RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0109529 Entscheidungsdatum21.02.2023 Geschäftszahl10Ob103/98i; 3Ob293/99f; 4Ob126/04i; 7Ob226/05v; 7Ob127/13x; 7Ob219/22i NormEO §382b Abs3 EheG §55 Abs1 EO idF EO-Nov 2003 §382bEO in der Fassung EO-Nov 2003 §382b Rechtssatz
- Ausführungen zum Begriff des Lebens in häuslicher Gemeinschaft im § 382b Abs 3 EO.
- Das Verständnis der Auflösung der häuslichen Gemeinschaft der Ehegatten im Sinne des § 55 Abs 1 EheG kann mit Modifikation als Grundlage für die Auslegung des Begriffes Leben in häuslicher Gemeinschaft im Sinne des § 382b Abs 3 EO angesehen werden.
- Ausführungen zum Begriff des Lebens in häuslicher Gemeinschaft im Paragraph 382 b, Absatz 3, EO.
- Das Verständnis der Auflösung der häuslichen Gemeinschaft der Ehegatten im Sinne des Paragraph 55, Absatz eins, EheG kann mit Modifikation als Grundlage für die Auslegung des Begriffes Leben in häuslicher Gemeinschaft im Sinne des Paragraph 382 b, Absatz 3, EO angesehen werden. EntscheidungstexteTE OGH 1998-03-17 10 Ob 103/98i Veröff: SZ 71/52 TE OGH 1999-11-24 3 Ob 293/99f Auch; Beisatz: Eine häusliche Gemeinschaft naher Angehöriger im Sinne des § 382b Abs 3 EO ist schon bei Vorliegen eines räumlichen Naheverhältnisses, das Gewalt in der Familie gewöhnlich ermöglicht, zu bejahen, ohne dass der Wille des Gewalttäters oder seines Opfers von Bedeutung wäre, ein solches Naheverhältnis endgültig zu beenden, auf Dauer weiterhin aufrechtzuerhalten oder nach einer temporären Unterbrechung dauerhaft wiederherzustellen. (T1)Auch; Beisatz: Eine häusliche Gemeinschaft naher Angehöriger im Sinne des Paragraph 382 b, Absatz 3, EO ist schon bei Vorliegen eines räumlichen Naheverhältnisses, das Gewalt in der Familie gewöhnlich ermöglicht, zu bejahen, ohne dass der Wille des Gewalttäters oder seines Opfers von Bedeutung wäre, ein solches Naheverhältnis endgültig zu beenden, auf Dauer weiterhin aufrechtzuerhalten oder nach einer temporären Unterbrechung dauerhaft wiederherzustellen. (T1) TE OGH 2004-06-08 4 Ob 126/04i Auch; Beis ähnlich wie T1 TE OGH 2005-11-09 7 Ob 226/05v Auch; Beis ähnlich T1; Beisatz: Auch nach der EO-Nov 2003 soll nur Personen, die in einer (zumindest familienähnlichen) „häuslichen Gemeinschaft" leben oder gelebt haben, eine Antragstellung nach § 382b EO möglich sein. (T2)Auch; Beis ähnlich T1; Beisatz: Auch nach der EO-Nov 2003 soll nur Personen, die in einer (zumindest familienähnlichen) „häuslichen Gemeinschaft" leben oder gelebt haben, eine Antragstellung nach Paragraph 382 b, EO möglich sein. (T2) TE OGH 2013-07-03 7 Ob 127/13x Vgl; Beisatz: Hier: Frage der häuslichen Gemeinschaft des ausgedingsberechtigten Antragsgegners mit der auf derselben Liegenschaft lebenden Familie des Ausgedingsverpflichteten. (T3) TE OGH 2023-02-21 7 Ob 219/22i vgl; Beisatz wie T1: hier: Der Umstand, dass der Antragsteller im Nebenhaus mit Erlaubnis seiner Tochter wohnt und sich im ehelichen Wohnhaus nur mehr in Abwesenheit der Antragsgegnerin aufhält, um ein Zusammentreffen und damit verbundene Konflikte zu vermeiden, führt angesichts des vorliegenden räumlichen Naheverhältnisses nicht zu einer Beendigung des Zusammenlebens (T4) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1998:RS0109529