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{'item': '1Ob315/97y; 6Ob167/98x; 3Ob225/98d; 7Ob24/99a; 2Ob96/97z; 3Ob223/97h; 6Ob41/00y; 9ObA252/00z; 2Ob272/01s; 1Ob173/03b; 2Ob293/05k; 5Ob14/15t;

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0109502 Entscheidungsdatum25.02.2026 Geschäftszahl1Ob315/97y; 6Ob167/98x; 3Ob225/98d; 7Ob24/99a; 2Ob96/97z; 3Ob223/97h; 6Ob41/00y; 9ObA252/00z; 2Ob272/01s; 1O

Paragraph 1333, ABGB ist - sei er nun rechtsgeschäftlichen oder rein deliktischen Ursprungs - schadenersatzrechtlich als Mindestpauschale zu qualifizieren, dessen Leistung der Geschädigte - unabhängig vom Nachweis eines konkreten Schadens in dieser Höhe - jedenfalls verlangen kann. Der Geschädigte kann jedoch den - durch Paragraph 1333, ABGB nicht begrenzten - Verzugsschaden als Folgewirkung des Primärschadens schon dann geltend machen, wenn der Ersatzpflichtige infolge leichter Fahrlässigkeit des Schädigers für den positiven Schaden einzustehen hat. Es liegt dann an ihm, zu behaupten und zu beweisen, dass in seinem Vermögen ein die gesetzlichen Zinsen übersteigender Vermögensnachteil als positiver Schaden eingetreten ist. Der infolge Zahlungsverzugs entgangene Geldanlagegewinn ist positiver Schaden, soweit der Geschädigte als Folge des Zahlungsverzugs eine Gewinnchance, die er wahrgenommen hätte und deren Realisierung nach typischen Marktverhältnissen praktisch gewiss gewesen wäre, verlor. EntscheidungstexteTE OGH 1998-03-24 1 Ob 315/97y Verstärkter Senat; Veröff: SZ 71/56 TE OGH 1998-09-24 6 Ob 167/98x Auch TE OGH 1999-01-27 3 Ob 225/98d nur:

§ 1333

ABGB ist - sei er nun rechtsgeschäftlichen oder rein deliktischen Ursprungs - schadenersatzrechtlich als Mindestpauschale zu qualifizieren, dessen Leistung der Geschädigte - unabhängig vom Nachweis eines konkreten Schadens in dieser Höhe - jedenfalls verlangen kann. Der Geschädigte kann jedoch den - durch § 1333 ABGB nicht begrenzten - Verzugsschaden als Folgewirkung des Primärschadens schon dann geltend machen, wenn der Ersatzpflichtige infolge leichter Fahrlässigkeit des Schädigers für den positiven Schaden einzustehen hat. Es liegt dann an ihm, zu behaupten und zu beweisen, dass in seinem Vermögen ein die gesetzlichen Zinsen übersteigender Vermögensnachteil als positiver Schaden eingetreten ist. (T1)nur:

Paragraph 1333, ABGB ist - sei er nun rechtsgeschäftlichen oder rein deliktischen Ursprungs - schadenersatzrechtlich als Mindestpauschale zu qualifizieren, dessen Leistung der Geschädigte - unabhängig vom Nachweis eines konkreten Schadens in dieser Höhe - jedenfalls verlangen kann. Der Geschädigte kann jedoch den - durch Paragraph 1333, ABGB nicht begrenzten - Verzugsschaden als Folgewirkung des Primärschadens schon dann geltend machen, wenn der Ersatzpflichtige infolge leichter Fahrlässigkeit des Schädigers für den positiven Schaden einzustehen hat. Es liegt dann an ihm, zu behaupten und zu beweisen, dass in seinem Vermögen ein die gesetzlichen Zinsen übersteigender Vermögensnachteil als positiver Schaden eingetreten ist. (T1) TE OGH 1999-04-14 7 Ob 24/99a Vgl auch TE OGH 1999-04-29 2 Ob 96/97z nur: Der Geschädigte kann den Verzugsschaden als Folgewirkung des Primärschadens schon dann geltend machen, wenn der Ersatzpflichtige infolge leichter Fahrlässigkeit des Schädigers für den positiven Schaden einzustehen hat. (T2) TE OGH 1999-07-14 3 Ob 223/97h Vgl auch; nur: Der infolge Zahlungsverzugs entgangene Geldanlagegewinn ist positiver Schaden. (T3) TE OGH 2000-10-05 6 Ob 41/00y nur T1 TE OGH 2001-06-07 9 ObA 252/00z Vgl auch; nur T1 TE OGH 2001-12-06 2 Ob 272/01s Vgl auch; nur T1 TE OGH 2004-07-01 1 Ob 173/03b TE OGH 2006-03-02 2 Ob 293/05k TE OGH 2015-11-23 5 Ob 14/15t Auch TE OGH 2016-04-21 9 Ob 31/15x Auch; nur:

§ 1333ABGB ist schadenersatzrechtlich als Mindestpauschale zu qualifizieren. (T4)

Auch; nur:

Paragraph 1333, ABGB ist schadenersatzrechtlich als Mindestpauschale zu qualifizieren. (T4) TE OGH 2017-08-29 6 Ob 114/17h Auch; nur:

§ 1333

ABGB ist schadenersatzrechtlich als Mindestpauschale zu qualifizieren, dessen Leistung der Geschädigte - unabhängig vom Nachweis eines konkreten Schadens in dieser Höhe - jedenfalls verlangen kann. (T5)Auch; nur:

Paragraph 1333, ABGB ist schadenersatzrechtlich als Mindestpauschale zu qualifizieren, dessen Leistung der Geschädigte - unabhängig vom Nachweis eines konkreten Schadens in dieser Höhe - jedenfalls verlangen kann. (T5) Beisatz: Der Schaden des Gläubigers, der durch die Zinsen ausgeglichen werden soll, besteht darin, dass dieser den entsprechenden Betrag trotz Fälligkeit nicht zur Verfügung hatte und somit nicht einmal zur gewöhnlichen Verzinsung bringen konnte. (T6) TE OGH 2018-03-14 10 Ob 14/18h Auch; Beis wie T6 TE OGH 2019-05-23 3 Ob 46/19i Auch; Beis wie T6; Beisatz: Verzugszinsen dienen nicht dazu, Betreibungs- oder Einbringungskosten iSd § 1333 Abs 2 ABGB abzudecken. (T7)Auch; Beis wie T6; Beisatz: Verzugszinsen dienen nicht dazu, Betreibungs- oder Einbringungskosten iSd Paragraph 1333, Absatz 2, ABGB abzudecken. (T7) TE OGH 2019-09-25 1 Ob 157/19y Vgl aber; Beisatz: Der entgangene (Kurs-)Gewinn aus dem Handel mit Wertpapieren ist kein positiver Schaden, weil er bei typischen Marktverhältnissen („im Verkehr“) nicht „praktisch gewiss“ erzielt worden wäre. (T8) TE OGH 2021-04-29 2 Ob 217/20f Beis wie T6; Beisatz: Hier: Reparaturkostenzuschuss. (T9) TE OGH 2022-06-22 1 Ob 77/22p Vgl; Beis wie T6 TE OGH 2023-03-21 2 Ob 36/23t vgl; Beisatz: Hier: Verbandsprozess. (T10) Beisatz: Eine Vereinbarung, wonach über die gesetzlichen Verzugszinsen hinausgehende Verzugszinsen unabhängig davon zustehen sollen, ob dem Gläubiger ein über die gesetzlichen Zinsen hinausgehender Zinsschaden (insbesondere aufgrund höherer Refinanzierungskosten) entstanden ist, ist gröblich benachteiligend im Sinn des § 879 Abs 3 ABGB. (T11)Beisatz: Eine Vereinbarung, wonach über die gesetzlichen Verzugszinsen hinausgehende Verzugszinsen unabhängig davon zustehen sollen, ob dem Gläubiger ein über die gesetzlichen Zinsen hinausgehender Zinsschaden (insbesondere aufgrund höherer Refinanzierungskosten) entstanden ist, ist gröblich benachteiligend im Sinn des Paragraph 879, Absatz 3, ABGB. (T11) Anm: So bereits 1 Ob 77/22p.Anmerkung, So bereits 1 Ob 77/22p. TE OGH 2024-01-30 5 Ob 115/23g nur T5 TE OGH 2025-11-11 1 Ob 177/24x Beisatz wie T11 Beisatz: Aus § 6 Abs 1 Z 13 KSchG kann nicht der Umkehrschluss gezogen werden, dass Verzugszinsen in AGB, die den für den Fall der vertragsgemäßen Zahlung vereinbarten Sollzinssatz nicht um mehr als 5 % übersteigen, jedenfalls zulässig sind. Vielmehr kann eine solche Klausel aus anderen Gründen dennoch nach § 879 Abs 3 ABGB gröblich benachteiligend sein. (T12)Beisatz: Aus Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 13, KSchG kann nicht der Umkehrschluss gezogen werden, dass Verzugszinsen in AGB, die den für den Fall der vertragsgemäßen Zahlung vereinbarten Sollzinssatz nicht um mehr als 5 % übersteigen, jedenfalls zulässig sind. Vielmehr kann eine solche Klausel aus anderen Gründen dennoch nach Paragraph 879, Absatz 3, ABGB gröblich benachteiligend sein. (T12) TE OGH 2026-02-25 7 Ob 111/25m vgl; Beisatz wie T12 Beisatz: Eine Vereinbarung, die ohne sachliche Rechtfertigung über die gesetzlichen Verzugszinsen hinausgehende Verzugszinsen vorsieht, ist gröblich benachteiligend iSd § 879 Abs 3 ABGB. (T13)Beisatz: Eine Vereinbarung, die ohne sachliche Rechtfertigung über die gesetzlichen Verzugszinsen hinausgehende Verzugszinsen vorsieht, ist gröblich benachteiligend iSd Paragraph 879, Absatz 3, ABGB. (T13) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1998:RS0109502

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.