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{'item': ['6Ob189/97f', '1Ob237/98d', '8Ob12/01z', '4Ob21/01v', '10Ob222/00w', '1Ob286/00s', '9Ob248/01p', '9Ob125/03b', '1Ob102/04p', '9Ob125/04d', '

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0109615 Entscheidungsdatum19.03.1998 Geschäftszahl6Ob189/97f; 1Ob237/98d; 8Ob12/01z; 4Ob21/01v; 10Ob222/00w; 1Ob286/00s; 9Ob248/01p; 9Ob125/03b; 1Ob102/04p; 9Ob125/04d; 1Ob30/06b; 9Ob46/06i; 1Ob158/08d; 1Ob33/10z; 1Ob26/11x; 1Ob57/11f; 1Ob32/12f; 1Ob73/12k; 1Ob46/13s; 1Ob60/13z; 1Ob111/14a; 1Ob5/16s; 1Ob58/18p; 1Ob86/18f; 1Ob45/19b; 1Ob235/19v; 1Ob75/20s; 1Ob74/20v; 1Ob26/21m; 1Ob67/21s; 1Ob215/22g NormEheG §81; EheG §82; EheG §95 RechtssatzNach fristgerechter Anrufung des Außerstreitgerichtes besteht zwar eine quantitative Bindung des Gerichtes an die Parteianträge und damit das Gebot, nicht mehr und nichts anderes aufzuteilen, als zur Masse gehörig behauptet wurde, es muss aber schon mangels Bindung des Gerichtes an die Aufteilungsvorschläge der Parteien eine Änderung dieser Vorschläge, etwa über die Höhe einer Ausgleichszahlung auch nach Ablauf der Jahresfrist des § 95 EheG möglich sein (Ablehnung von SZ 55/192).Nach fristgerechter Anrufung des Außerstreitgerichtes besteht zwar eine quantitative Bindung des Gerichtes an die Parteianträge und damit das Gebot, nicht mehr und nichts anderes aufzuteilen, als zur Masse gehörig behauptet wurde, es muss aber schon mangels Bindung des Gerichtes an die Aufteilungsvorschläge der Parteien eine Änderung dieser Vorschläge, etwa über die Höhe einer Ausgleichszahlung auch nach Ablauf der Jahresfrist des Paragraph 95, EheG möglich sein (Ablehnung von SZ 55/192). EntscheidungstexteTE OGH 1998-03-19 6 Ob 189/97f TE OGH 1999-03-23 1 Ob 237/98d Vgl TE OGH 2001-02-15 8 Ob 12/01z Auch; Beisatz: Auch der in einem gewissen Rahmen unpräzise umschriebene Gegenstand der Aufteilungsmasse kann noch außerhalb der Frist präzisiert werden, sofern darin keine erst nach Ablauf der Jahresfrist vorgenommene und deshalb unzulässige Ausdehnung des Antrags zu erblicken ist. (T1) TE OGH 2001-02-13 4 Ob 21/01v Auch TE OGH 2001-02-20 10 Ob 222/00w Auch; nur: Nach fristgerechter Anrufung des Außerstreitgerichtes besteht eine quantitative Bindung des Gerichtes an die Parteianträge und damit das Gebot, nicht mehr und nichts anderes aufzuteilen, als zur Masse gehörig behauptet wurde. (T2) TE OGH 2001-04-24 1 Ob 286/00s Auch; nur T2; Beis wie T1; Veröff: SZ 74/70 TE OGH 2001-10-24 9 Ob 248/01p Auch; nur T2; Beisatz: Eine Präzisierung des Begehrens, nicht jedoch eine Ausdehnung ist nach Ablauf der materiellrechtlichen Fallfrist des § 95 EheG zulässig. (T3)Auch; nur T2; Beisatz: Eine Präzisierung des Begehrens, nicht jedoch eine Ausdehnung ist nach Ablauf der materiellrechtlichen Fallfrist des Paragraph 95, EheG zulässig. (T3) TE OGH 2003-10-22 9 Ob 125/03b Vgl auch; Beis ähnlich wie T3 TE OGH 2004-11-23 1 Ob 102/04p Vgl; Beis wie T3 TE OGH 2005-02-02 9 Ob 125/04d Auch TE OGH 2006-05-16 1 Ob 30/06b Vgl auch; Beisatz: War die Aufteilung der zum Zeitpunkt der Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft bestehenden Kreditverbindlichkeiten bereits Antragsgegenstand, sodass diese Verbindlichkeiten zum Zeitpunkt des Ablaufs der Jahresfrist Gegenstand der Aufteilungsmasse waren, stellt es keine Ausdehnung des Begehrens auf bisher nicht in die Aufteilungsmasse gefallene Verbindlichkeiten dar, wenn nach Ablauf der Jahresfrist beantragt wird, eine Ausgleichszahlung mit der Begründung aufzuerlegen, seit Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft seien Kreditrückzahlungen in dieser Höhe geleistet worden. (T4) TE OGH 2006-06-07 9 Ob 46/06i nur T2; Veröff: SZ 2006/86 TE OGH 2008-10-21 1 Ob 158/08d Beisatz: Die Parteien des Aufteilungsverfahrens können nach Ablauf der Jahresfrist nicht die Zuweisung weiterer, nicht rechtzeitig behaupteter Vermögensgegenstände verlangen. Die Frage der Festsetzung einer allfälligen Ausgleichszahlung gemäß § 94 EheG beziehungsweise die Forderung einer solchen oder die Ausdehnung eines auf eine Ausgleichszahlung gerichteten Begehrens wird davon nicht berührt, handelt es sich doch beim - letztlich erst vom Gericht festzulegenden - Anspruch auf eine Ausgleichszahlung keineswegs um einen der Aufteilung unterliegenden Vermögensgegenstand, sondern vielmehr um ein Instrument, mit dem bei der realen Zuteilung (oder Belassung) des vorhandenen Vermögens verbleibende Unbilligkeiten ausgeglichen werden sollen. (T5)Beisatz: Die Parteien des Aufteilungsverfahrens können nach Ablauf der Jahresfrist nicht die Zuweisung weiterer, nicht rechtzeitig behaupteter Vermögensgegenstände verlangen. Die Frage der Festsetzung einer allfälligen Ausgleichszahlung gemäß Paragraph 94, EheG beziehungsweise die Forderung einer solchen oder die Ausdehnung eines auf eine Ausgleichszahlung gerichteten Begehrens wird davon nicht berührt, handelt es sich doch beim - letztlich erst vom Gericht festzulegenden - Anspruch auf eine Ausgleichszahlung keineswegs um einen der Aufteilung unterliegenden Vermögensgegenstand, sondern vielmehr um ein Instrument, mit dem bei der realen Zuteilung (oder Belassung) des vorhandenen Vermögens verbleibende Unbilligkeiten ausgeglichen werden sollen. (T5) TE OGH 2010-04-20 1 Ob 33/10z Auch; Veröff: SZ 2010/37 TE OGH 2011-02-23 1 Ob 26/11x Beis wie T5 TE OGH 2011-03-31 1 Ob 57/11f Auch; Beis wie T5; Veröff: SZ 2011/44 TE OGH 2012-03-23 1 Ob 32/12f Auch; Beis wie T5 TE OGH 2012-08-01 1 Ob 73/12k Vgl; Beis wie T5 TE OGH 2013-04-11 1 Ob 46/13s Auch; Beis wie T5 nur: Die Parteien des Aufteilungsverfahrens können nach Ablauf der Jahresfrist nicht die Zuweisung weiterer, nicht rechtzeitig behaupteter Vermögensgegenstände verlangen. Die Frage der Festsetzung einer allfälligen Ausgleichszahlung gemäß § 94 EheG beziehungsweise die Forderung einer solchen oder die Ausdehnung eines auf eine Ausgleichszahlung gerichteten Begehrens wird davon nicht berührt. (T6)Auch; Beis wie T5 nur: Die Parteien des Aufteilungsverfahrens können nach Ablauf der Jahresfrist nicht die Zuweisung weiterer, nicht rechtzeitig behaupteter Vermögensgegenstände verlangen. Die Frage der Festsetzung einer allfälligen Ausgleichszahlung gemäß Paragraph 94, EheG beziehungsweise die Forderung einer solchen oder die Ausdehnung eines auf eine Ausgleichszahlung gerichteten Begehrens wird davon nicht berührt. (T6) TE OGH 2013-05-21 1 Ob 60/13z Auch; Beis ähnlich wie T5; Bem: Siehe RS0128864. (T7) TE OGH 2014-09-18 1 Ob 111/14a Vgl aber; Beisatz: Nach der jüngeren, mittlerweile gefestigten Judikatur des Obersten Gerichtshofs können die Parteien zudem nach Ablauf der Jahresfrist des § 95 EheG zwar nicht die Zuweisung weiterer, nicht rechtzeitig behaupteter Vermögensgegenstände verlangen, dennoch aber (weitere) Ausgleichszahlungen fordern. (T8)Vgl aber; Beisatz: Nach der jüngeren, mittlerweile gefestigten Judikatur des Obersten Gerichtshofs können die Parteien zudem nach Ablauf der Jahresfrist des Paragraph 95, EheG zwar nicht die Zuweisung weiterer, nicht rechtzeitig behaupteter Vermögensgegenstände verlangen, dennoch aber (weitere) Ausgleichszahlungen fordern. (T8) TE OGH 2016-01-28 1 Ob 5/16s Beis wie T8 TE OGH 2018-04-30 1 Ob 58/18p Auch; Beis wie T5; Beisatz: Geht es lediglich um die Ausgleichszahlung, ist grundsätzlich das gesamte nach den §§ 81ff EheG der Aufteilung unterliegende Vermögen zu erfassen. (T9)Auch; Beis wie T5; Beisatz: Geht es lediglich um die Ausgleichszahlung, ist grundsätzlich das gesamte nach den Paragraphen 81 f, f, EheG der Aufteilung unterliegende Vermögen zu erfassen. (T9) TE OGH 2018-05-29 1 Ob 86/18f Auch; Beis wie T5; Beis wie T9 TE OGH 2019-04-03 1 Ob 45/19b Auch; Beis wie T5 TE OGH 2020-05-25 1 Ob 235/19v TE OGH 2020-09-23 1 Ob 75/20s Vgl; Beis wie T6; Beis wie T8 TE OGH 2020-10-20 1 Ob 74/20v Vgl; Beis wie T5; Beis wie T9 TE OGH 2021-03-02 1 Ob 26/21m Vgl; Beisatz: Dies muss umso mehr für einen erstmaligen Gegenantrag gelten. (T10) TE OGH 2021-06-22 1 Ob 67/21s Vgl; Beisatz: Im Aufteilungsverfahren ist das Gericht nicht an konkrete Anträge oder Aufteilungsvorschläge der Parteien gebunden. (T11) TE OGH 2022-12-20 1 Ob 215/22g Vgl; Beis wie T5; Beis wie T8; Beis wie T9; Beisatz: Im Verfahren nach den §§ 81 ff EheG können sich die Parteien darauf beschränken, im verfahrenseinleitenden Schriftsatz die Aufteilung der ehelichen Ersparnisse und des ehelichen Gebrauchsvermögens durch das Außerstreitgericht zu beantragen, ohne ein detaillierteres Begehren (Zuweisung bestimmter Gegenstände, Leistung einer bezifferten Ausgleichszahlung) stellen zu müssen. (T12)Vgl; Beis wie T5; Beis wie T8; Beis wie T9; Beisatz: Im Verfahren nach den Paragraphen 81, ff EheG können sich die Parteien darauf beschränken, im verfahrenseinleitenden Schriftsatz die Aufteilung der ehelichen Ersparnisse und des ehelichen Gebrauchsvermögens durch das Außerstreitgericht zu beantragen, ohne ein detaillierteres Begehren (Zuweisung bestimmter Gegenstände, Leistung einer bezifferten Ausgleichszahlung) stellen zu müssen. (T12) Anm.: So bereits 1 Ob 60/13z [Pkt 4] = T7; vgl auch RS0128863. (T13)Anmerkung, So bereits 1 Ob 60/13z [Pkt 4] = T7; vergleiche auch RS0128863. (T13) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1998:RS0109615

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.