OGH Rechtssatz RS0109756 (1Ob332/97y)
RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0109756 Entscheidungsdatum24.03.1998 Geschäftszahl1Ob332/97y NormZPO §423 ZPO §430 ZPO §521a EGV Maastricht Art177 Abs3 RechtssatzÜber Kosten einer der beiden Parteien, die dadurch auflaufen, daß anläßlich eines auch einseitigen Revisionsrekursverfahrens der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften über ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art 177 Abs 3 EGV des Obersten Gerichtshofs zu entscheiden hat, hat der Oberste Gerichtshof mit Ergänzungsbeschluß nach §§ 423, 430 ZPO zu entscheiden. In einem Revisionsrekursverfahren erfolgt die Ergänzung der Kostenentscheidung in Ansehung der vor dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften aufgelaufenen Kosten durch das Revisionsrekursgericht in einem einseitigen Verfahren. Auch in einem einseitigen Revisionsrekursverfahren hat der Gegner des Rechtsmittelwerbers ungeachtet der Bestimmung des § 521a ZPO Anspruch auf Ersatz seiner Kosten vor dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften.Über Kosten einer der beiden Parteien, die dadurch auflaufen, daß anläßlich eines auch einseitigen Revisionsrekursverfahrens der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften über ein Vorabentscheidungsersuchen nach Artikel 177, Absatz 3, EGV des Obersten Gerichtshofs zu entscheiden hat, hat der Oberste Gerichtshof mit Ergänzungsbeschluß nach Paragraphen 423, 430, ZPO zu entscheiden.
In einem Revisionsrekursverfahren erfolgt die Ergänzung der Kostenentscheidung in Ansehung der vor dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften aufgelaufenen Kosten durch das Revisionsrekursgericht in einem einseitigen Verfahren. Auch in einem einseitigen Revisionsrekursverfahren hat der Gegner des Rechtsmittelwerbers ungeachtet der Bestimmung des Paragraph 521 a, ZPO Anspruch auf Ersatz seiner Kosten vor dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften.
EntscheidungstexteTE OGH 1998-03-24 1 Ob 332/97y European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1998:RS0109756