RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0109369 Entscheidungsdatum05.12.2024 Geschäftszahl1Nd502/98; 9Nda3/98; 10Ob13/04s; 7Nc54/04g; 9Nc7/06p; 3Nc30/07b; 8Nc22/12w; 10Nc18/06p; 6Ob154/13k; 5Nc12/16h; 9Nc4/18i; 5Nc18/20x; 5Nc20/21t; 5Nc30/22i; 8Nc10/24y NormJN §31 IJN §31 römisch eins JN §111 RechtssatzDie Delegierung nach § 31 JN hat - ebenso wie die Übertragung der Zuständigkeit gemäß § 111 JN - zur Voraussetzung, dass die Rechtssache vom zuständigen Gericht an ein anderes übertragen werde. Ist die Zuständigkeit des ursprünglich angerufenen Gerichts nicht gegeben, fehlt eine wesentliche Voraussetzung für eine Delegierung nach § 31 JN. Das für die Delegierung zuständige Gericht hat in einem solchen Fall die beantragte Delegierung zu verweigern.Die Delegierung nach Paragraph 31, JN hat - ebenso wie die Übertragung der Zuständigkeit gemäß Paragraph 111, JN - zur Voraussetzung, dass die Rechtssache vom zuständigen Gericht an ein anderes übertragen werde. Ist die Zuständigkeit des ursprünglich angerufenen Gerichts nicht gegeben, fehlt eine wesentliche Voraussetzung für eine Delegierung nach Paragraph 31, JN. Das für die Delegierung zuständige Gericht hat in einem solchen Fall die beantragte Delegierung zu verweigern. EntscheidungstexteTE OGH 1998-03-13 1 Nd 502/98 TE OGH 1998-11-25 9 Nda 3/98 Vgl auch; Beisatz: Voraussetzung für die Delegierung ist die Zuständigkeit des angerufenen Gerichtes. (T1) TE OGH 2004-03-30 10 Ob 13/04s nur: Ist die Zuständigkeit des ursprünglich angerufenen Gerichts nicht gegeben, fehlt eine wesentliche Voraussetzung für eine Delegierung nach § 31 JN. Das für die Delegierung zuständige Gericht hat in einem solchen Fall die beantragte Delegierung zu verweigern. (T2)nur: Ist die Zuständigkeit des ursprünglich angerufenen Gerichts nicht gegeben, fehlt eine wesentliche Voraussetzung für eine Delegierung nach Paragraph 31, JN. Das für die Delegierung zuständige Gericht hat in einem solchen Fall die beantragte Delegierung zu verweigern. (T2) TE OGH 2004-12-10 7 Nc 54/04g Vgl auch; Beis wie T1 TE OGH 2006-05-12 9 Nc 7/06p TE OGH 2008-04-21 3 Nc 30/07b Auch; Beis wie T1; Beisatz: Hier: Zuständigkeit des angerufenen Gerichts bejaht. (T3) TE OGH 2012-04-17 8 Nc 22/12w TE OGH 2006-09-05 10 Nc 18/06p Auch TE OGH 2013-09-09 6 Ob 154/13k Auch TE OGH 2016-07-11 5 Nc 12/16h Vgl auch; Beisatz: Voraussetzung für die Übertragung der Zuständigkeit nach § 111 JN ist in formeller Hinsicht, dass das übertragende Gericht ursprünglich zuständig ist. (T4)Vgl auch; Beisatz: Voraussetzung für die Übertragung der Zuständigkeit nach Paragraph 111, JN ist in formeller Hinsicht, dass das übertragende Gericht ursprünglich zuständig ist. (T4) TE OGH 2018-02-28 9 Nc 4/18i TE OGH 2020-09-01 5 Nc 18/20x TE OGH 2021-09-29 5 Nc 20/21t Vgl TE OGH 2023-02-17 5 Nc 30/22i Beisatz wie T1 TE OGH 2024-12-05 8 Nc 10/24y Beisatz wie T1 Beisatz: Durch einen rechtskräftigen Beschluss gemäß § 44 JN geht auch die Zuständigkeit für einen Überweisungsantrag verloren. (T5)Beisatz: Durch einen rechtskräftigen Beschluss gemäß Paragraph 44, JN geht auch die Zuständigkeit für einen Überweisungsantrag verloren. (T5) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1998:RS0109369
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.