Einfluss auf die Gesellschaft zusteht, (...)" vom Anspruch auf Insolvenz-Ausfallgeld ausgenommen werden, kann die Versagung von Insolvenz-Ausfallgeld nicht auf die Organstellung eines Vorstandsmitglieds, wohl aber auf das Fehlen der Arbeitnehmereigenschaft gestützt werden. (T6); Veröff: SZ 2008/3Vgl aber; nur T1; Beisatz: Nach Paragraph eins, Absatz 6, Ziffer 2, IESG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 102 aus 2005,, wonach nur mehr „Gesellschafter, denen ein beherrschender Einfluss auf die Gesellschaft zusteht, (...)" vom Anspruch auf Insolvenz-Ausfallgeld ausgenommen werden, kann die Versagung von Insolvenz-Ausfallgeld nicht auf die Organstellung eines Vorstandsmitglieds, wohl aber auf das Fehlen der Arbeitnehmereigenschaft gestützt werden. (T6); Veröff: SZ 2008/3 TE OGH 2008-09-02 8 ObS 5/08f Vgl TE OGH 2011-07-15 8 ObS 10/11w Vgl aber; Beisatz: Kein beherrschender Einfluss der Arbeitnehmerin einer GmbH & Co KG, die als Mehrheitsgesellschafterin in der Komplementär-GmbH beherrschenden Einfluss hatte, wenn letztere atypischerweise nicht beherrschende Gesellschafterin der Kommanditgesellschaft war. (T7) TE OGH 2020-10-23 8 ObS 8/20i Vgl; Beis wie T6 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1998:RS0109523

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.