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{'item': '1Ob374/97z; 1Ob107/98m; 1Ob214/98x; 6Ob4/99b; 8ObA178/00k; Rkv1/01; 5Ob182/03f; 1Ob4/05b; 3Ob256/05a; 3Ob58/06k; 4Ob157/07b; 4Ob128/08i; 4Ob

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0109735 Entscheidungsdatum26.11.2025 Geschäftszahl1Ob374/97z; 1Ob107/98m; 1Ob214/98x; 6Ob4/99b; 8ObA178/00k; Rkv1/01; 5Ob182/03f; 1Ob4/05b; 3Ob256/05a; 3Ob58/06k; 4Ob157/07b; 4Ob128/08i; 4Ob131/08f; 5Ob124/10m; 9ObA82/11s; 3Ob230/12p; 10ObS13/13d; 10Ob58/12w; 10Ob56/12a; 3Ob231/12k; 8ObA57/15p; 6Ob183/17f; 2Ob101/21y; 6Ob141/25s NormABGB §6 ABGB §7 GmbHG §67 Abs1 RechtssatzDas Gesetz ist - selbst im Rahmen historischer Auslegung - nach der "ihm eigenen Vernünftigkeit", also teleologisch "gemäß den erkennbaren Zwecken und dem Grundgedanken einer Regelung" zu verstehen. Als Auslegungsziel sind allerdings immer (nur) "die heute rechtlich maßgebenden relevanten Sinngehalte der Norm zu suchen". Liegen der Auslegung jedoch objektiv-teleologische Kriterien zugrunde, die - wie hier - einem Leitgedanken des Gesetzes (Gläubigerschutz) in seiner steten Entwicklung durch Novellen und Rechtsprechung verpflichtet sind, geht eine solche Interpretation der isolierten subjektiv-historischen Auslegung vor, solange dabei weder widersprüchliche Ergebnisse erzielt werden noch das nächstliegende Verständnis offenbare Wertungswidersprüche in der Rechtsordnung provoziert. EntscheidungstexteTE OGH 1998-03-24 1 Ob 374/97z Veröff: SZ 71/57 TE OGH 1998-10-30 1 Ob 107/98m Verstärkter Senat; nur: Das Gesetz ist - selbst im Rahmen historischer Auslegung - nach der "ihm eigenen Vernünftigkeit", also teleologisch "gemäß den erkennbaren Zwecken und dem Grundgedanken einer Regelung" zu verstehen. Als Auslegungsziel sind allerdings immer (nur) "die heute rechtlich maßgebenden relevanten Sinngehalte der Norm zu suchen". Liegen der Auslegung jedoch objektiv-teleologische Kriterien zugrunde, die einem Leitgedanken des Gesetzes in seiner steten Entwicklung durch Novellen und Rechtsprechung verpflichtet sind, geht eine solche Interpretation der isolierten subjektiv-historischen Auslegung vor, solange dabei weder widersprüchliche Ergebnisse erzielt werden noch das nächstliegende Verständnis offenbare Wertungswidersprüche in der Rechtsordnung provoziert. (T1) Beisatz: Hier: Auslegung des Begriffes "Staatslotterien" in § 1274 ABGB. (T2) Beisatz: Hier: Auslegung des Begriffes "Staatslotterien" in Paragraph 1274, ABGB. (T2) Veröff: SZ 71/183 TE OGH 1999-01-19 1 Ob 214/98x nur: Das Gesetz ist nach der "ihm eigenen Vernünftigkeit", also teleologisch "gemäß den erkennbaren Zwecken und dem Grundgedanken einer Regelung" zu verstehen. (T3) Beisatz: Hier: § 25 Abs 3 GSpG

  1. (T4)Beisatz: Hier: Paragraph 25, Absatz 3, GSpG
  2. (T4) Veröff: SZ 72/4 TE OGH 1999-11-11 6 Ob 4/99b Vgl auch; Beisatz: Der Gläubigerschutz ist eine im Gesellschaftsrecht der Kapitalgesellschaft fest verankerte Leitidee, die jede Auslegung von Gesetzesnovellen beeinflusst. (T5) Veröff: SZ 72/172 TE OGH 2001-01-11 8 ObA 178/00k Auch; nur T3; Beisatz: Hier: § 26 Abs 9 nö GdVBG. (T6)Auch; nur T3; Beisatz: Hier: Paragraph 26, Absatz 9, nö GdVBG. (T6) Veröff: SZ 74/2 TE OGH 2001-11-28 Rkv 1/01 nur: Das Gesetz ist - selbst im Rahmen historischer Auslegung - nach der "ihm eigenen Vernünftigkeit", also teleologisch "gemäß den erkennbaren Zwecken und dem Grundgedanken einer Regelung" zu verstehen. Als Auslegungsziel sind allerdings immer (nur) "die heute rechtlich maßgebenden relevanten Sinngehalte der Norm zu suchen". (T7) Beisatz: Hier: Drittes Rückstellungsgesetz. (T8) TE OGH 2003-08-26 5 Ob 182/03f Vgl auch; nur T1; Beisatz: Bei der historischen Auslegung handelt es sich nur um eine von mehreren Interpretationsmethoden; eine teleologische Betrachtung wird hiedurch nicht ausgeschlossen. (T9) Veröff: SZ 2003/96 TE OGH 2005-03-15 1 Ob 4/05b Beisatz: Hier: Auslegung des § 3 Z 1 UVG. (T10)Beisatz: Hier: Auslegung des Paragraph 3, Ziffer eins, UVG. (T10) TE OGH 2006-01-25 3 Ob 256/05a Vgl auch; Beisatz: Die Auslegung von Gesetzesbestimmungen stellt einen komplexen Vorgang dar, der mehrere, grundsätzlich gleichwertige Schritte erfordert; bei der anzustellenden Gesamtwürdigung entscheidet das Gewicht der bei jedem Schritt zutage geförderten Argumente. (T11) TE OGH 2006-03-29 3 Ob 58/06k nur T1; Veröff: SZ 2006/48 TE OGH 2007-10-02 4 Ob 157/07b Auch; Beis wie T11 TE OGH 2008-09-23 4 Ob 128/08i Auch; Beis wie T11 TE OGH 2008-09-23 4 Ob 131/08f Auch; nur T3; Beisatz: Hier: § 56c Abs 1 und 2 UrhG. (T12)Auch; nur T3; Beisatz: Hier: Paragraph 56 c, Absatz eins und 2 UrhG. (T12) Veröff: SZ 2008/133 TE OGH 2010-09-23 5 Ob 124/10m Vgl auch TE OGH 2011-08-29 9 ObA 82/11s Vgl auch; nur T3; Beis wie T11 TE OGH 2013-01-23 3 Ob 230/12p Auch; nur T3; Veröff: SZ 2013/3 TE OGH 2013-02-26 10 ObS 13/13d Auch; nur T7 TE OGH 2013-02-26 10 Ob 58/12w Auch TE OGH 2013-02-26 10 Ob 56/12a Auch TE OGH 2013-02-20 3 Ob 231/12k Auch; nur T3 TE OGH 2016-06-28 8 ObA 57/15p nur: Das Gesetz ist nach der "ihm eigenen Vernünftigkeit", also teleologisch zu verstehen. (T13) TE OGH 2017-10-25 6 Ob 183/17f Vgl auch TE OGH 2021-10-21 2 Ob 101/21y vgl; Beisatz: Hier: Auslegung des Anwendungsbereichs des KHVG. (T14) Anm: Veröff: SZ 2021/94Anmerkung, Veröff: SZ 2021/94 TE OGH 2025-11-26 6 Ob 141/25s Beisatz wie T5 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1998:RS0109735

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.