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{'item': '2Ob68/95; 2Ob2/02m; 2Ob210/07g; 2Ob228/08f; 2Ob100/10k; 2Ob78/19p; 2Ob192/23h; 2Ob127/25b'}

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0109819 Entscheidungsdatum18.09.2025 Geschäftszahl2Ob68/95; 2Ob2/02m; 2Ob210/07g; 2Ob228/08f; 2Ob100/10k; 2Ob78/19p; 2Ob192/23h; 2Ob127/25b NormABGB §1325 D4 ABGB §1480 RechtssatzDer Anspruch auf Ersatz jener Steuerbelastung, die nach dem gewöhnlichen Verlauf der Dinge zum Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Streitverhandlung erster Instanz für den Kläger zu erwarten ist, verjährt drei Jahre nach Ablauf jenes Monats, in dem die einzelnen Verdienstentgangsrenten fällig wurden. Hat der Kläger hingegen einen zusätzlichen Vermögensschaden dadurch erlitten, dass sich die im Vorprozess anzustellende steuerliche Zukunftsprognose aus besonderen, nach dem gewöhnlichen Verlauf der Dinge nicht zu erwartenden Umständen als unzutreffend herausgestellt hat, liegt insoweit ein weiterer Schaden vor, von dem der Geschädigte erstmals mit Vorschreibung des entsprechenden (Mehr-)Betrags durch das Finanzamt Kenntnis erlangt hat, weshalb erst ab diesem Zeitpunkt die Verjährungsfrist für diesen Teil der Abgabenschuld zu laufen beginnt. Solche besonderen Umstände können etwa darin liegen, dass der Geschädigte in jenem Zeitraum, in den der Zufluss der Ersatzleistung fällt, unvorhergesehen noch weiteres steuerpflichtiges Einkommen erworben hat, weshalb er mit einem Teil seines Einkommens in eine höhere Progressionsstufe gerät, als dies bei Fehlen dieses Einkommens der Fall gewesen wäre. Nicht vorhersehbare steuerliche Nachteile können aber etwa auch daraus resultieren, dass sich die Steuergesetze zwischen Schluss der Verhandlung und Auszahlung der Entschädigung ändern. EntscheidungstexteTE OGH 1998-03-19 2 Ob 68/95 TE OGH 2002-01-28 2 Ob 2/02m Auch; nur: Der Anspruch auf Ersatz jener Steuerbelastung, die nach dem gewöhnlichen Verlauf der Dinge zum Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Streitverhandlung erster Instanz für den Kläger zu erwarten ist, verjährt drei Jahre nach Ablauf jenes Monats, in dem die einzelnen Verdienstentgangsrenten fällig wurden. Hat der Kläger hingegen einen zusätzlichen Vermögensschaden dadurch erlitten, dass sich die im Vorprozess anzustellende steuerliche Zukunftsprognose aus besonderen, nach dem gewöhnlichen Verlauf der Dinge nicht zu erwartenden Umständen als unzutreffend herausgestellt hat, liegt insoweit ein weiterer Schaden vor, von dem der Geschädigte erstmals mit Vorschreibung des entsprechenden (Mehr-)Betrags durch das Finanzamt Kenntnis erlangt hat, weshalb erst ab diesem Zeitpunkt die Verjährungsfrist für diesen Teil der Abgabenschuld zu laufen beginnt. (T1) TE OGH 2008-03-27 2 Ob 210/07g Auch TE OGH 2008-11-13 2 Ob 228/08f nur: Der Anspruch auf Ersatz jener Steuerbelastung, die nach dem gewöhnlichen Verlauf der Dinge zum Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Streitverhandlung erster Instanz für den Kläger zu erwarten ist, verjährt drei Jahre nach Ablauf jenes Monats, in dem die einzelnen Verdienstentgangsrenten fällig wurden. (T2) TE OGH 2010-07-08 2 Ob 100/10k nur T2 TE OGH 2019-10-22 2 Ob 78/19p Vgl; nur T2 TE OGH 2023-11-21 2 Ob 192/23h TE OGH 2025-09-18 2 Ob 127/25b Beisatz: Hier: Zur Beweislastverteilung hinsichtlich der vom Finanzamt festgesetzten Steuerbelastung des Klägers und den Voraussetzungen eines Vergleichs. (T3) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1998:RS0109819

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.