RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0109735 Entscheidungsdatum26.11.2025 Geschäftszahl1Ob374/97z; 1Ob107/98m; 1Ob214/98x; 6Ob4/99b; 8ObA178/00k; Rkv1/01; 5Ob182/03f; 1Ob4/05b; 3Ob256/05a; 3Ob58/06k; 4Ob157/07b; 4Ob128/08i; 4Ob131/08f; 5Ob124/10m; 9ObA82/11s; 3Ob230/12p; 10ObS13/13d; 10Ob58/12w; 10Ob56/12a; 3Ob231/12k; 8ObA57/15p; 6Ob183/17f; 2Ob101/21y; 6Ob141/25s NormABGB §6 ABGB §7 GmbHG §67 Abs1 RechtssatzDas Gesetz ist - selbst im Rahmen historischer Auslegung - nach der "ihm eigenen Vernünftigkeit", also teleologisch "gemäß den erkennbaren Zwecken und dem Grundgedanken einer Regelung" zu verstehen. Als Auslegungsziel sind allerdings immer (nur) "die heute rechtlich maßgebenden relevanten Sinngehalte der Norm zu suchen". Liegen der Auslegung jedoch objektiv-teleologische Kriterien zugrunde, die - wie hier - einem Leitgedanken des Gesetzes (Gläubigerschutz) in seiner steten Entwicklung durch Novellen und Rechtsprechung verpflichtet sind, geht eine solche Interpretation der isolierten subjektiv-historischen Auslegung vor, solange dabei weder widersprüchliche Ergebnisse erzielt werden noch das nächstliegende Verständnis offenbare Wertungswidersprüche in der Rechtsordnung provoziert. EntscheidungstexteTE OGH 1998-03-24 1 Ob 374/97z Veröff: SZ 71/57 TE OGH 1998-10-30 1 Ob 107/98m Verstärkter Senat; nur: Das Gesetz ist - selbst im Rahmen historischer Auslegung - nach der "ihm eigenen Vernünftigkeit", also teleologisch "gemäß den erkennbaren Zwecken und dem Grundgedanken einer Regelung" zu verstehen. Als Auslegungsziel sind allerdings immer (nur) "die heute rechtlich maßgebenden relevanten Sinngehalte der Norm zu suchen". Liegen der Auslegung jedoch objektiv-teleologische Kriterien zugrunde, die einem Leitgedanken des Gesetzes in seiner steten Entwicklung durch Novellen und Rechtsprechung verpflichtet sind, geht eine solche Interpretation der isolierten subjektiv-historischen Auslegung vor, solange dabei weder widersprüchliche Ergebnisse erzielt werden noch das nächstliegende Verständnis offenbare Wertungswidersprüche in der Rechtsordnung provoziert. (T1) Beisatz: Hier: Auslegung des Begriffes "Staatslotterien" in § 1274 ABGB. (T2) Beisatz: Hier: Auslegung des Begriffes "Staatslotterien" in Paragraph 1274, ABGB. (T2) Veröff: SZ 71/183 TE OGH 1999-01-19 1 Ob 214/98x nur: Das Gesetz ist nach der "ihm eigenen Vernünftigkeit", also teleologisch "gemäß den erkennbaren Zwecken und dem Grundgedanken einer Regelung" zu verstehen. (T3) Beisatz: Hier: § 25 Abs 3 GSpG
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.