RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0109959 Entscheidungsdatum24.03.1998 Geschäftszahl14Os161/97; 11Os148/07k; 13Os183/08y; 13Os101/11v; 14Os119/14b (14Os120/14z); 11Os102/15g NormStPO §229 Abs1; StPO §281 Abs1 Z3 RechtssatzWird in der Verfahrensrüge (Z 3) bloß die Verletzung der Förmlichkeit des § 229 Abs 1 zweiter Satz StPO (Verkündung und Beurkundung des Ausschlussbeschlusses), aber kein sachlich ungerechtfertigter Ausschluss der Öffentlichkeit behauptet, fehlt es an der gesetzmäßigen Darstellung dieses Nichtigkeitsgrundes.Wird in der Verfahrensrüge (Ziffer 3,) bloß die Verletzung der Förmlichkeit des Paragraph 229, Absatz eins, zweiter Satz StPO (Verkündung und Beurkundung des Ausschlussbeschlusses), aber kein sachlich ungerechtfertigter Ausschluss der Öffentlichkeit behauptet, fehlt es an der gesetzmäßigen Darstellung dieses Nichtigkeitsgrundes. EntscheidungstexteTE OGH 1998-03-24 14 Os 161/97 TE OGH 2008-01-29 11 Os 148/07k Vgl auch TE OGH 2009-12-17 13 Os 183/08y Vgl; Beisatz: Ist in einer Hauptverhandlung gegen mehrere Angeklagte oder auch diesen gleichgestellte Beteiligte hinsichtlich einzelner ein Ausschlussgrund gegeben, scheidet auf § 228 StPO gegründete Nichtigkeit aus Z 3 aus, weil bei Betrachtung der Hauptverhandlung als Gesamtheit ein gesetzlicher Grund, die Öffentlichkeit auszuschließen, gar wohl vorliegt. Es ist dann Sache eines späteren Beschwerdeführers, durch sachgerechte Anträge - deren ungerechtfertigte Abweisung einen aus Z 4 relevanten Verfahrensmangel begründet - auf die Einhaltung der Öffentlichkeit zu dringen. (T1); Beisatz: Bei der Beurteilung aus § 228 StPO abgeleiteter Nichtigkeit kommt es nicht darauf an, ob sich die Erwartungen des Gerichts im Zeitpunkt der prozessleitenden Verfügung durch die nachfolgenden Ereignisse bestätigt haben (WK-StPO § 281 Rz 37 f, 256). (T2)Vgl; Beisatz: Ist in einer Hauptverhandlung gegen mehrere Angeklagte oder auch diesen gleichgestellte Beteiligte hinsichtlich einzelner ein Ausschlussgrund gegeben, scheidet auf Paragraph 228, StPO gegründete Nichtigkeit aus Ziffer 3, aus, weil bei Betrachtung der Hauptverhandlung als Gesamtheit ein gesetzlicher Grund, die Öffentlichkeit auszuschließen, gar wohl vorliegt. Es ist dann Sache eines späteren Beschwerdeführers, durch sachgerechte Anträge - deren ungerechtfertigte Abweisung einen aus Ziffer 4, relevanten Verfahrensmangel begründet - auf die Einhaltung der Öffentlichkeit zu dringen. (T1); Beisatz: Bei der Beurteilung aus Paragraph 228, StPO abgeleiteter Nichtigkeit kommt es nicht darauf an, ob sich die Erwartungen des Gerichts im Zeitpunkt der prozessleitenden Verfügung durch die nachfolgenden Ereignisse bestätigt haben (WK-StPO Paragraph 281, Rz 37 f, 256). (T2) TE OGH 2011-10-13 13 Os 101/11v Auch; Beis ähnlich wie T2; Beisatz: Hier: Vorgehen entgegen § 229 Abs 3 StPO („samt Gründen“). (T3)Auch; Beis ähnlich wie T2; Beisatz: Hier: Vorgehen entgegen Paragraph 229, Absatz 3, StPO („samt Gründen“). (T3) TE OGH 2014-12-16 14 Os 119/14b Auch; Beis wie T2; Beis wie T3 TE OGH 2015-01-27 11 Os 102/15g Auch; Beis wie T1 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1998:RS0109959
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.