1Ob374/97z
RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum24.03.1998 Geschäftszahl1Ob374/97z NormGmbHG §67 Abs1;
RechtssatzDie Haftung der Rechtsvorgänger ist gemäß § 67 Abs 1 GmbHG nicht auf die im Zeitpunkt der Kaduzierung aushaftenden und fälligen Beträge der Stammeinlage beschränkt, sondern erstreckt sich auch auf die nach der Kaduzierung bis zur Inanspruchnahme der Rechtsvorgänger des ausgeschlossenen Gesellschafters fällig gewordenen und noch unbeglichenen weiteren Bareinlagenbeträge.Die Haftung der Rechtsvorgänger ist gemäß Paragraph 67, Absatz eins, GmbHG nicht auf die im Zeitpunkt der Kaduzierung aushaftenden und fälligen Beträge der Stammeinlage beschränkt, sondern erstreckt sich auch auf die nach der Kaduzierung bis zur Inanspruchnahme der Rechtsvorgänger des ausgeschlossenen Gesellschafters fällig gewordenen und noch unbeglichenen weiteren Bareinlagenbeträge.
EntscheidungstexteTE OGH 1998/03/24 1 Ob 374/97z Veröff: SZ 71/57 RechtssatznummerRS0109733