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{'item': '1Ob78/98x; 8Ob89/98s; 7Ob131/98k; 1Ob167/98k; 7Ob144/98x; 7Ob152/98y; 7Ob178/98x; 1Ob180/98x; 4Ob148/98p; 1Ob193/98h; 1Ob195/98b; 1Ob228/98f

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0109501 Entscheidungsdatum26.11.2025 Geschäftszahl1Ob78/98x; 8Ob89/98s; 7Ob131/98k; 1Ob167/98k; 7Ob144/98x; 7Ob152/98y; 7Ob178/98x; 1Ob180/98x; 4Ob148/98p; 1Ob193/98h; 1Ob195/98b; 1Ob228/98f; 9Ob191/98y; 5Ob110/98g; 1Ob244/98h; 1Ob285/98p; 1Ob272/98a; 3Ob279/98w; 7Ob280/98x; 3Ob285/98b; 7Ob321/98a; 4Ob321/98d; 7Ob43/99w; 9Ob107/99x; 9Ob75/99s; 7Ob212/99y; 4Ob221/99z; 7Ob223/99s; 7Ob298/99w; 10Ob133/99b; 4Ob9/00b; 4Ob125/00m; 1Ob102/00g; 7Ob81/00p; 7Ob76/00b; 4Ob160/00h; 4Ob177/00h; 4Ob191/00t; 7Ob179/00z; 10Ob309/00i; 7Ob272/00a; 7Ob58/01g; 7Ob98/01i; 9Ob80/01g; 7Ob101/01f; 7Ob81/01i; 2Ob145/01i; 3Ob102/01y; 9ObA10/01p; 7Ob206/01x; 3Ob212/01z; 1Ob319/01w; 3Ob3/02s; 3Ob20/02s; 9Ob52/02s; 4Ob37/02y; 1Ob134/02s; 1Ob301/02z; 8Ob220/02i; 4Ob49/04s; 4Ob71/04a; 7Ob201/04s; 7Ob265/04b; 7Ob235/04s; 10Ob97/05w; 7Ob230/05g; 7Ob275/05z; 7Ob14/06v; 4Ob20/06d; 9Ob81/06m; 6Ob169/06f; 6Ob201/06m; 3Ob205/06b; 6Ob224/06v; 9Ob32/07g; 4Ob55/07b; 9Ob46/07s; 9Ob61/07x; 4Ob10/08m; 9Ob7/08g; 1Ob21/08g; 1Ob73/08d; 1Ob98/08f; 1Ob60/08t; 8Ob106/08h; 1Ob185/08z; 3Ob235/08t; 9Ob75/08g; 6Ob232/08y; 3Ob266/08a; 2Ob229/08b; 8Ob26/09w; 3Ob103/09g; 7Ob215/09g; 3Ob270/09s; 3Ob21/10z; 17Ob1/10m; 6Ob13/10w; 2Ob18/10a; 4Ob38/10g; 9Ob21/10v; 3Ob133/10w; 3Ob132/10y; 2Ob139/10w; 8Ob117/10d; 9Ob73/10s; 17Ob17/10i; 1Ob214/10t; 4Ob216/10h; 4Ob13/11g; 1Ob14/11g; 5Ob36/11x; 7Ob70/11m; 10Ob33/11t; 8Ob51/11z; 3Ob75/11t; 1Ob167/11g; 4Ob192/11f; 4Ob11/12i; 1Ob18/12x; 1Ob105/12s; 4Ob151/12b; 2Ob25/13k; 9Ob26/13h; 4Ob150/13g; 4Ob205/13w; 8Ob123/13s; 3Ob255/13s; 1Ob108/14k; 10Ob51/14v; 1Ob8/15f; 1Ob24/15h; 1Ob32/15k; 1Ob4/16v; 1Ob24/17m; 1Ob95/17b; 1Ob106/17w; 1Ob170/17g; 1Ob181/17z; 1Ob172/17a; 7Ob187/17a; 1Ob61/18d; 1Ob77/18g; 8Ob142/18t; 8Ob59/19p; 9Ob23/21d; 8Ob87/22k; 1Ob104/23k; 2Ob43/24y; 8Ob69/24s; 4Ob101/24t; 1Ob37/25k; 5Ob123/24k; 3Ob83/25i; 3Ob112/25d; 3Ob171/25f NormZPO §84 Abs3 ZPO §474 Abs2 ZPO idF WGN 1997 §500 Abs2 Z3ZPO in der Fassung WGN 1997 §500 Abs2 Z3 ZPO idF WGN 1997 §502 Abs3ZPO in der Fassung WGN 1997 §502 Abs3 ZPO idF WGN 1997 §508 Abs1ZPO in der Fassung WGN 1997 §508 Abs1 ZPO idF WGN 1997 §508 Abs2ZPO in der Fassung WGN 1997 §508 Abs2 ZPO §502 Abs4 ZPO §528 Abs2a ZPO §528 Abs3 AußStrG idF WGN 1997 §14aAußStrG in der Fassung WGN 1997 §14a RechtssatzHat der Rechtsmittelwerber das Rechtsmittel gegen das vom Berufungsgericht nach dem

  1. Dezember 1997 gefasste Urteil rechtzeitig beim Erstgericht eingebracht und darin auch ausgeführt, warum er entgegen dem Ausspruch des Berufungsgerichts die Revision für zulässig erachte, fehlt der Revision jedoch die ausdrückliche Erklärung, dass der Antrag auf Abänderung des Zulässigkeitsausspruchs durch das Berufungsgericht gestellt werde, ist der Rechtsmittelschriftsatz jedenfalls nicht dem Obersten Gerichtshof vorzulegen; denn im Streitwertbereich des § 502 Abs 3 ZPO sind Rechtsmittel gegen Entscheidungen, gegen die nach dem Ausspruch der zweiten Instanz die ordentliche Revision nicht zulässig ist, nur dem Gericht zweiter Instanz (sofort), nicht aber dem Obersten Gerichtshof vorzulegen. Ist das Erstgericht der Meinung, einer solchen Vorgangsweise stehe das Fehlen des ausdrücklichen Antrags entgegen, das Berufungsgericht möge seinen Zulässigkeitsausspruch abändern, und es genüge die im Rechtsmittel ohnehin enthaltene Zulassungsbeschwerde deshalb nicht, weil diese erkennbar (gleich den Revisionsausführungen zur Sache) an den Obersten Gerichtshof gerichtet seien, dann hat es einen, mit Fristsetzung verbundenen Verbesserungsauftrag zu erteilen. Fehlt nämlich einem fristgebundenen Schriftsatz ein Inhaltserfordernis im Sinne des § 84 Abs 3 ZPO, dann ist ein Verbesserungsverfahren einzuleiten. Das gilt nach § 474 Abs 2 zweiter Satz ZPO auch für das Fehlen des Rechtsmittelantrags.Hat der Rechtsmittelwerber das Rechtsmittel gegen das vom Berufungsgericht nach dem
  2. Dezember 1997 gefasste Urteil rechtzeitig beim Erstgericht eingebracht und darin auch ausgeführt, warum er entgegen dem Ausspruch des Berufungsgerichts die Revision für zulässig erachte, fehlt der Revision jedoch die ausdrückliche Erklärung, dass der Antrag auf Abänderung des Zulässigkeitsausspruchs durch das Berufungsgericht gestellt werde, ist der Rechtsmittelschriftsatz jedenfalls nicht dem Obersten Gerichtshof vorzulegen; denn im Streitwertbereich des Paragraph 502, Absatz 3, ZPO sind Rechtsmittel gegen Entscheidungen, gegen die nach dem Ausspruch der zweiten Instanz die ordentliche Revision nicht zulässig ist, nur dem Gericht zweiter Instanz (sofort), nicht aber dem Obersten Gerichtshof vorzulegen. Ist das Erstgericht der Meinung, einer solchen Vorgangsweise stehe das Fehlen des ausdrücklichen Antrags entgegen, das Berufungsgericht möge seinen Zulässigkeitsausspruch abändern, und es genüge die im Rechtsmittel ohnehin enthaltene Zulassungsbeschwerde deshalb nicht, weil diese erkennbar (gleich den Revisionsausführungen zur Sache) an den Obersten Gerichtshof gerichtet seien, dann hat es einen, mit Fristsetzung verbundenen Verbesserungsauftrag zu erteilen. Fehlt nämlich einem fristgebundenen Schriftsatz ein Inhaltserfordernis im Sinne des Paragraph 84, Absatz 3, ZPO, dann ist ein Verbesserungsverfahren einzuleiten. Das gilt nach Paragraph 474, Absatz 2, zweiter Satz ZPO auch für das Fehlen des Rechtsmittelantrags. EntscheidungstexteTE OGH 1998-03-24 1 Ob 78/98x TE OGH 1998-03-30 8 Ob 89/98s TE OGH 1998-05-19 7 Ob 131/98k Beisatz: Sollte der Rechtsmittelwerber die Verbesserung seines Schriftsatzes verweigern, wäre die Revision jedenfalls unzulässig. (T1) TE OGH 1998-06-09 1 Ob 167/98k Beis wie T1 TE OGH 1998-06-09 7 Ob 144/98x Beis wie T1 TE OGH 1998-06-09 7 Ob 152/98y Beis wie T1 TE OGH 1998-06-23 7 Ob 178/98x Beis wie T1 TE OGH 1998-06-30 1 Ob 180/98x Auch; nur: Ist das Erstgericht der Meinung, einer solchen Vorgangsweise stehe das Fehlen des ausdrücklichen Antrags entgegen, das Berufungsgericht möge seinen Zulässigkeitsausspruch abändern, und es genüge die im Rechtsmittel ohnehin enthaltene Zulassungsbeschwerde deshalb nicht, weil diese erkennbar (gleich den Revisionsausführungen zur Sache) an den Obersten Gerichtshof gerichtet seien, dann hat es einen, mit Fristsetzung verbundenen Verbesserungsauftrag zu erteilen. Fehlt nämlich einem fristgebundenen Schriftsatz ein Inhaltserfordernis im Sinne des § 84 Abs 3 ZPO, dann ist ein Verbesserungsverfahren einzuleiten. Das gilt nach § 474 Abs 2 zweiter Satz ZPO auch für das Fehlen des Rechtsmittelantrags. (T2)Auch; nur: Ist das Erstgericht der Meinung, einer solchen Vorgangsweise stehe das Fehlen des ausdrücklichen Antrags entgegen, das Berufungsgericht möge seinen Zulässigkeitsausspruch abändern, und es genüge die im Rechtsmittel ohnehin enthaltene Zulassungsbeschwerde deshalb nicht, weil diese erkennbar (gleich den Revisionsausführungen zur Sache) an den Obersten Gerichtshof gerichtet seien, dann hat es einen, mit Fristsetzung verbundenen Verbesserungsauftrag zu erteilen. Fehlt nämlich einem fristgebundenen Schriftsatz ein Inhaltserfordernis im Sinne des Paragraph 84, Absatz 3, ZPO, dann ist ein Verbesserungsverfahren einzuleiten. Das gilt nach Paragraph 474, Absatz 2, zweiter Satz ZPO auch für das Fehlen des Rechtsmittelantrags. (T2) Beis wie T1; Beisatz: Hier: § 14a AußStrG WGN
  3. (T3)Beis wie T1; Beisatz: Hier: Paragraph 14 a, AußStrG WGN
  4. (T3) TE OGH 1998-06-16 4 Ob 148/98p Auch TE OGH 1998-07-28 1 Ob 193/98h Beis wie T1; Veröff: SZ 71/195 TE OGH 1998-07-28 1 Ob 195/98b Beis wie T1 TE OGH 1998-08-25 1 Ob 228/98f Beis wie T1 TE OGH 1998-08-19 9 Ob 191/98y Beis wie T1 TE OGH 1998-09-15 5 Ob 110/98g Auch; Beis wie T1 TE OGH 1998-09-29 1 Ob 244/98h Beis wie T1 TE OGH 1998-10-30 1 Ob 285/98p Auch; Beis wie T1 TE OGH 1998-10-27 1 Ob 272/98a TE OGH 1998-11-11 3 Ob 279/98w TE OGH 1998-11-11 7 Ob 280/98x Beis wie T1 TE OGH 1998-11-11 3 Ob 285/98b TE OGH 1998-11-24 7 Ob 321/98a TE OGH 1998-12-15 4 Ob 321/98d Auch; Beisatz: Der Oberste Gerichtshof darf über das Rechtsmittel nämlich nur und erst entscheiden, wenn das Gericht zweiter Instanz gemäß § 508 Abs 3 ZPO ausgesprochen hat, dass ein ordentliches Rechtsmittel doch zulässig sei. (T4)Auch; Beisatz: Der Oberste Gerichtshof darf über das Rechtsmittel nämlich nur und erst entscheiden, wenn das Gericht zweiter Instanz gemäß Paragraph 508, Absatz 3, ZPO ausgesprochen hat, dass ein ordentliches Rechtsmittel doch zulässig sei. (T4) TE OGH 1999-03-09 7 Ob 43/99w Beis wie T1; Beisatz: Hier: Familienrechtliche Streitigkeit nach § 49 Abs 2 Z 2 JN, in der der Entscheidungsgegenstand insgesamt S 260.000,-- nicht übersteigt, sodass die Bestimmung des § 508 ZPO zum Tragen kommt. (T5)Beis wie T1; Beisatz: Hier: Familienrechtliche Streitigkeit nach Paragraph 49, Absatz 2, Ziffer 2, JN, in der der Entscheidungsgegenstand insgesamt S 260.000,-- nicht übersteigt, sodass die Bestimmung des Paragraph 508, ZPO zum Tragen kommt. (T5) TE OGH 1999-05-05 9 Ob 107/99x Beis wie T1 TE OGH 1999-04-14 9 Ob 75/99s Beis wie T1 TE OGH 1999-07-28 7 Ob 212/99y Auch; nur: Ist das Erstgericht der Meinung, einer solchen Vorgangsweise stehe das Fehlen des ausdrücklichen Antrags entgegen, das Berufungsgericht möge seinen Zulässigkeitsausspruch abändern, und es genüge die im Rechtsmittel ohnehin enthaltene Zulassungsbeschwerde deshalb nicht, weil diese erkennbar (gleich den Revisionsausführungen zur Sache) an den Obersten Gerichtshof gerichtet seien, dann hat es einen, mit Fristsetzung verbundenen Verbesserungsauftrag zu erteilen. Fehlt nämlich einem fristgebundenen Schriftsatz ein Inhaltserfordernis im Sinne des § 84 Abs 3 ZPO, dann ist ein Verbesserungsverfahren einzuleiten. (T6)Auch; nur: Ist das Erstgericht der Meinung, einer solchen Vorgangsweise stehe das Fehlen des ausdrücklichen Antrags entgegen, das Berufungsgericht möge seinen Zulässigkeitsausspruch abändern, und es genüge die im Rechtsmittel ohnehin enthaltene Zulassungsbeschwerde deshalb nicht, weil diese erkennbar (gleich den Revisionsausführungen zur Sache) an den Obersten Gerichtshof gerichtet seien, dann hat es einen, mit Fristsetzung verbundenen Verbesserungsauftrag zu erteilen. Fehlt nämlich einem fristgebundenen Schriftsatz ein Inhaltserfordernis im Sinne des Paragraph 84, Absatz 3, ZPO, dann ist ein Verbesserungsverfahren einzuleiten. (T6) TE OGH 1999-09-14 4 Ob 221/99z Auch; nur: Fehlt der Revision jedoch die ausdrückliche Erklärung, dass der Antrag auf Abänderung des Zulässigkeitsausspruchs durch das Berufungsgericht gestellt werde, ist der Rechtsmittelschriftsatz jedenfalls nicht dem Obersten Gerichtshof vorzulegen; denn im Streitwertbereich des § 502 Abs 3 ZPO sind Rechtsmittel gegen Entscheidungen, gegen die nach dem Ausspruch der zweiten Instanz die ordentliche Revision nicht zulässig ist, nur dem Gericht zweiter Instanz (sofort), nicht aber dem Obersten Gerichtshof vorzulegen. Ist das Erstgericht der Meinung, einer solchen Vorgangsweise stehe das Fehlen des ausdrücklichen Antrags entgegen, das Berufungsgericht möge seinen Zulässigkeitsausspruch abändern, und es genüge die im Rechtsmittel ohnehin enthaltene Zulassungsbeschwerde deshalb nicht, weil diese erkennbar (gleich den Revisionsausführungen zur Sache) an den Obersten Gerichtshof gerichtet seien, dann hat es einen, mit Fristsetzung verbundenen Verbesserungsauftrag zu erteilen. Fehlt nämlich einem fristgebundenen Schriftsatz ein Inhaltserfordernis im Sinne des § 84 Abs 3 ZPO, dann ist ein Verbesserungsverfahren einzuleiten. Das gilt nach § 474 Abs 2 zweiter Satz ZPO auch für das Fehlen des Rechtsmittelantrags. (T7)Auch; nur: Fehlt der Revision jedoch die ausdrückliche Erklärung, dass der Antrag auf Abänderung des Zulässigkeitsausspruchs durch das Berufungsgericht gestellt werde, ist der Rechtsmittelschriftsatz jedenfalls nicht dem Obersten Gerichtshof vorzulegen; denn im Streitwertbereich des Paragraph 502, Absatz 3, ZPO sind Rechtsmittel gegen Entscheidungen, gegen die nach dem Ausspruch der zweiten Instanz die ordentliche Revision nicht zulässig ist, nur dem Gericht zweiter Instanz (sofort), nicht aber dem Obersten Gerichtshof vorzulegen. Ist das Erstgericht der Meinung, einer solchen Vorgangsweise stehe das Fehlen des ausdrücklichen Antrags entgegen, das Berufungsgericht möge seinen Zulässigkeitsausspruch abändern, und es genüge die im Rechtsmittel ohnehin enthaltene Zulassungsbeschwerde deshalb nicht, weil diese erkennbar (gleich den Revisionsausführungen zur Sache) an den Obersten Gerichtshof gerichtet seien, dann hat es einen, mit Fristsetzung verbundenen Verbesserungsauftrag zu erteilen. Fehlt nämlich einem fristgebundenen Schriftsatz ein Inhaltserfordernis im Sinne des Paragraph 84, Absatz 3, ZPO, dann ist ein Verbesserungsverfahren einzuleiten. Das gilt nach Paragraph 474, Absatz 2, zweiter Satz ZPO auch für das Fehlen des Rechtsmittelantrags. (T7) TE OGH 1999-10-13 7 Ob 223/99s Beis wie T3 TE OGH 1999-12-22 7 Ob 298/99w Auch; Beisatz: Im vorliegenden Fall hat der Rechtsmittelwerber sein Rechtsmittel rechtzeitig beim Erstgericht eingebracht und auch ausgeführt, dass er entgegen dem Ausspruch des Berufungsgerichtes, die Revision für zulässig erachtet. Auch wenn ein ausdrücklicher Antrag auf Abänderung des Zulässigkeitsanspruches fehlt, so ist doch im Hinblick auf die dargestellte Rechtslage der Akt jedenfalls nicht dem Obersten Gerichtshof vorzulegen, sondern dem Berufungsgericht, beziehungsweise soweit das Erstgericht der Meinung sein sollte, dass das Fehlen des ausdrücklichen Antrages dem entgegensteht, unter Fristsetzung ein Verbesserungsauftrag zu erteilen. (T8) TE OGH 1999-12-20 10 Ob 133/99b Auch; Beis wie T8; Beisatz: Die Verbindung mehrerer Streitsachen zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung hat auf die Zulässigkeit von Rechtsmitteln gegen das gemeinsame Urteil keinen Einfluss; die Streitwerte sind auch nicht zusammen zu rechnen. Die Zulässigkeit der außerordentlichen Revision ist daher für jeden einzelnen Anspruch abgesondert zu prüfen. (T9) TE OGH 2000-01-18 4 Ob 9/00b Auch; Beis wie T1; Beis wie T4 TE OGH 2000-05-03 4 Ob 125/00m Auch; nur T2 TE OGH 2000-04-28 1 Ob 102/00g Beis wie T1 TE OGH 2000-04-26 7 Ob 81/00p Auch; Beis wie T8 TE OGH 2000-04-26 7 Ob 76/00b Auch; Beis wie T8 TE OGH 2000-06-15 4 Ob 160/00h Auch; Beis wie T1 TE OGH 2000-07-18 4 Ob 177/00h Beis wie T1 TE OGH 2000-08-17 4 Ob 191/00t Auch; nur T6 TE OGH 2000-09-15 7 Ob 179/00z Auch; Beis wie T5; Beis wie T8 TE OGH 2000-11-14 10 Ob 309/00i Beis wie T1; Beis wie T9 TE OGH 2001-01-23 7 Ob 272/00a Auch; Beis wie T4; Beis wie T8 TE OGH 2001-03-14 7 Ob 58/01g Auch; Beis wie T4; Beis wie T8 TE OGH 2001-04-27 7 Ob 98/01i Auch; Beis wie T1; Beis ähnlich wie T4; Beis wie T8 TE OGH 2001-04-11 9 Ob 80/01g nur T2 TE OGH 2001-05-17 7 Ob 101/01f Beis wie T1; Beis wie T4; Beis wie T8 TE OGH 2001-06-13 7 Ob 81/01i Auch; Beis wie T4; Beis wie T8 TE OGH 2001-06-21 2 Ob 145/01i Vgl auch; Beisatz: Zur Beurteilung der Frage, ob ein Rechtsmittel als ordentliche oder als außerordentliche Revision zu behandeln ist, ist der Ausspruch des Berufungsgerichtes nach § 500 Abs 2 Z 3 ZPO erforderlich. (T10)Vgl auch; Beisatz: Zur Beurteilung der Frage, ob ein Rechtsmittel als ordentliche oder als außerordentliche Revision zu behandeln ist, ist der Ausspruch des Berufungsgerichtes nach Paragraph 500, Absatz 2, Ziffer 3, ZPO erforderlich. (T10) TE OGH 2001-06-20 3 Ob 102/01y Auch; nur T7 TE OGH 2001-06-27 9 ObA 10/01p Vgl auch; Beis wie T9 TE OGH 2001-09-26 7 Ob 206/01x Auch; Beis wie T4 TE OGH 2001-09-19 3 Ob 212/01z Auch TE OGH 2002-01-29 1 Ob 319/01w Beis wie T8 TE OGH 2002-01-30 3 Ob 3/02s Auch; Beis ähnlich wie T8 TE OGH 2002-02-27 3 Ob 20/02s Auch; Beis ähnlich wie T8 TE OGH 2002-03-13 9 Ob 52/02s nur T7; Beis wie T1; Beisatz: Hier: Außerstreitverfahren. (T11) TE OGH 2002-03-13 4 Ob 37/02y TE OGH 2002-06-11 1 Ob 134/02s TE OGH 2003-01-28 1 Ob 301/02z TE OGH 2003-06-26 8 Ob 220/02i TE OGH 2004-03-16 4 Ob 49/04s Beis wie T1; Beis wie T4 TE OGH 2004-05-04 4 Ob 71/04a Auch; Beis wie T4 TE OGH 2004-09-08 7 Ob 201/04s Auch TE OGH 2005-01-12 7 Ob 265/04b Auch TE OGH 2004-12-15 7 Ob 235/04s Auch TE OGH 2005-09-27 10 Ob 97/05w Auch; nur T7; Beis wie T8 TE OGH 2005-10-19 7 Ob 230/05g Auch TE OGH 2005-11-28 7 Ob 275/05z Vgl auch TE OGH 2006-01-25 7 Ob 14/06v Auch TE OGH 2006-02-14 4 Ob 20/06d TE OGH 2006-08-11 9 Ob 81/06m nur T6; nur T7; Beis wie T1; Beis wie T3; Beis wie T8 TE OGH 2006-08-31 6 Ob 169/06f Beis wie T1; Beis wie T4 TE OGH 2006-09-14 6 Ob 201/06m Auch; Beisatz: Die Frage der Erforderlichkeit eines auf die Ergänzung eines Antrages im Sinn des § 508 Abs 3 ZPO gerichteten Verbesserungsauftrags bleibt der Beurteilung der Vorinstanzen überlassen. (T12)Auch; Beisatz: Die Frage der Erforderlichkeit eines auf die Ergänzung eines Antrages im Sinn des Paragraph 508, Absatz 3, ZPO gerichteten Verbesserungsauftrags bleibt der Beurteilung der Vorinstanzen überlassen. (T12) TE OGH 2006-10-19 3 Ob 205/06b Auch; Beis wie T1 TE OGH 2006-10-12 6 Ob 224/06v Beis wie T4; Beis ähnlich wie T8 TE OGH 2007-05-09 9 Ob 32/07g Auch; Beis wie T1; Beis wie T3; Beis wie T6; Beis wie T7; Beis wie T8 TE OGH 2007-04-23 4 Ob 55/07b Ähnlich; nur T6; Beis wie T1; Beisatz: Hier: „Außerordentlicher" Revisionsrekurs gegen Bestimmung des einstweiligen Ehegattenunterhalts nach § 382 EO. (T13)Ähnlich; nur T6; Beis wie T1; Beisatz: Hier: „Außerordentlicher" Revisionsrekurs gegen Bestimmung des einstweiligen Ehegattenunterhalts nach Paragraph 382, EO. (T13) TE OGH 2007-06-25 9 Ob 46/07s Auch; Beisatz: Erhebt bei einem „Entscheidungsgegenstand" von unter EUR 20.000 eine Partei eine Revision, so ist diese gemäß § 507b Abs 2 ZPO dem Gericht zweiter Instanz vorzulegen. Dies gilt auch dann, wenn das Rechtsmittel als „außerordentliche" Revision bezeichnet wird und an den Oberste Gerichtshof gerichtet ist. Dieser darf darüber nur und erst dann entscheiden, wenn das Gericht zweiter Instanz nach § 508 Abs 3 ZPO ausgesprochen hat, dass eine ordentliche Revision doch zulässig sei. (T14)Auch; Beisatz: Erhebt bei einem „Entscheidungsgegenstand" von unter EUR 20.000 eine Partei eine Revision, so ist diese gemäß Paragraph 507 b, Absatz 2, ZPO dem Gericht zweiter Instanz vorzulegen. Dies gilt auch dann, wenn das Rechtsmittel als „außerordentliche" Revision bezeichnet wird und an den Oberste Gerichtshof gerichtet ist. Dieser darf darüber nur und erst dann entscheiden, wenn das Gericht zweiter Instanz nach Paragraph 508, Absatz 3, ZPO ausgesprochen hat, dass eine ordentliche Revision doch zulässig sei. (T14) TE OGH 2007-10-22 9 Ob 61/07x Auch; nur T6; Beis wie T14 TE OGH 2008-01-22 4 Ob 10/08m Auch; Beis wie T1; Beis wie T13 TE OGH 2008-03-03 9 Ob 7/08g Auch; Beis wie T14 TE OGH 2008-04-03 1 Ob 21/08g Vgl auch; Beis wie T1; Beis wie T9 TE OGH 2008-05-06 1 Ob 73/08d Vgl auch; Beis wie T1; Beis wie T13 nur: Hier: „Außerordentlicher" Revisionsrekurs gegen Bestimmung des einstweiligen Unterhalts nach § 382 EO. (T15)Vgl auch; Beis wie T1; Beis wie T13 nur: Hier: „Außerordentlicher" Revisionsrekurs gegen Bestimmung des einstweiligen Unterhalts nach Paragraph 382, EO. (T15) TE OGH 2008-06-10 1 Ob 98/08f Auch; Beis wie T11 TE OGH 2008-06-20 1 Ob 60/08t Vgl auch; nur T7; Beis ähnlich wie T12 TE OGH 2008-09-02 8 Ob 106/08h Vgl; Beisatz: Im Streitwertbereich zwischen 4.000 EUR und 20.000 EUR ist gegen eine rekursgerichtliche Entscheidung, in der der Revisionsrekurs für nicht zulässig erklärt wurde, kein außerordentlicher Revisionsrekurs zulässig (§ 528 Abs 3 ZPO), sondern es ist im Weg des Abänderungsantrags nach § 528 Abs 2a ZPO (hier in Verbindung mit § 78 und § 402 Abs 4 EO) unter sinngemäßer Anwendung des § 508 ZPO sowie eines damit verbundenen ordentlichen Revisionsrekurses beim Rekursgericht Abhilfe zu suchen. Die Vorlage des „außerordentlichen" Revisionsrekurses direkt an den Obersten Gerichtshof widerspricht dieser Rechtslage. (T16)Vgl; Beisatz: Im Streitwertbereich zwischen 4.000 EUR und 20.000 EUR ist gegen eine rekursgerichtliche Entscheidung, in der der Revisionsrekurs für nicht zulässig erklärt wurde, kein außerordentlicher Revisionsrekurs zulässig (Paragraph 528, Absatz 3, ZPO), sondern es ist im Weg des Abänderungsantrags nach Paragraph 528, Absatz 2 a, ZPO (hier in Verbindung mit Paragraph 78 und Paragraph 402, Absatz 4, EO) unter sinngemäßer Anwendung des Paragraph 508, ZPO sowie eines damit verbundenen ordentlichen Revisionsrekurses beim Rekursgericht Abhilfe zu suchen. Die Vorlage des „außerordentlichen" Revisionsrekurses direkt an den Obersten Gerichtshof widerspricht dieser Rechtslage. (T16) Beisatz: Ist das Erstgericht der Auffassung, einer Vorlage an das Rekursgericht stehe das Fehlen eines ausdrücklichen Abänderungsantrags entgegen und es genüge die im Rechtsmittel ohnehin bereits enthaltene „Zulassungsbeschwerde" deshalb nicht, weil diese erkennbar (gleich den Rechtsmittelausführungen zur Sache) an den Obersten Gerichtshof gerichtet sei, wird es einen mit einer Fristsetzung verbundenen Verbesserungsauftrag zu erteilen haben. Sollte der Rechtsmittelwerber die Verbesserung sodann verweigern, wäre der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig. (T17) TE OGH 2008-09-16 1 Ob 185/08z Auch; Beis wie T16 TE OGH 2008-11-19 3 Ob 235/08t Auch; Beis wie T1; Beis ähnlich wie T5 TE OGH 2008-11-25 9 Ob 75/08g Vgl auch TE OGH 2008-11-06 6 Ob 232/08y Vgl; Beisatz: Hier: Einstweiliger Kindesunterhalt. (T18) Beisatz: In Unterhaltssachen ist im Streitwertbereich bis 20.000 EUR gegen eine rekursgerichtliche Entscheidung, in der der Revisionsrekurs für nicht zulässig erklärt wurde, kein außerordentlicher Revisionsrekurs zulässig (§ 528 Abs 3 ZPO), sondern es ist im Weg des Abänderungsantrags nach § 528 Abs 2a ZPO (hier iVm § 78 und § 402 Abs 4 EO) unter sinngemäßer Anwendung des § 508a ZPO sowie eines damit verbundenen ordentlichen Revisionsrekurses beim Rekursgericht Abhilfe zu suchen. (T19)Beisatz: In Unterhaltssachen ist im Streitwertbereich bis 20.000 EUR gegen eine rekursgerichtliche Entscheidung, in der der Revisionsrekurs für nicht zulässig erklärt wurde, kein außerordentlicher Revisionsrekurs zulässig (Paragraph 528, Absatz 3, ZPO), sondern es ist im Weg des Abänderungsantrags nach Paragraph 528, Absatz 2 a, ZPO (hier in Verbindung mit Paragraph 78 und Paragraph 402, Absatz 4, EO) unter sinngemäßer Anwendung des Paragraph 508 a, ZPO sowie eines damit verbundenen ordentlichen Revisionsrekurses beim Rekursgericht Abhilfe zu suchen. (T19) TE OGH 2008-12-17 3 Ob 266/08a nur T2; Beis wie T1 TE OGH 2008-10-30 2 Ob 229/08b Vgl; Vgl Beis wie T12 TE OGH 2009-04-02 8 Ob 26/09w Auch; Beis wie T12 TE OGH 2009-06-23 3 Ob 103/09g Auch; nur T2; Beis ähnlich wie T12 TE OGH 2009-10-28 7 Ob 215/09g Auch TE OGH 2010-01-27 3 Ob 270/09s Beis wie T1; Beis wie T2 TE OGH 2010-02-24 3 Ob 21/10z Auch; Beis wie T2; Beis wie T5; Beis: Hier: Antrag insoweit verfehlt, als er an einen im Instanzenzug nicht übergeordneten Gerichtshof gerichtet ist. (T20) TE OGH 2010-03-23 17 Ob 1/10m Auch; Beis wie T12 TE OGH 2010-02-18 6 Ob 13/10w Vgl TE OGH 2010-02-17 2 Ob 18/10a Vgl; Beis wie T19; Beis wie T18; Beisatz: Nunmehr im Streitwertbereich bis 30.000 EUR. (T21) TE OGH 2010-03-11 4 Ob 38/10g Auch; Beis wie T12 TE OGH 2010-05-11 9 Ob 21/10v Auch; Beis ähnlich wie T1 TE OGH 2010-08-04 3 Ob 133/10w Vgl TE OGH 2010-08-04 3 Ob 132/10y Vgl auch TE OGH 2010-08-24 2 Ob 139/10w Vgl; Beis wie T12 TE OGH 2010-11-04 8 Ob 117/10d Auch; Beis wie T4; Beis wie T11; Beis wie T12 TE OGH 2010-11-24 9 Ob 73/10s Auch; nur T6; Beis wie T1; Beis wie T4 TE OGH 2010-11-17 17 Ob 17/10i Auch; Beis wie T12 TE OGH 2010-12-15 1 Ob 214/10t Auch; nur: Hat der Rechtsmittelwerber das Rechtsmittel gegen das vom Berufungsgericht nach dem
  5. Dezember 1997 gefasste Urteil rechtzeitig beim Erstgericht eingebracht und darin auch ausgeführt, warum er entgegen dem Ausspruch des Berufungsgerichts die Revision für zulässig erachte, fehlt der Revision jedoch die ausdrückliche Erklärung, dass der Antrag auf Abänderung des Zulässigkeitsausspruchs durch das Berufungsgericht gestellt werde, ist der Rechtsmittelschriftsatz jedenfalls nicht dem Obersten Gerichtshof vorzulegen; denn im Streitwertbereich des § 502 Abs 3 ZPO sind Rechtsmittel gegen Entscheidungen, gegen die nach dem Ausspruch der zweiten Instanz die ordentliche Revision nicht zulässig ist, nur dem Gericht zweiter Instanz (sofort), nicht aber dem Obersten Gerichtshof vorzulegen. Ist das Erstgericht der Meinung, einer solchen Vorgangsweise stehe das Fehlen des ausdrücklichen Antrags entgegen, das Berufungsgericht möge seinen Zulässigkeitsausspruch abändern, und es genüge die im Rechtsmittel ohnehin enthaltene Zulassungsbeschwerde deshalb nicht, weil diese erkennbar (gleich den Revisionsausführungen zur Sache) an den Obersten Gerichtshof gerichtet seien, dann hat es einen, mit Fristsetzung verbundenen Verbesserungsauftrag zu erteilen. (T22)Auch; nur: Hat der Rechtsmittelwerber das Rechtsmittel gegen das vom Berufungsgericht nach dem
  6. Dezember 1997 gefasste Urteil rechtzeitig beim Erstgericht eingebracht und darin auch ausgeführt, warum er entgegen dem Ausspruch des Berufungsgerichts die Revision für zulässig erachte, fehlt der Revision jedoch die ausdrückliche Erklärung, dass der Antrag auf Abänderung des Zulässigkeitsausspruchs durch das Berufungsgericht gestellt werde, ist der Rechtsmittelschriftsatz jedenfalls nicht dem Obersten Gerichtshof vorzulegen; denn im Streitwertbereich des Paragraph 502, Absatz 3, ZPO sind Rechtsmittel gegen Entscheidungen, gegen die nach dem Ausspruch der zweiten Instanz die ordentliche Revision nicht zulässig ist, nur dem Gericht zweiter Instanz (sofort), nicht aber dem Obersten Gerichtshof vorzulegen. Ist das Erstgericht der Meinung, einer solchen Vorgangsweise stehe das Fehlen des ausdrücklichen Antrags entgegen, das Berufungsgericht möge seinen Zulässigkeitsausspruch abändern, und es genüge die im Rechtsmittel ohnehin enthaltene Zulassungsbeschwerde deshalb nicht, weil diese erkennbar (gleich den Revisionsausführungen zur Sache) an den Obersten Gerichtshof gerichtet seien, dann hat es einen, mit Fristsetzung verbundenen Verbesserungsauftrag zu erteilen. (T22) Beis wie T12; Beis wie T21; Beisatz: Hier: „Außerordentlicher“ Revisionsrekurs. (T23) TE OGH 2010-12-15 4 Ob 216/10h Auch TE OGH 2011-02-15 4 Ob 13/11g Auch; Beis wie T12 TE OGH 2011-02-23 1 Ob 14/11g Auch; nur T22; Beis wie T13; Beis ähnlich wie T19; Beis wie T21 TE OGH 2011-03-08 5 Ob 36/11x Vgl auch; Beis wie T14 TE OGH 2011-04-27 7 Ob 70/11m Auch TE OGH 2011-06-09 10 Ob 33/11t Vgl auch TE OGH 2011-05-25 8 Ob 51/11z Vgl auch TE OGH 2011-08-24 3 Ob 75/11t Auch; nur T6; Beis wie T1 TE OGH 2011-09-01 1 Ob 167/11g Auch; nur T22; Beis ähnlich wie T13; Beis ähnlich wie T19; Beis wie T21 TE OGH 2011-11-22 4 Ob 192/11f Auch; Beis wie T12 TE OGH 2012-02-28 4 Ob 11/12i Auch; Beis wie T12 TE OGH 2012-03-01 1 Ob 18/12x Auch; Beis wie T4; Beis wie T12 TE OGH 2012-06-22 1 Ob 105/12s Auch; Beis wie T4 TE OGH 2012-09-18 4 Ob 151/12b Vgl auch; Beis wie T12 TE OGH 2013-03-14 2 Ob 25/13k Vgl auch; Beis wie T12 TE OGH 2013-04-24 9 Ob 26/13h Auch; Beis wie T12 TE OGH 2013-08-27 4 Ob 150/13g Vgl auch; Beis wie T12 TE OGH 2013-11-19 4 Ob 205/13w Vgl auch; Ähnlich Beis wie T12 TE OGH 2013-12-17 8 Ob 123/13s Vgl auch TE OGH 2014-02-19 3 Ob 255/13s Vgl auch TE OGH 2014-07-24 1 Ob 108/14k Auch TE OGH 2014-08-26 10 Ob 51/14v Auch; Beis wie T19; Beis wie T21 TE OGH 2015-01-22 1 Ob 8/15f Auch; Beis wie T4; Beis wie T12 TE OGH 2015-03-03 1 Ob 24/15h Auch; Beis wie T12 TE OGH 2015-03-19 1 Ob 32/15k Auch; Beis wie T12 TE OGH 2016-01-28 1 Ob 4/16v Vgl TE OGH 2017-02-27 1 Ob 24/17m Vgl auch TE OGH 2017-06-28 1 Ob 95/17b Auch; Beis wie T12 TE OGH 2017-06-28 1 Ob 106/17w Auch; Beis wie T12 TE OGH 2017-09-27 1 Ob 170/17g Vgl auch; Beis wie T4; Beis wie T12 TE OGH 2017-10-25 1 Ob 181/17z Auch; Beis wie T12 TE OGH 2017-10-25 1 Ob 172/17a Auch; Beis wie T12 TE OGH 2018-03-21 7 Ob 187/17a Auch; Beis wie T4; Beis wie T12 TE OGH 2018-04-30 1 Ob 61/18d Auch; Beis wie T12 TE OGH 2018-05-29 1 Ob 77/18g Vgl auch; Beis wie T12 TE OGH 2018-10-24 8 Ob 142/18t Beis wie T12 TE OGH 2019-05-24 8 Ob 59/19p Auch TE OGH 2021-06-24 9 Ob 23/21d Beis wie T12 TE OGH 2022-08-30 8 Ob 87/22k Vgl; Beis wie T4 TE OGH 2023-06-27 1 Ob 104/23k vgl; Beisatz wie T12; Beisatz wie T14; Beisatz wie T16; Beisatz wie T23 TE OGH 2024-03-21 2 Ob 43/24y vgl; Beisatz nur wie T12 TE OGH 2024-06-26 8 Ob 69/24s vgl; nur T4; nur T12 TE OGH 2024-06-25 4 Ob 101/24t vgl TE OGH 2025-03-25 1 Ob 37/25k Beisatz wie T12 TE OGH 2025-03-06 5 Ob 123/24k Beisatz wie T12 TE OGH 2025-05-28 3 Ob 83/25i Beisatz wie T12 TE OGH 2025-07-23 3 Ob 112/25d vgl; Beisatz wie T12 TE OGH 2025-11-26 3 Ob 171/25f Beisatz wie T12 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1998:RS0109501

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