RIS Dokument GerichtOGH, AUSL_EGMR, AUSL_EGMR RechtssatznummerRS0109487 Entscheidungsdatum21.01.2025 Geschäftszahl1Ob45/98v; 1Ob273/99z; 1Ob148/00x; 1Ob108/00i; Bsw56778/10; Bsw35294/11; 1Ob149/24d NormZPO §27 ZPO §63 MRK Art6 Abs1 II4 RechtssatzArt 6 MRK verwehrt den Vertragsstaaten nicht, Regelungen über den Zugang zu Gericht im Interesse des Funktionierens der Rechtspflege zu treffen. Durch das Institut der Verfahrenshilfe wird sichergestellt, daß auch wirtschaftlich schwächere Personen den gebührenden Rechtsschutz erfahren. Die begründete Ablehnung von Verfahrenshilfe für ein aussichtsloses Zivilverfahren bedeutet nicht die Verweigerung des Zugangs zu Gericht.Artikel 6, MRK verwehrt den Vertragsstaaten nicht, Regelungen über den Zugang zu Gericht im Interesse des Funktionierens der Rechtspflege zu treffen. Durch das Institut der Verfahrenshilfe wird sichergestellt, daß auch wirtschaftlich schwächere Personen den gebührenden Rechtsschutz erfahren. Die begründete Ablehnung von Verfahrenshilfe für ein aussichtsloses Zivilverfahren bedeutet nicht die Verweigerung des Zugangs zu Gericht. EntscheidungstexteTE OGH, AUSL_EGMR, AUSL_EGMR 1998-03-24 1 Ob 45/98v TE OGH 2000-03-28 1 Ob 273/99z nur: Art 6 MRK verwehrt den Vertragsstaaten nicht, Regelungen über den Zugang zu Gericht im Interesse des Funktionierens der Rechtspflege zu treffen. (T1)nur: Artikel 6, MRK verwehrt den Vertragsstaaten nicht, Regelungen über den Zugang zu Gericht im Interesse des Funktionierens der Rechtspflege zu treffen. (T1) TE OGH 2000-05-30 1 Ob 148/00x nur: Art 6 MRK verwehrt den Vertragsstaaten nicht, Regelungen über den Zugang zu Gericht im Interesse des Funktionierens der Rechtspflege zu treffen. Durch das Institut der Verfahrenshilfe wird sichergestellt, daß auch wirtschaftlich schwächere Personen den gebührenden Rechtsschutz erfahren. (T2); Beisatz: Der Zugang zu Gericht dient der Durchsetzung von Ansprüchen und ist nicht Selbstzweck. (T3)nur: Artikel 6, MRK verwehrt den Vertragsstaaten nicht, Regelungen über den Zugang zu Gericht im Interesse des Funktionierens der Rechtspflege zu treffen. Durch das Institut der Verfahrenshilfe wird sichergestellt, daß auch wirtschaftlich schwächere Personen den gebührenden Rechtsschutz erfahren. (T2); Beisatz: Der Zugang zu Gericht dient der Durchsetzung von Ansprüchen und ist nicht Selbstzweck. (T3) TE OGH 2000-07-25 1 Ob 108/00i TE AUSL EGMR 2016-06-30 Bsw 56778/10 Vgl auch; Veröff: NL 2016,252 TE AUSL EGMR 2018-01-09 Bsw 35294/11 Vgl auch; Beisatz: Ein Verfahrenshilfesystem kann nicht ohne die Errichtung von Mechanismen funktionieren, die es erlauben, jene Fälle auszuwählen, die davon profitieren. Ein System, das vorsieht, dass öffentliche Mittel nur jenen Klägern zugewiesen werden, deren Rechtsmittel eine reelle Erfolgschance zukommt, kann nicht per se als willkürlich eingestuft werden (Gabriela Kaiser gg die Schweiz). (T4) TE OGH 2025-01-21 1 Ob 149/24d vgl; Beisatz: Die Beigebung eines Verfahrenshelfers bezweckt nicht die Abwehr weiterer Schäden aus einem fehlerhaften Organverhalten und damit eine Entlastung des Rechtsträgers, sondern dient dem Rechtsschutz für wirtschaftlich schwächere Personen. (T5) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1998:RS0109487
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.