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{'item': '5Ob76/98g; 5Ob289/99g; 5Ob232/00d; 5Ob209/18y; 5Ob131/19d; 5Ob191/21f; 5Ob132/23g; 5Ob39/25h'}

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0109559 Entscheidungsdatum20.11.2025 Geschäftszahl5Ob76/98g; 5Ob289/99g; 5Ob232/00d; 5Ob209/18y; 5Ob131/19d; 5Ob191/21f; 5Ob132/23g; 5Ob39/25h NormLiegTeilG §3 Abs1 RechtssatzBei der Abschreibung von Teilen eines Grundbuchskörpers unter Mitübertragung der Lasten in die Einlage des Trennstückes nach § 3 Abs 1 LiegTeilG ist die Eröffnung einer neuen Grundbuchseinlage entbehrlich, wenn das Trennstück einer bereits bestehenden Einlage zugeschrieben werden kann, die keine oder eine gleichrangige und inhaltlich gleiche Belastung wie die Stammeinlage enthält (RPflSlgG 959). Maßgeblich ist, dass sich an der bücherlichen Rechtsposition jener Personen nichts ändert, für die dingliche Rechte am Trennstück eingetragen sind.Bei der Abschreibung von Teilen eines Grundbuchskörpers unter Mitübertragung der Lasten in die Einlage des Trennstückes nach Paragraph 3, Absatz eins, LiegTeilG ist die Eröffnung einer neuen Grundbuchseinlage entbehrlich, wenn das Trennstück einer bereits bestehenden Einlage zugeschrieben werden kann, die keine oder eine gleichrangige und inhaltlich gleiche Belastung wie die Stammeinlage enthält (RPflSlgG 959). Maßgeblich ist, dass sich an der bücherlichen Rechtsposition jener Personen nichts ändert, für die dingliche Rechte am Trennstück eingetragen sind. EntscheidungstexteTE OGH 1998-03-24 5 Ob 76/98g TE OGH 1999-11-09 5 Ob 289/99g Vgl auch; Beisatz: Hier: § 22 Abs 3 StarkstromwegeG und § 20 Abs 2 Elektrische LeitungsanlagenG ordnet die Übernahme eines Erstehers ohne Anrechnung auf das Meistbot an. Einem diesbezüglich Servitutsberechtigten droht somit aus einer Rangverschlechterung kein Nachteil. (T1)Vgl auch; Beisatz: Hier: Paragraph 22, Absatz 3, StarkstromwegeG und Paragraph 20, Absatz 2, Elektrische LeitungsanlagenG ordnet die Übernahme eines Erstehers ohne Anrechnung auf das Meistbot an. Einem diesbezüglich Servitutsberechtigten droht somit aus einer Rangverschlechterung kein Nachteil. (T1) TE OGH 2001-05-15 5 Ob 232/00d TE OGH 2019-03-20 5 Ob 209/18y nur: Bei der Abschreibung von Teilen eines Grundbuchskörpers unter Mitübertragung der Lasten in die Einlage des Trennstückes nach § 3 Abs 1 LiegTeilG ist die Eröffnung einer neuen Grundbuchseinlage entbehrlich, wenn das Trennstück einer bereits bestehenden Einlage zugeschrieben werden kann, die keine oder eine gleichrangige und inhaltlich gleiche Belastung wie die Stammeinlage enthält. (T2)nur: Bei der Abschreibung von Teilen eines Grundbuchskörpers unter Mitübertragung der Lasten in die Einlage des Trennstückes nach Paragraph 3, Absatz eins, LiegTeilG ist die Eröffnung einer neuen Grundbuchseinlage entbehrlich, wenn das Trennstück einer bereits bestehenden Einlage zugeschrieben werden kann, die keine oder eine gleichrangige und inhaltlich gleiche Belastung wie die Stammeinlage enthält. (T2) TE OGH 2019-11-27 5 Ob 131/19d Veröff: SZ 2019/109 TE OGH 2022-06-09 5 Ob 191/21f Vgl TE OGH 2024-04-16 5 Ob 132/23g TE OGH 2025-11-20 5 Ob 39/25h vgl European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1998:RS0109559

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.