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{'item': '5Ob58/98k; 5Ob328/98s; 5Ob287/07b; 5Ob87/08t; 7Ob75/12y; 5Ob170/13f; 5Ob216/15y; 5Ob18/18k; 5Ob88/25i'}

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0109557 Entscheidungsdatum29.01.2026 Geschäftszahl5Ob58/98k; 5Ob328/98s; 5Ob287/07b; 5Ob87/08t; 7Ob75/12y; 5Ob170/13f; 5Ob216/15y; 5Ob18/18k; 5Ob88/25i NormMRG §24 Abs1 RechtssatzEs kommt für die Beteiligung nur auf die objektive Benützungsmöglichkeit an den Betriebskosten eines Lifts an; dabei ist eine objektiv nachvollziehbare vernünftige Nutzungsmöglichkeit maßgebend (MietSlg 40/19). Ein praktisch inhaltsleeres Recht, den Lift zu benützen, verpflichtet den Mieter nicht zu Beteiligung an den Betriebskosten dieser Gemeinschaftsanlage. Hier: Die Antragstellerin müsste, um den Lift zu benützen, ihr auf zwei Geschoße verteiltes Geschäftslokal verlassen und einen Umweg über die Straße nehmen, um letztlich nicht mehr wahrnehmen zu können als die Möglichkeit einer Wäschetrocknung auf dem (nicht über Gemeinschaftsanlagen verfügenden) Dachboden des Hauses, daher keine Kostentragungspflicht. EntscheidungstexteTE OGH 1998-03-24 5 Ob 58/98k TE OGH 1998-12-22 5 Ob 328/98s Vgl auch; nur: Ein praktisch inhaltsleeres Recht, den Lift zu benützen, verpflichtet den Mieter nicht zu Beteiligung an den Betriebskosten dieser Gemeinschaftsanlage. (T1) TE OGH 2008-05-14 5 Ob 287/07b Vgl auch; Beisatz: Der Aspekt der objektiven Nutzungsmöglichkeit kann als ein Korrektiv für Fälle erkannt werden, in denen die Wahrnehmung eines eingeräumten Rechts - unter verständiger Berücksichtigung der bestehenden Sach- und Vertragslage - praktisch zwangsläufig an faktischen Umständen scheitern muss. (T2) TE OGH 2008-08-26 5 Ob 87/08t Vgl; Beisatz: Wenn also der Bestandgeber dem Rechnung trägt und jenen Mietern, für die eine sinnhafte Aufzugsbenützung und damit Betriebskostentragung nicht in Betracht kommt, ein Benützungsrecht gar nicht erst einräumt, entsteht dadurch keine Sondervereinbarung mit den übrigen Mietern, die vereinbarungsgemäß gegen anteilige Tragung der Betriebskosten zur Benützung berechtigt sind. (T3) TE OGH 2012-05-30 7 Ob 75/12y nur: Es kommt für die Beteiligung nur auf die objektive Benützungsmöglichkeit an den Betriebskosten eines Lifts an; dabei ist eine objektiv nachvollziehbare vernünftige Nutzungsmöglichkeit maßgebend (MietSlg 40/19). Ein praktisch inhaltsleeres Recht, den Lift zu benützen, verpflichtet den Mieter nicht zu Beteiligung an den Betriebskosten dieser Gemeinschaftsanlage. (T4) TE OGH 2014-02-21 5 Ob 170/13f Vgl auch; Beisatz: Ein freiwilliger Verzicht bei gegebener Nutzungsberechtigung und vernünftiger Nutzungsmöglichkeit befreit einen Mieter nicht von seiner Kostentragungspflicht. (T5) TE OGH 2016-05-18 5 Ob 216/15y Vgl auch; Beis wie T2; nur T4 TE OGH 2018-06-12 5 Ob 18/18k Vgl aber; Beisatz: Im Anwendungsbereich des WGG sind die in § 24 Abs 1 MRG normierten Verteilungsgrundsätze kraft der ausdrücklichen gesetzlichen Anordnung in § 20 Abs 1 Z 1 lit b WGG nicht anzuwenden. Außer im Rahmen einer einvernehmlichen Vereinbarung gemäß § 16 Abs 5 WGG ist im WGG daher – anders als im MRG und WGG – die Befreiung von Liftkosten mangels Nutzungsmöglichkeit nicht möglich. (T6)Vgl aber; Beisatz: Im Anwendungsbereich des WGG sind die in Paragraph 24, Absatz eins, MRG normierten Verteilungsgrundsätze kraft der ausdrücklichen gesetzlichen Anordnung in Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer eins, Litera b, WGG nicht anzuwenden. Außer im Rahmen einer einvernehmlichen Vereinbarung gemäß Paragraph 16, Absatz 5, WGG ist im WGG daher – anders als im MRG und WGG – die Befreiung von Liftkosten mangels Nutzungsmöglichkeit nicht möglich. (T6) TE OGH 2026-01-29 5 Ob 88/25i nur T1; Beisatz wie T2 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1998:RS0109557

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.